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RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet. Inhalte der Broschüre: • Alle relevanten Gebührentabellen • Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen • Checkliste zu den Rahmengebühren • Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten • Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

Die neue Fachinfo-Broschüre "RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas" von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer liefert die wichtigsten Gebührentabellen, erläutert wesentliche Praxisbeispiele und klärt auf, wie man das Prozesskostenrisiko sicher berechnet.
Inhalte der Broschüre:
• Alle relevanten Gebührentabellen
• Gebühren selbst berechnen lernen mit Berechnungsbeispielen
• Checkliste zu den Rahmengebühren
• Parteiauslagen (JVEG) und Reisekosten
• Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen

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F. PROZESSKOSTENRISIKO IM ZIVILPROZESS SICHER BERECHNEN<br />

x 2 (gegnerische Anwaltskosten) € 2.005,15<br />

3,0 Gerichtskosten gem. § 3 GKG, Nr. 1210 KV GKG € 885,00<br />

geschätzte Reisekosten der italienischen Partei<br />

zum Termin nach München ca. € 600,00<br />

geschätzte Reisekosten RA Gegner aus Köln<br />

zum Termin nach München ca. € 600,00<br />

Übersetzungskosten geschätzt<br />

(ca. 100 Seiten <strong>für</strong> Klageschrift,<br />

Klageerwiderung, Replik, Duplik, Urteil = ca. 162.000 Anschläge<br />

á 55 Anschläge x € 2,10) € 6.185,45<br />

Summe Prozesskostenrisiko € 12.280,75<br />

Fazit:<br />

Notwendige Übersetzungskosten können die Prozesskosten explodieren lassen; gleiches gilt z. B.<br />

auch, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Dabei geht es nicht darum,<br />

<strong>für</strong> den Mandanten ein Horror-Szenario zu zeichnen, sondern vielmehr, ihm eine realistische Einschätzung<br />

der zu erwartenden Prozesskosten abzugeben. Nur eine solche realistische Einschätzung<br />

erlaubt dem Mandanten eine f<strong>und</strong>ierte Entscheidung, ob der den Prozess führen möchte oder<br />

nicht. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann ein Anwalt den Prozessausgang nicht vorhersagen. Diesbezüglich sollte<br />

man mit solchen Aussagen daher auch immer zurückhaltend sein. Einen Prozess zu verlieren, ist <strong>für</strong><br />

den Mandanten in der Regel schmerzhaft. Besonders bitter ist es allerdings, wenn er sich über das<br />

Prozesskostenrisiko nicht im Klaren war, obwohl er vor Klageeinreichung nachgefragt hat. Dies führt<br />

dazu, dass Mandanten unzufrieden sind. Diese werden die Kanzlei in der Regel auch nicht mehr<br />

beauftragen. Zudem werden sie aber auch keine Empfehlung <strong>für</strong> die Kanzlei abgeben, sondern<br />

vielmehr im Gegenteil empfehlen, die Kanzlei nicht zu beauftragen. Es ist daher die Aufgabe der<br />

Kanzlei, den Mandanten mit einer möglichst realistischen Einschätzung des Prozesskostenrisikos<br />

zu helfen, eine belastbare Entscheidung zu treffen.<br />

IV. Formulierungshilfe – Anschreiben an den Mandanten<br />

Meine persönliche Empfehlung ist, das berechnete Prozesskostenrisiko dem Mandanten nicht nur<br />

telefonisch mitzuteilen, sondern aus Dokumentationsgründen in einem Anschreiben festzuhalten.<br />

Dies verhindert, dass der vielleicht am Ende enttäuschte Mandant plötzlich behauptet, er sei nicht<br />

auf anfallende Kosten hingewiesen worden.<br />

Muss man überhaupt einen Mandanten auf ein Prozesskostenrisiko hinweisen? Der BGH hat über<br />

dieses Thema schon häufiger entscheiden müssen. Eine kleine Auswahl aus den vielen Entscheidungen,<br />

die es zum Thema gibt:<br />

– Ein Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn die Prozessführung im<br />

Hinblick auf das Prozesskostenrisiko unwirtschaftlich ist. 5<br />

5 BGH, Urt. v. 24.05.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332; BGH, Beschl. v. 03.11.2011 – IX ZR 49/09, BeckRS 2011, 263,68; BGH, Urt. v. 01.07.1998 – IX ZR 63/97,<br />

NJW 1998, 3486, 3487.<br />

Sabine Jungbauer | <strong>RVG</strong>-<strong>Tabelle</strong> <strong>2021</strong> <strong>für</strong> <strong>ReNos</strong> <strong>und</strong> <strong>ReFas</strong> 36

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