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Erläuterungen - Statistik - Stadt Regensburg

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Angestellte (Industrie – Bruttomonatsverdienste)<br />

Erfasst werden alle Angestellten (Personen, die der Angestelltenrentenversicherungspflicht<br />

unterliegen) der Stichprobenbetriebe<br />

mit Ausnahme der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden,<br />

mithelfenden Familienangehörigen sowie der<br />

Personen, die wegen Krankheit, Einstellung oder wegen<br />

Entlassung nicht für den ganzen Erhebungsmonat entlohnt<br />

wurden. Nicht erfasst werden ferner Leitende Angestellte<br />

mit voller Aufsichts- und Dispositionsbefugnis sowie Angestellte<br />

mit einem regelmäßigen Monatsgehalt von 17.000<br />

DM und mehr im früheren Bundesgebiet.<br />

Arbeiter (Industrie – Bruttostundenverdienste)<br />

Erfasst werden alle Arbeiter (Personen, die der Arbeiterrentenversicherungspflicht<br />

unterliegen) der Stichprobenbetriebe<br />

mit Ausnahme der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden,<br />

mithelfenden Familienangehörigen sowie der Personen, die<br />

wegen Krankheit, Einstellung oder wegen Entlassung nicht<br />

für den ganzen Erhebungsmonat entlohnt wurden.<br />

Bruttoverdienst<br />

Alle Beträge, die dem Arbeitnehmer laufend (in jeder Abrechnungsperiode)<br />

vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das sind<br />

der/das tarifliche oder frei vereinbarte Lohn/Gehalt einschließlich<br />

tariflicher und außertariflicher Leistungs-, Sozialund<br />

sonstiger Zulagen und Zuschläge. Bei Angestellten, die<br />

neben einem festen Gehalt laufend eine Umsatzprovision<br />

beziehen, wird die im Berichtsmonat gezahlte Provision berücksichtigt.<br />

Nicht zum Bruttoverdienst rechnen alle Beträge,<br />

die nicht der Erhebungszeit zuzuschreiben sind (z. B. Nachzahlungen),<br />

sowie Spesenersatz, Trennungsentschädigungen,<br />

Auslösungen usw.. Nicht erfasst werden außerdem alle<br />

einmaligen Zahlungen, wie Gratifikationen, Jahresabschlussprämien,<br />

13. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligungen, zusätzliches<br />

Urlaubsgeld und unregelmäßig gezahlte vermögenswirksame<br />

Leistungen.<br />

Preisindex<br />

Der Preisindex für die Lebenshaltung%ist von relativ großer<br />

Allgemeinbedeutung, da er die durchschnittliche Verschiebung<br />

des Preisniveaus im Hinblick auf den privaten Verbrauch<br />

misst, zur Beurteilung des Geldwertes herangezogen<br />

und häufig der Einkommensentwicklung gegenübergestellt<br />

wird.<br />

Die Preisindizes für die Lebenshaltung werden als Laspeyres-Indizes,<br />

d. h. mit konstanten Wägungsanteilen der jeweiligen<br />

Originalbasis berechnet. Ab Januar 1995 sind der<br />

Indexberechnung die Verbrauchsverhältnisse des Jahres<br />

1995 zugrundegelegt.<br />

Verdiensterhebung<br />

Die Verdiensterhebung wird in den Monaten Januar, April,<br />

Juli und Oktober durchgeführt. Sie liefert vierteljährliche und<br />

auf das ganze Jahr hochgeschätzte Angaben über Bruttostunden<br />

und Wochenverdienste, bezahlte Wochenstunden<br />

der Arbeiter und Arbeiterinnen und Bruttomonatsverdienste<br />

der Angestellten in der Gliederung nach Geschlecht, Wirtschaftszweigen,<br />

Leistungsgruppen sowie, bei Angestellten,<br />

kaufmännischer oder technischer Tätigkeit.<br />

Die Verdiensterhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.<br />

Im früheren Bundesgebiet werden etwa 10 Prozent<br />

aller Betriebe des Erhebungsbereichs erfasst.<br />

Wertsicherungsklausel Preisindizes<br />

Werden in Verträgen bzw. Vereinbarungen Preisindizes zur<br />

Anpassung an den momentanen Geldwert herangezogen,<br />

so gilt als gesetzliche Grundlage für Wertsicherungsklauseln<br />

ab dem 01.Januar 1999 die Preisklauselverordnung (PrKV)<br />

vom 23.09.1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung<br />

und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)<br />

vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1149). Für Mietanpassungsvereinbarungen<br />

in Verträgen über Wohnraum gilt<br />

gemäß § 4 Absatz 2 der PrKV in Verbindung mit Artikel 8<br />

Absatz 7 Satz 2 des Mietrechtsreformgesetzes § 557b des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

Rechnen mit Indexzahlen<br />

Die Indexveränderung von einem Prozentpunkt zum anderen<br />

kann in Indexpunkten oder in Prozent gemessen werden.<br />

Welche Indexveränderung in Frage kommt, muss aus<br />

dem Wortlaut der Wertsicherungsklausel hervorgehen. Im<br />

allgemeinen ist dabei der Indexveränderung nach Prozent<br />

der Vorzug zu geben, da sie unabhängig von einer<br />

Preisbasis der Indexberechnung ieweils zum gleichen<br />

Ergebnis führt.<br />

Die Indexveränderung in Punkten ist gleich der Differenz<br />

zwischen dem neuen und dem alten Indexstand. Sie kann<br />

unmittelbar abgelesen werden.<br />

So beträgt die Indexveränderung nach Indexpunkten<br />

beim Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte<br />

in Deutschland von 1997 bis 2001 (siehe Tab. 5.1)<br />

zur Basis 1995 = 100:<br />

109,6 (2001) minus 103,3 (1997) = 6,3 Indexpunkte<br />

Die Indexveränderung in Prozent ergibt sich nach der<br />

folgenden Formel:<br />

neuer Indexstand minus alter Indexstand x 100<br />

alter Indexstand<br />

bzw.<br />

( neuer Indexstand x 100) - 100<br />

alter Indexstand<br />

nach dem obigen Beispiel also:<br />

( 109,6 x 100) - 100 = 6,0987 %<br />

103,3

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