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Erläuterungen - Statistik - Stadt Regensburg

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Arbeiterstunden (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Die Summe aller geleisteten Stunden der Arbeiter und der<br />

gewerblichen Auszubildenden unter der Einbeziehung von<br />

Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden und dgl.. Unberücksichtigt<br />

bleiben ausgefallene oder versäumte Arbeiterstunden,<br />

auch wenn sie bezahlt werden.<br />

Beschäftigte (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Alle im Betrieb tätigen Personen, wie tätige Inhaber und Mitinhaber,<br />

alle in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehenden Personen,<br />

ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige soweit<br />

sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit tätig sind.<br />

Betriebe (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Örtlich getrennte Niederlassungen von Unternehmen. Hierzu<br />

zählen örtlich getrennte Produktions-, Verwaltungs- und<br />

Hilfsbetriebe (z. B. Montage, Reparaturen) und mit dem<br />

Betrieb örtlich verbunden oder in dessen Nähe liegende<br />

Verwaltungs- und Hilfsbetriebsteile.<br />

Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />

Das BIP misst die gesamte Produktion von Waren und<br />

Dienstleistungen im Inland nach Abzug der (in diese Produktion<br />

einfließenden) Vorleistungen und stellt demzufolge<br />

einen gesamtwirtschaftlichen Produktionsindikator dar, der<br />

die in einer bestimmten Periode erbrachte wirtschaftliche<br />

Gesamtleistung zum Ausdruck bringt. Die Bewertung erfolgt<br />

zu Marktpreisen, so dass im BIP Produktions- und Importabgaben<br />

enthalten und Subventionen nicht enthalten sind.<br />

Bruttolohn-, Bruttogehaltsumme (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Die Bruttobezüge der Arbeiter (einschließlich der gewerblichen<br />

Auszubildenden) und Angestellten (einschließlich der<br />

leitenden Angestellten, kfm. und technischen Auszubildenden).<br />

Enthalten sind alle Arten von Zuschlägen (z. B. Akkord-<br />

oder Schichtarbeit), Vergütungen und Gratifikationen.<br />

Nicht enthalten sind die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur<br />

Sozialversicherung, sowie andere Aufwendungen, die kein<br />

Arbeitseinkommen darstellen (z. B. Kantinenzuschuss).<br />

Bruttowertschöpfung (BWS)<br />

Die BWS ergibt sich als Differenz aus den Produktionswerten<br />

und den Vorleistungen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen;<br />

sie umfasst – wie das Bruttoinlandsprodukt – also<br />

jeweils nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert.<br />

Die BWS ist bewertet zu Herstellungspreisen. Damit<br />

sind in der BWS zwar die empfangenen Gütersubventionen<br />

berücksichtigt, nicht jedoch die auf die Güter zu zahlenden<br />

Steuern (Gütersteuern als Teil der Produktionsabgaben).<br />

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle<br />

Arbeiter und Angestellten einschließlich der Auszubildenden,<br />

die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder<br />

beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind<br />

oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem<br />

Recht der Arbeitsförderung entrichtet werden müssen.<br />

Wehr- und Zivildienstleistende gelten nur dann als sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigte, wenn sie ihren Dienst<br />

aus einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />

angetreten haben und nur wegen der Ableistung des Ziviloder<br />

Wehrdienstes kein Entgelt erhalten.<br />

Nicht zum Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

zählen der weitaus überwiegende Teil der Selbständigen,<br />

die mithelfenden Familienangehörigen sowie die Beamten.<br />

Ab dem Stichtag 01.04.1999 sind die gesetzlichen Regelungen<br />

zur Sozialversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse<br />

grundlegend geändert worden. Nach der<br />

maßgebenden Regelung des § 8 SGB IV wird nach wie vor<br />

zwischen geringfügig kurzfristigen Beschäftigungen (als<br />

kurzfristig gilt eine Beschäftigung immer dann, wenn sie<br />

nach ihrer Eigenart oder im voraus vertraglich auf höchstens<br />

2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist) auf der einen<br />

und geringfügig entlohnten Tätigkeiten (als “geringfügig<br />

entlohnt“ ist eine Tätigkeit dann zu klassifizieren, wenn die<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden<br />

beträgt und bestimmte Einkommensgrößen nicht überschritten<br />

werden) auf der anderen Seite unterschieden.<br />

Mit der gesetzlichen Neuregelung sind Arbeitgeber verpflichtet,<br />

auch für Personen, die ausschließlich eine geringfügig<br />

entlohnte Tätigkeit ausüben, pauschalierte Beiträge<br />

zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.<br />

Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur<br />

wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten gelangt sind, sind in<br />

den Tabellen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

bis auf weiteres noch nicht enthalten. Personen, die<br />

als einzige Tätigkeit eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung<br />

im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben,<br />

bleiben auch nach der neuen Rechtslage frei von der Versicherungspflicht<br />

und gehören damit auch nicht zum Kreis der<br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.<br />

Umsatz (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Alle in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen<br />

(einschließlich Reparaturen, Lohnarbeiten, Montagen und<br />

Lohnveredelungsarbeiten) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt<br />

der Lieferung. Angegeben sind die Rechnungsendbeträge<br />

(Fakturenwerte), ohne die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer,<br />

jedoch einschließlich der darin enthaltenen<br />

Verbrauchsteuern sowie der Kosten für Fracht, Verpackung,<br />

Porto usw. auch wenn diese gesondert berechnet werden.<br />

Verarbeitendes Gewerbe<br />

Das Verarbeitende Gewerbe einschließlich Bergbau und<br />

Gewinnung von Steinen und Erden erfasst alle Produktionsbetriebe<br />

der Industrie und des verarbeitenden Handwerks<br />

von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten. Seit 1995<br />

gilt die neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe<br />

1993 (WZ 93), basierend auf der Systematik der Wirtschaftszweige<br />

der Europäischen Gemeinschaft (NACE<br />

Rev.1). Die Ergebnisse ab 1995 für das gesamte Verarbeitende<br />

Gewerbe sind daher mit den Daten vor 1995 nur<br />

eingeschränkt vergleichbar.

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