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Erläuterungen - Statistik - Stadt Regensburg

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Einkommensteuer Gemeindeanteil<br />

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist eine im<br />

Grundgesetz verankerte Beteiligung der Gemeinden an<br />

einer Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern. Sie<br />

beträgt nach dem Gemeindefinanzreformgesetz 15 % des<br />

im Land erzielten Aufkommens bei der Lohn- und veranlagten<br />

Einkommensteuer und 12 % bei der Zinsabschlagsteuer.<br />

Gewerbesteuer<br />

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist den Gemeinden das<br />

Aufkommen aus der Gewerbesteuer garantiert, wobei Bund<br />

und Länder nach dem Gemeindefinanzreformgesetz durch<br />

eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) seit 1970 beteiligt<br />

sind. Die Gewerbesteuer ist aus der Sicht der kommunalen<br />

Selbstverwaltung immer noch die bedeutendste Gemeindesteuer.<br />

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich<br />

alle Gewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlage ist der vom<br />

Finanzamt durch Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrages<br />

festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser<br />

wird mit dem in der Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz<br />

der Gemeinde vervielfältigt. Dies ergibt die Steuerschuld,<br />

die dem Steuerpflichtigen im Gewerbesteuerbescheid<br />

bekanntgegeben wird.<br />

Gewerbesteuerumlage<br />

Nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes haben die<br />

Gemeinden aus Ihrem Gewerbesteueraufkommen sowohl<br />

an das Land als auch an den Bund eine Gewerbesteuerumlage<br />

abzuführen. Dabei wird die Umlage in der Art ermittelt,<br />

dass das Gewerbesteueraufkommen durch den von<br />

der Gemeinde festgesetzten Hebesatz geteilt und mit einem<br />

Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Multiplikator betrug<br />

im Jahre 2001 91 Prozentpunkte. Dabei entfielen 24 Prozentpunkte<br />

an den Bund und 67 Prozentpunkte an das<br />

Land. Von letzteren werden dabei 29 Prozentpunkte an den<br />

“Solidarpakt“ und weitere 8 Prozentpunkte auf den Fonds<br />

“Deutsche Einheit“ abgeführt.<br />

Grundsteuer<br />

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Grundsteuer eine Gemeindesteuer;<br />

d. h. das Aufkommen aus dieser Steuer ist den<br />

Gemeinden garantiert. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde<br />

für den in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erhoben.<br />

Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -<br />

Grundsteuer B: für sonstige Grundstücke. Besteuerungsgrundlage<br />

ist der Einheitswert des Grundstücks, anhand dessen<br />

der Steuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt<br />

wird. Dieser wird mit dem in der Haushaltssatzung festgelegten<br />

Hebesatz der Gemeinde vervielfältigt.<br />

Hebesatz<br />

Die Hebesätze, sowohl für die Grundsteuer A, für die<br />

Grundsteuer B, als auch für die Gewerbesteuer, liegen im<br />

Ermessen der Gemeinde und werden durch Gemeindesatzung<br />

festgesetzt. Dabei kann die Höhe der Hebesätze sowohl<br />

zwischen den (Real-)Steuerarten, als auch zwischen<br />

den Gemeinden differieren.<br />

Durch Multiplikation des sogenannten Hebesatzes mit dem<br />

ermittelten Steuermessbetrag werden die Realsteuern berechnet<br />

und von den Gemeinden erhoben.<br />

Realsteueraufbringungskraft<br />

Die Realsteueraufbringungskraft stellt eine, nach Ausblendung<br />

der unterschiedlichen Hebesätze und Einrechung<br />

eines landdesdurchschnittlichen Hebesatzes, errechnetes<br />

fiktives Istaufkommen der Realsteuereinnahmen dar. Die<br />

Berechnung folgt nach der Formel: Grundbetrag x Durchschnittshebesatz/100.<br />

Steuereinnahmekraft<br />

Die Steuereinnahmekraft ergibt sich aus der Realsteueraufbringungskraft<br />

abzüglich der Gewerbesteuerumlage zuzüglich<br />

des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.<br />

Umsatzsteueranteil<br />

Durch den Art. 106 Absatz 5a GG ist den Gemeinden seit<br />

1998 ein Anteil an der Umsatzsteuer festgeschrieben. Die<br />

Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer sollte die<br />

entgangenen Einnahmen der Gemeinden, die durch die im<br />

Unternehmenssteuerreformgesetz festgelegte Abschaffung<br />

der Gewerbekapitalsteuer begründet sind, ausgleichen. Die<br />

Höhe des Anteils bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und<br />

Ländern und beträgt derzeit 2,2 % des Umsatzsteueraufkommens,<br />

das nach Abzug des zusätzlichen Bundeszuschusses<br />

zur Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung verbleibt. Der gemeindliche Steueranteil<br />

soll durch einen endgültig 2003 feststehenden Verteilungsschlüssel<br />

ermittelt werden, der für die Gemeinde Anreize<br />

schaffen soll, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Bis dahin gilt ein<br />

Übergangs-Verteilungsschlüssel, der auf den Gewerbesteuereinnahmen<br />

der Jahre 1990 bis 1997 und der durchschnittlichen<br />

Anzahl der im Gemeindegebiet sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten der Jahre 1990 bis 1998 sowie der<br />

Gewerbekapitalsteuer 1995 basiert.<br />

Vermögenshaushalt<br />

Der Vermögenshaushalt ist ein Investitionshaushalt, der alle<br />

Einnahmen und Ausgaben enthält, welche das Vermögen<br />

oder die Schulden der <strong>Stadt</strong> verändern. Hierunter fallen zum<br />

Beispiel Ausgaben für den Straßenbau oder Einnahmen aus<br />

dem Verkauf von städtischen Grundstücken bzw. aus der<br />

Aufnahme von neuen Krediten.<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Der Verwaltungshaushalt ist ein laufender Verbrauchshaushalt<br />

mit Personal- und Sachausgaben und den zur Deckung<br />

dieser Ausgaben benötigten Einnahmen. Darunter fallen<br />

zum Beispiel Steuern, Miet- oder Gebühreneinnahmen und<br />

auf der Ausgabeseite die Personalausgaben, Ausgaben für<br />

Gebäude- und Straßenunterhalt, für die Sozial- und Jugendhilfe,<br />

die Gewerbesteuerumlage, Bezirksumlage und Solidarumlage<br />

und die Ausgaben für Strom, Gas, Wasser und<br />

Bürobedarf.

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