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RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet. Inhalte der Broschüre: • Alle relevanten Gebührentabellen • Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen • Checkliste zu den Rahmengebühren • Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten • Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet.
Inhalte der Broschüre:
• Alle relevanten Gebührentabellen
• Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen
• Checkliste zu den Rahmengebühren
• Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten
• Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

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F. PROZESSKOSTENRISIKO IM ZIVILPROZESS SICHER BERECHNEN<br />

Achtet der Anwalt beim Vergleichsabschluss nicht auf eine entsprechende Kostenregelung trägt<br />

der Mandant „ohne Not“ 411,00 € mehr. Doch warum sollte der Mandant <strong>für</strong> den säumigen<br />

Beklagten Gerichtskosten tragen?<br />

Da es in der Rechtsprechung strittig ist, was unter den „Kosten der Säumnis“ zu verstehen ist, 2<br />

wird empfohlen, die Gerichtskosten, die vom Beklagten allein getragen werden sollen, konkret<br />

im Vergleich zu beziffern. Da ist es natürlich hilfreich, wenn der Anwalt im Gerichtstermin immer<br />

auch mit einer Gebührentabelle ausgestattet erscheint.<br />

Beispiel 2:<br />

In einem Klageverfahren (Gegenstandswert: 24.300,00 €) weist der Richter im umfassend im Rahmen<br />

des schriftlichen Vorverfahrens vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung nach Erörterung<br />

der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage darauf hin, dass er die Klage weitgehend <strong>für</strong> unbegründet hält. Der Richter<br />

empfiehlt dringend, die Klage zurückzunehmen; er würde sie ansonsten ohnehin in vollem Umfang<br />

abweisen. Der Klägervertreter bespricht sich kurz mit seinem Mandanten. In Hoffnung auf eine<br />

Gerichtskostenreduzierung wird die Klage zurückgenommen; ein Berufungsverfahren wäre dem<br />

Mandanten auch zu teuer. Erhält der Kläger in diesem Fall die erhoffte Gerichtskostenerstattung?<br />

Womöglich nicht, denn wenn mit dem Hinweis des Richters Schluss der mündlichen Verhandlung ist,<br />

z. B. weil der Richter im nächsten Schritt nur noch einen Entscheidungsverkündungstermin ansetzen<br />

würde, wäre die Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden. Folglich<br />

bleibt es bei drei vollen Gerichtsgebühren, d. h. hier: 1.233,00 €, siehe dazu auch Nr. 1211 Nr. 1a<br />

KV GKG. 3 Der Mandant erhält NICHT, wie erhofft, 822,00 € zurückerstattet. Klugerweise würde der<br />

Anwalt hier um Schriftsatzfrist bitten <strong>und</strong> dann erst innerhalb dieser Frist die Klage zurücknehmen.<br />

Gewährt ihm der Richter diese nicht, kann er es auf ein Urteil ankommen lassen. Teurer wird es dann<br />

ja im Moment nicht mehr. Die Terminsgebühren sind auf beiden Seiten entstanden, die Gerichtskosten<br />

reduzieren sich nicht mehr. Das Urteil würde dann also auch keine weiteren Kosten mehr auslösen,<br />

wenn die GK-Reduzierung ausgeschlossen ist. Der Mandant könnte dann in Ruhe überlegen, ob er<br />

nicht doch noch eine Berufung einlegen möchte.<br />

Allein die beiden obigen Beispiele zeigen, wie sich die Prozesstaktik auf die Kosten auswirkt, weshalb<br />

die Frage „was machen wir jetzt am besten“ im laufenden Prozess ganz maßgeblich davon abhängt,<br />

unter welchen Bedingungen welche Kosten anfallen, zurückerstattet werden oder eben auch nicht.<br />

Tipp:<br />

Tolle Seminare zum Thema „Prozesskostenrisiko sicher berechnen“ mit zahlreichen Beispielfällen<br />

finden Sie unter www.isar-fachseminare.de<br />

2 OLG Köln, Beschl. v. 15.01.2019 – 17 W 173/18 NJW 2019, 614.<br />

3 OLG München, Beschl. v. 27.11.1996 – 11 W 2740/96 NJW-RR 1997, 639; OLG München Beschl. v. 05.04.2000 – 11 W 1073/00, BeckRS 2000, 03909.<br />

Sabine Jungbauer | <strong>RVG</strong>-<strong>Tabelle</strong> <strong>2021</strong> <strong>für</strong> <strong>ReNos</strong> <strong>und</strong> <strong>ReFas</strong> 34

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