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RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet. Inhalte der Broschüre: • Alle relevanten Gebührentabellen • Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen • Checkliste zu den Rahmengebühren • Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten • Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet.
Inhalte der Broschüre:
• Alle relevanten Gebührentabellen
• Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen
• Checkliste zu den Rahmengebühren
• Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten
• Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

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C. GEBÜHREN IN STRAF- UND BUßGELDSACHEN<br />

III. Checkliste Rahmengebühren<br />

Bei der Bemessung einer Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt diese Gebühr im Einzelfall<br />

unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 <strong>RVG</strong> genannten Kriterien.<br />

§ 14 <strong>RVG</strong>: „(1) 1 Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände, vor allem des Umfangs <strong>und</strong> der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der<br />

Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,<br />

nach billigem Ermessen. 2 Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung<br />

herangezogen werden. 3 Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist<br />

das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4 Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem<br />

Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.“<br />

Der neue Abs. 2 (bisheriger Abs. 2 wurde in Abs. 3 verschoben) lautet wie folgt:<br />

„(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die<br />

angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.“<br />

Die bisherigen entsprechenden Hinweise zur Bemessung der Rahmengebühr in Vorbem. 2.3 Abs. 4<br />

S. 3 VV <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV <strong>RVG</strong> wurden aufgehoben.<br />

Der Gesetzgeber begründet die Änderung in § 14 <strong>RVG</strong> damit, dass er z. B. den Streit über die<br />

Bemessung einer zweiten Gebühr künftig vermeiden will. Durch das „Umparken“ werden zwei<br />

Ziele erreicht: Der Gesetzgeber erhofft sich mit der Regelung in § 14 Abs. 2 <strong>RVG</strong> künftig, dass die<br />

Absicht betont wird, „dass die Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, ausschließlich<br />

durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmung der<br />

Höhe der zweiten Gebühr soll so erfolgen, als sei die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zuvor nicht<br />

tätig gewesen.“ Zum anderen bewirkt das Umparken, dass sich diese Regelung „damit auf sämtliche<br />

Bemessungsmerkmale des § 14 Absatz 1 <strong>RVG</strong> bezieht.“<br />

Die Kriterien des § 14 Abs. 1 <strong>RVG</strong> sind:<br />

– Bestimmungsrecht (allein) des RA<br />

– Unter Berücksichtigung:<br />

• Umfang der anwaltlichen Tätigkeit<br />

• Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit<br />

• Bedeutung der Angelegenheit <strong>für</strong> den Auftraggeber<br />

• Wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers<br />

• Haftungsrisiko<br />

• Alle Umstände des Einzelfalls<br />

Sabine Jungbauer | <strong>RVG</strong>-<strong>Tabelle</strong> <strong>2021</strong> <strong>für</strong> <strong>ReNos</strong> <strong>und</strong> <strong>ReFas</strong> 24

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