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Last und Freude Wissen um das Kind Sprache des ... - Moses Online

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Magazin www.moses-online.de Oktober 2012<br />

eine unerwünschte Vermögensverwaltung von sorgeberechtigten<br />

Eltern, sei es durch einen bereits jetzt<br />

absehbaren staatlichen Zugriff im Falle einer Hilfegewährung.<br />

Sollten derartige Gefährdungsmomente<br />

gegeben sein, empfiehlt es sich unbedingt, hiergegen<br />

Vorkehrungen zu treffen. Die einzelnen Möglichkeiten<br />

können hier nur angerissen werden. Es bedarf<br />

jeweils einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall,<br />

16<br />

welche testamentarische Gestaltung die günstigste<br />

ist.<br />

Rechtsanwalt Steffen Siefert<br />

Aachener Str. 197-199, 50931 Köln<br />

Telefon: 0221/9 40 56 70<br />

Telefax: 0221/9 40 56 78<br />

www.pflegeelternrecht.de<br />

E-Mail: info@pflegeelternrecht.de<br />

Sozialgeheimnis <strong>und</strong> Datenschutz<br />

Dieser Artikel stammt aus unserem neuen<br />

Ratgeber Schule<br />

für <strong>Kind</strong>er in Familienpflege,<br />

Erziehungsstellen, Wohngruppen <strong>und</strong> Adoption<br />

Unser neues Themenheft in zwei Bänden<br />

vollgepackt mit Infos über:<br />

� Rechtliches<br />

� Pflegeeltern <strong>und</strong> Schule<br />

� Schulsozialarbeit<br />

� Hilfen für <strong>das</strong> <strong>Kind</strong> in der Schule<br />

� Integrationshelfer<br />

� Inklusion<br />

� Schulverweigerung, Schulstress, Mobbing<br />

� Strategien bei Lernschwierigkeiten<br />

� Pflegekinder in der Schule<br />

� Die Sonderschule als Hilfe<br />

� Hilfen auf dem Weg in die Volljährigkeit<br />

� weitere Themen <strong>und</strong> viele Internet-Links…<br />

Sie können jetzt bestellen für 13,90€<br />

nur auf<br />

www.moses-online.de/themenheft/schule<br />

Vor <strong>und</strong> während einer Vermittlung ist es bedeutsam,<br />

aus der Lebensgeschichte <strong>des</strong> <strong>Kind</strong>es ausreichend<br />

Informationen zu erhalten, <strong>um</strong> sich in ihrem<br />

Erziehungsverhalten auf zu erwartende Ängste oder<br />

Verhaltensbesonderheiten <strong>des</strong> <strong>Kind</strong>es einstellen zu<br />

können. Sie werden daher eine Vielzahl von Informationen<br />

von der Fachkraft <strong>des</strong> Jugendamtes erfahren,<br />

die vertraulich sind <strong>und</strong> vertraulich behandelt<br />

werden müssen.<br />

Zwischen den Eltern <strong>des</strong> <strong>Kind</strong>es <strong>und</strong> der Fachkraft<br />

<strong>des</strong> Jugendamtes ist bereits eine Vereinbarung z<strong>um</strong><br />

Umgang mit diesen Informationen getroffen worden.<br />

Die Eltern vertrauen nunmehr darauf, <strong>das</strong>s ihre Sozialdaten<br />

nicht unbefugt weitergegeben werden.<br />

Personen, bei denen ein <strong>Kind</strong> in Familienpflege,<br />

Erziehungsstellen oder in einer Wohngruppe lebt<br />

gehören zu dem Personenkreis, der in § 78 SGB X<br />

gemeint ist:<br />

§ 78 Zweckbindung <strong>und</strong> Geheimhaltungspflicht<br />

eines Dritten, an den Daten übermittelt werden<br />

(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 <strong>des</strong> Ersten<br />

Buches genannt <strong>und</strong> denen Sozialdaten übermittelt<br />

worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck<br />

verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt<br />

übermittelt worden sind. Die Dritten haben die Daten<br />

in demselben Umfang geheim zu halten wie die<br />

in § 35 <strong>des</strong> Ersten Buches genannten Stellen. Sind<br />

Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften<br />

übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen,<br />

die Sozialdaten enthalten, weiter<br />

übermitteln, wenn eine in § 35 <strong>des</strong> Ersten Buches<br />

genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren<br />

Dritten befugt wäre. Abweichend von Satz 3 ist eine<br />

Übermittlung nach § 115 <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esbeamtengesetzes<br />

<strong>und</strong> nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift<br />

verweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden,<br />

Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden<br />

der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen<br />

diese die Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung<br />

sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als<br />

auch für Zwecke der Strafverfolgung <strong>und</strong> der Strafvollstreckung<br />

verarbeiten <strong>und</strong> nutzen.

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