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WIR - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG

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Was passiert mit dem Nutzungsvertrag<br />

bei einer Ehescheidung?<br />

Ungefähr 200.000 Ehen werden jedes<br />

Jahr in Deutschland geschieden. In jedem<br />

Einzelfall sind die durch Trennung<br />

entstehenden Veränderungen eine<br />

große Belastung für alle Beteiligten.<br />

Zu den größten Streitfragen zählt in der<br />

Regel, wer die gemeinsame Ehewohnung<br />

weiter bewohnen darf bzw. was passiert,<br />

wenn ein Ehepartner einfach aus der Wohnung<br />

auszieht und der Andere allein oder<br />

mit den Kindern in der Wohnung verbleibt.<br />

Ist dieser dann der alleinige Vertragspartner?<br />

Muss er für die Nutzungsgebühr nunmehr<br />

alleine aufkommen?<br />

Kann er mit dem Vermieter einen neuen<br />

Vertrag abschließen?<br />

Und in der Regel ganz akut: Darf der verbleibende<br />

Ehepartner das Türschloss einfach<br />

austauschen, damit der andere nicht<br />

mehr in die Wohnung kommt?<br />

Wenn einer der beiden Ehepartner auszieht,<br />

dann bedeutet das noch nicht, dass<br />

er die Nutzungsgebühr nicht mehr bezah-<br />

<strong>WIR</strong> · Mitgliederzeitung der WG „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> · Oktober 2012<br />

len muss. Er haftet weiter mit, bis man sich<br />

mit der Genossenschaft darüber geeinigt<br />

hat, dass der Andere den Nutzungsvertrag<br />

allein übernimmt oder bis das Familiengericht<br />

dem Anderen die Wohnung alleine<br />

zugewiesen hat. Man kann sich also nicht<br />

dadurch seiner Zahlungsverpflichtung entziehen,<br />

indem man einfach auszieht.<br />

Der in der Wohnung verbliebene Partner<br />

kann aber umgekehrt auch nicht einfach<br />

mit der Genossenschaft einen neuen Nutzungsvertrag<br />

nur auf sich selbst abschließen.<br />

Denn der Andere ist noch Vertragspartner,<br />

und daran müssen sich alle halten.<br />

In der Regel einigen sich alle Beteiligten –<br />

Ehepartner und Genossenschaft, dass einer<br />

der beiden Eheleute den Nutzungsvertrag<br />

allein weiterführt. Hierbei muss aber sicher<br />

gestellt sein, dass der in der Wohnung<br />

verbleibende Ehepartner Mitglied der Genossenschaft<br />

ist bzw. wird und dieser mit<br />

der Wohnung finanziell nicht überfordert<br />

ist. Als Alternative besteht noch die Möglichkeit,<br />

einen Antrag beim Familiengericht<br />

Einführung von Unisex-Tarifen<br />

bei den Versicherungen<br />

Ab dem 21. Dezember 2012 müssen deutsche<br />

Versicherungen (Assekuranzen) – so<br />

verlangt es der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) – ihre Produkte geschlechtsneutral<br />

ausgestalten und dürfen nur noch sogenannte<br />

„Unisex-Tarife“ auflegen.<br />

Man könnte sagen, so radikal war Gleichberechtigung<br />

selten, denn bislang kalkulierten<br />

die Versicherer die Beiträge streng nach dem<br />

individuellen Risiko des jeweiligen Kunden.<br />

Da Männer und Frauen zumindest aus Sicht<br />

der Versicherungsmathematiker sehr unterschiedliche<br />

Wesen sind, führte dieses Verfahren<br />

mitunter zu eklatanten Preisunterschieden<br />

zwischen den Produkten für den Mann bzw.<br />

die Frau. Diese unterschiedlichen Konditionen<br />

sollen – so der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />

– bald der Geschichte angehören. Künftig<br />

muss die Branche Männer und Frauen zu einheitlichen<br />

Konditionen versichern.<br />

Nehmen Sie diese Information zum Anlass einmal<br />

genau zu überprüfen, ob Sie im Besitz aller<br />

wichtigen Versicherungen sind und fragen Sie<br />

sich, ob es möglicherweise ratsam ist, mit Neuabschlüssen<br />

bis zum Jahreswechsel zu warten<br />

oder aber doch noch schnell den Versicherungsberater<br />

anzurufen. Je nach Geschlecht<br />

und Versicherung stellt sich die Situation unterschiedlich<br />

dar.<br />

Tipp in eigener Sache: Obwohl nicht von<br />

den Unisextarifen betroffen, sollten Sie überprüfen,<br />

ob Sie zur Absicherung der Risiken<br />

durch Schäden, zum Beispiel Leitungswasser<br />

oder Feuer, eine Hausratversicherung abgeschlossen<br />

haben.<br />

zu stellen, damit einem die Wohnung allein<br />

zugewiesen wird. Dies geschieht durch einen<br />

Gerichtsbeschluss.<br />

Das Türschloss darf der zurückgebliebene<br />

Partner sofort nach dem Auszug austauschen.<br />

Denn wer zu erkennen gibt, dass<br />

er sich endgültig trennen will und dies<br />

auch tatsächlich vollzieht, der gibt sein<br />

Hausrecht an der gemeinsamen Wohnung<br />

auf. Danach kann man nicht mehr einfach<br />

kommen und gehen wann man will. Der<br />

„ausgezogene“ Partner muss dann regulär<br />

an der Tür klingeln, wenn er die Wohnung<br />

betreten möchte und der andere entscheidet<br />

darüber, ob er den bzw. die EX in die<br />

Wohnung lässt.<br />

Empfehlung: Sollten Sie vor einer solch<br />

schwierigen Lebenssituation stehen,<br />

scheuen Sie sich bitte nicht, sich an unsere<br />

Kollegen vom Rechtswesen oder Sozialmanagement<br />

zu wenden. Sie werden Ihnen<br />

die entsprechenden Informationen und<br />

Ansprechpartner für weitere Hilfen gern<br />

weitergeben.<br />

von Jens Runkewitz<br />

Abteilungsleiter Stabsstellen, Rechtswesen,<br />

WG „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

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