Bruder Klaus · Niklaus von Flüe in den Zeugnissen seiner ...
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Komplexe Z<strong>in</strong>sverhältnisse zwischen<br />
Sarnen und Sachseln<br />
August 1467<br />
Die ältesten Textzeugen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en aus der Sicht <strong>von</strong> Zeitgenossen<br />
etwas über <strong>Bruder</strong> <strong>Klaus</strong> berichtet wird, s<strong>in</strong>d gerichtliche Dokumente.<br />
Der <strong>Flüe</strong>libauer war jeweils Vertreter e<strong>in</strong>er Partei oder aber Vertreter<br />
der Regierung Obwal<strong>den</strong>s, wenn es sich um e<strong>in</strong> <strong>in</strong>tereidgenössisches<br />
Schiedsgericht handelte. Im August 1467 war er das letzte Mal offiziell<br />
an e<strong>in</strong>er solchen Verhandlung direkt anwesend, kurz darauf zog<br />
er sich <strong>von</strong> allen öffentlichen Ämtern zurück. Trotzdem wurde er <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>em späteren E<strong>in</strong>siedlerleben immer wieder <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten<br />
um Rat gefragt, am e<strong>in</strong>drücklichsten geschah dies im Zusammenhang<br />
mit der Tagsatzung <strong>von</strong> Stans, im Dezember 1481.<br />
Im vorliegen<strong>den</strong> Rechtsdokument vom August 1467 war <strong>Niklaus</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Flüe</strong> am Rande selbst e<strong>in</strong> betroffener. Die Kirchgenossen <strong>von</strong><br />
Sachseln waren z<strong>in</strong>spflichtig. Probst und Stift der Luzerner Hofkirche<br />
verpfändeten ihr diesbezügliches Recht zur Erhebung e<strong>in</strong>es Vogtzehnten<br />
an die Kirchgenossen <strong>von</strong> Sarnen. Diese sonderbaren Rechtsverhältnisse<br />
waren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em demokratischen Staat völlig unhaltbar und<br />
mußten so bald wie möglich bere<strong>in</strong>igt wer<strong>den</strong>. Dabei stellte es sich<br />
aber klar heraus, daß der Hof <strong>von</strong> <strong>Niklaus</strong> <strong>von</strong> <strong>Flüe</strong> <strong>in</strong> dieser Beziehung<br />
bereits als z<strong>in</strong>sfrei galt.<br />
Das Dokument ist sehr umfangreich und umfaßt die ganze Topographie<br />
Sachselns. Der Verlauf der Grenze für die Erhebung des<br />
Kirchenz<strong>in</strong>ses ist sehr kompliziert. Je<strong>den</strong>falls stößt sie westlich eng an<br />
<strong>den</strong> Hof <strong>von</strong> <strong>Niklaus</strong> <strong>von</strong> <strong>Flüe</strong>, heute Schiblochmatte, an und verläuft<br />
dann außerhalb, weiter südlich, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ranft h<strong>in</strong>unter, daraus geht<br />
hervor, daß das Stammgut <strong>von</strong> <strong>Niklaus</strong> <strong>von</strong> der Verz<strong>in</strong>sung immer<br />
schon frei war. Ebenfalls außerhalb der Z<strong>in</strong>spflicht liegt der Hof des<br />
Sohnes Hans und se<strong>in</strong>er Frau, Elisabeth <strong>von</strong> E<strong>in</strong>wil. Dieser Hof gehörte<br />
früher wahrsche<strong>in</strong>lich auch zu <strong>den</strong> Gütern <strong>von</strong> <strong>Niklaus</strong> <strong>von</strong> <strong>Flüe</strong>, er<br />
trat ihn als Morgengabe für die Hochzeit se<strong>in</strong>es Sohnes ab. Zudem<br />
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