Erläuterungen - Statistik - Stadt Regensburg
Erläuterungen - Statistik - Stadt Regensburg
Erläuterungen - Statistik - Stadt Regensburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Angestellte (Industrie – Bruttomonatsverdienste)<br />
Erfasst werden alle Angestellten (Personen, die der Angestelltenrentenversicherungspflicht<br />
unterliegen) der Stichprobenbetriebe<br />
mit Ausnahme der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden,<br />
mithelfenden Familienangehörigen sowie der<br />
Personen, die wegen Krankheit, Einstellung oder wegen<br />
Entlassung nicht für den ganzen Erhebungsmonat entlohnt<br />
wurden. Nicht erfasst werden ferner Leitende Angestellte<br />
mit voller Aufsichts- und Dispositionsbefugnis sowie Angestellte<br />
mit einem regelmäßigen Monatsgehalt von 17.000<br />
DM und mehr im früheren Bundesgebiet.<br />
Arbeiter (Industrie – Bruttostundenverdienste)<br />
Erfasst werden alle Arbeiter (Personen, die der Arbeiterrentenversicherungspflicht<br />
unterliegen) der Stichprobenbetriebe<br />
mit Ausnahme der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden,<br />
mithelfenden Familienangehörigen sowie der Personen, die<br />
wegen Krankheit, Einstellung oder wegen Entlassung nicht<br />
für den ganzen Erhebungsmonat entlohnt wurden.<br />
Bruttoverdienst<br />
Alle Beträge, die dem Arbeitnehmer laufend (in jeder Abrechnungsperiode)<br />
vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das sind<br />
der/das tarifliche oder frei vereinbarte Lohn/Gehalt einschließlich<br />
tariflicher und außertariflicher Leistungs-, Sozialund<br />
sonstiger Zulagen und Zuschläge. Bei Angestellten, die<br />
neben einem festen Gehalt laufend eine Umsatzprovision<br />
beziehen, wird die im Berichtsmonat gezahlte Provision berücksichtigt.<br />
Nicht zum Bruttoverdienst rechnen alle Beträge,<br />
die nicht der Erhebungszeit zuzuschreiben sind (z. B. Nachzahlungen),<br />
sowie Spesenersatz, Trennungsentschädigungen,<br />
Auslösungen usw.. Nicht erfasst werden außerdem alle<br />
einmaligen Zahlungen, wie Gratifikationen, Jahresabschlussprämien,<br />
13. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligungen, zusätzliches<br />
Urlaubsgeld und unregelmäßig gezahlte vermögenswirksame<br />
Leistungen.<br />
Preisindex<br />
Der Preisindex für die Lebenshaltung%ist von relativ großer<br />
Allgemeinbedeutung, da er die durchschnittliche Verschiebung<br />
des Preisniveaus im Hinblick auf den privaten Verbrauch<br />
misst, zur Beurteilung des Geldwertes herangezogen<br />
und häufig der Einkommensentwicklung gegenübergestellt<br />
wird.<br />
Die Preisindizes für die Lebenshaltung werden als Laspeyres-Indizes,<br />
d. h. mit konstanten Wägungsanteilen der jeweiligen<br />
Originalbasis berechnet. Ab Januar 1995 sind der<br />
Indexberechnung die Verbrauchsverhältnisse des Jahres<br />
1995 zugrundegelegt.<br />
Verdiensterhebung<br />
Die Verdiensterhebung wird in den Monaten Januar, April,<br />
Juli und Oktober durchgeführt. Sie liefert vierteljährliche und<br />
auf das ganze Jahr hochgeschätzte Angaben über Bruttostunden<br />
und Wochenverdienste, bezahlte Wochenstunden<br />
der Arbeiter und Arbeiterinnen und Bruttomonatsverdienste<br />
der Angestellten in der Gliederung nach Geschlecht, Wirtschaftszweigen,<br />
Leistungsgruppen sowie, bei Angestellten,<br />
kaufmännischer oder technischer Tätigkeit.<br />
Die Verdiensterhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.<br />
Im früheren Bundesgebiet werden etwa 10 Prozent<br />
aller Betriebe des Erhebungsbereichs erfasst.<br />
Wertsicherungsklausel Preisindizes<br />
Werden in Verträgen bzw. Vereinbarungen Preisindizes zur<br />
Anpassung an den momentanen Geldwert herangezogen,<br />
so gilt als gesetzliche Grundlage für Wertsicherungsklauseln<br />
ab dem 01.Januar 1999 die Preisklauselverordnung (PrKV)<br />
vom 23.09.1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung<br />
und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)<br />
vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1149). Für Mietanpassungsvereinbarungen<br />
in Verträgen über Wohnraum gilt<br />
gemäß § 4 Absatz 2 der PrKV in Verbindung mit Artikel 8<br />
Absatz 7 Satz 2 des Mietrechtsreformgesetzes § 557b des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
Rechnen mit Indexzahlen<br />
Die Indexveränderung von einem Prozentpunkt zum anderen<br />
kann in Indexpunkten oder in Prozent gemessen werden.<br />
Welche Indexveränderung in Frage kommt, muss aus<br />
dem Wortlaut der Wertsicherungsklausel hervorgehen. Im<br />
allgemeinen ist dabei der Indexveränderung nach Prozent<br />
der Vorzug zu geben, da sie unabhängig von einer<br />
Preisbasis der Indexberechnung ieweils zum gleichen<br />
Ergebnis führt.<br />
Die Indexveränderung in Punkten ist gleich der Differenz<br />
zwischen dem neuen und dem alten Indexstand. Sie kann<br />
unmittelbar abgelesen werden.<br />
So beträgt die Indexveränderung nach Indexpunkten<br />
beim Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte<br />
in Deutschland von 1997 bis 2001 (siehe Tab. 5.1)<br />
zur Basis 1995 = 100:<br />
109,6 (2001) minus 103,3 (1997) = 6,3 Indexpunkte<br />
Die Indexveränderung in Prozent ergibt sich nach der<br />
folgenden Formel:<br />
neuer Indexstand minus alter Indexstand x 100<br />
alter Indexstand<br />
bzw.<br />
( neuer Indexstand x 100) - 100<br />
alter Indexstand<br />
nach dem obigen Beispiel also:<br />
( 109,6 x 100) - 100 = 6,0987 %<br />
103,3