Erläuterungen - Statistik - Stadt Regensburg
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Arbeiterstunden (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Die Summe aller geleisteten Stunden der Arbeiter und der<br />
gewerblichen Auszubildenden unter der Einbeziehung von<br />
Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden und dgl.. Unberücksichtigt<br />
bleiben ausgefallene oder versäumte Arbeiterstunden,<br />
auch wenn sie bezahlt werden.<br />
Beschäftigte (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Alle im Betrieb tätigen Personen, wie tätige Inhaber und Mitinhaber,<br />
alle in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehenden Personen,<br />
ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige soweit<br />
sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit tätig sind.<br />
Betriebe (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Örtlich getrennte Niederlassungen von Unternehmen. Hierzu<br />
zählen örtlich getrennte Produktions-, Verwaltungs- und<br />
Hilfsbetriebe (z. B. Montage, Reparaturen) und mit dem<br />
Betrieb örtlich verbunden oder in dessen Nähe liegende<br />
Verwaltungs- und Hilfsbetriebsteile.<br />
Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />
Das BIP misst die gesamte Produktion von Waren und<br />
Dienstleistungen im Inland nach Abzug der (in diese Produktion<br />
einfließenden) Vorleistungen und stellt demzufolge<br />
einen gesamtwirtschaftlichen Produktionsindikator dar, der<br />
die in einer bestimmten Periode erbrachte wirtschaftliche<br />
Gesamtleistung zum Ausdruck bringt. Die Bewertung erfolgt<br />
zu Marktpreisen, so dass im BIP Produktions- und Importabgaben<br />
enthalten und Subventionen nicht enthalten sind.<br />
Bruttolohn-, Bruttogehaltsumme (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Die Bruttobezüge der Arbeiter (einschließlich der gewerblichen<br />
Auszubildenden) und Angestellten (einschließlich der<br />
leitenden Angestellten, kfm. und technischen Auszubildenden).<br />
Enthalten sind alle Arten von Zuschlägen (z. B. Akkord-<br />
oder Schichtarbeit), Vergütungen und Gratifikationen.<br />
Nicht enthalten sind die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur<br />
Sozialversicherung, sowie andere Aufwendungen, die kein<br />
Arbeitseinkommen darstellen (z. B. Kantinenzuschuss).<br />
Bruttowertschöpfung (BWS)<br />
Die BWS ergibt sich als Differenz aus den Produktionswerten<br />
und den Vorleistungen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen;<br />
sie umfasst – wie das Bruttoinlandsprodukt – also<br />
jeweils nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert.<br />
Die BWS ist bewertet zu Herstellungspreisen. Damit<br />
sind in der BWS zwar die empfangenen Gütersubventionen<br />
berücksichtigt, nicht jedoch die auf die Güter zu zahlenden<br />
Steuern (Gütersteuern als Teil der Produktionsabgaben).<br />
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle<br />
Arbeiter und Angestellten einschließlich der Auszubildenden,<br />
die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder<br />
beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind<br />
oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem<br />
Recht der Arbeitsförderung entrichtet werden müssen.<br />
Wehr- und Zivildienstleistende gelten nur dann als sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigte, wenn sie ihren Dienst<br />
aus einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />
angetreten haben und nur wegen der Ableistung des Ziviloder<br />
Wehrdienstes kein Entgelt erhalten.<br />
Nicht zum Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />
zählen der weitaus überwiegende Teil der Selbständigen,<br />
die mithelfenden Familienangehörigen sowie die Beamten.<br />
Ab dem Stichtag 01.04.1999 sind die gesetzlichen Regelungen<br />
zur Sozialversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse<br />
grundlegend geändert worden. Nach der<br />
maßgebenden Regelung des § 8 SGB IV wird nach wie vor<br />
zwischen geringfügig kurzfristigen Beschäftigungen (als<br />
kurzfristig gilt eine Beschäftigung immer dann, wenn sie<br />
nach ihrer Eigenart oder im voraus vertraglich auf höchstens<br />
2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist) auf der einen<br />
und geringfügig entlohnten Tätigkeiten (als “geringfügig<br />
entlohnt“ ist eine Tätigkeit dann zu klassifizieren, wenn die<br />
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden<br />
beträgt und bestimmte Einkommensgrößen nicht überschritten<br />
werden) auf der anderen Seite unterschieden.<br />
Mit der gesetzlichen Neuregelung sind Arbeitgeber verpflichtet,<br />
auch für Personen, die ausschließlich eine geringfügig<br />
entlohnte Tätigkeit ausüben, pauschalierte Beiträge<br />
zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.<br />
Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur<br />
wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten gelangt sind, sind in<br />
den Tabellen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />
bis auf weiteres noch nicht enthalten. Personen, die<br />
als einzige Tätigkeit eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung<br />
im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben,<br />
bleiben auch nach der neuen Rechtslage frei von der Versicherungspflicht<br />
und gehören damit auch nicht zum Kreis der<br />
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.<br />
Umsatz (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Alle in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen<br />
(einschließlich Reparaturen, Lohnarbeiten, Montagen und<br />
Lohnveredelungsarbeiten) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt<br />
der Lieferung. Angegeben sind die Rechnungsendbeträge<br />
(Fakturenwerte), ohne die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer,<br />
jedoch einschließlich der darin enthaltenen<br />
Verbrauchsteuern sowie der Kosten für Fracht, Verpackung,<br />
Porto usw. auch wenn diese gesondert berechnet werden.<br />
Verarbeitendes Gewerbe<br />
Das Verarbeitende Gewerbe einschließlich Bergbau und<br />
Gewinnung von Steinen und Erden erfasst alle Produktionsbetriebe<br />
der Industrie und des verarbeitenden Handwerks<br />
von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten. Seit 1995<br />
gilt die neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe<br />
1993 (WZ 93), basierend auf der Systematik der Wirtschaftszweige<br />
der Europäischen Gemeinschaft (NACE<br />
Rev.1). Die Ergebnisse ab 1995 für das gesamte Verarbeitende<br />
Gewerbe sind daher mit den Daten vor 1995 nur<br />
eingeschränkt vergleichbar.