WIR - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
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Was passiert mit dem Nutzungsvertrag<br />
bei einer Ehescheidung?<br />
Ungefähr 200.000 Ehen werden jedes<br />
Jahr in Deutschland geschieden. In jedem<br />
Einzelfall sind die durch Trennung<br />
entstehenden Veränderungen eine<br />
große Belastung für alle Beteiligten.<br />
Zu den größten Streitfragen zählt in der<br />
Regel, wer die gemeinsame Ehewohnung<br />
weiter bewohnen darf bzw. was passiert,<br />
wenn ein Ehepartner einfach aus der Wohnung<br />
auszieht und der Andere allein oder<br />
mit den Kindern in der Wohnung verbleibt.<br />
Ist dieser dann der alleinige Vertragspartner?<br />
Muss er für die Nutzungsgebühr nunmehr<br />
alleine aufkommen?<br />
Kann er mit dem Vermieter einen neuen<br />
Vertrag abschließen?<br />
Und in der Regel ganz akut: Darf der verbleibende<br />
Ehepartner das Türschloss einfach<br />
austauschen, damit der andere nicht<br />
mehr in die Wohnung kommt?<br />
Wenn einer der beiden Ehepartner auszieht,<br />
dann bedeutet das noch nicht, dass<br />
er die Nutzungsgebühr nicht mehr bezah-<br />
<strong>WIR</strong> · Mitgliederzeitung der WG „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> · Oktober 2012<br />
len muss. Er haftet weiter mit, bis man sich<br />
mit der Genossenschaft darüber geeinigt<br />
hat, dass der Andere den Nutzungsvertrag<br />
allein übernimmt oder bis das Familiengericht<br />
dem Anderen die Wohnung alleine<br />
zugewiesen hat. Man kann sich also nicht<br />
dadurch seiner Zahlungsverpflichtung entziehen,<br />
indem man einfach auszieht.<br />
Der in der Wohnung verbliebene Partner<br />
kann aber umgekehrt auch nicht einfach<br />
mit der Genossenschaft einen neuen Nutzungsvertrag<br />
nur auf sich selbst abschließen.<br />
Denn der Andere ist noch Vertragspartner,<br />
und daran müssen sich alle halten.<br />
In der Regel einigen sich alle Beteiligten –<br />
Ehepartner und Genossenschaft, dass einer<br />
der beiden Eheleute den Nutzungsvertrag<br />
allein weiterführt. Hierbei muss aber sicher<br />
gestellt sein, dass der in der Wohnung<br />
verbleibende Ehepartner Mitglied der Genossenschaft<br />
ist bzw. wird und dieser mit<br />
der Wohnung finanziell nicht überfordert<br />
ist. Als Alternative besteht noch die Möglichkeit,<br />
einen Antrag beim Familiengericht<br />
Einführung von Unisex-Tarifen<br />
bei den Versicherungen<br />
Ab dem 21. Dezember 2012 müssen deutsche<br />
Versicherungen (Assekuranzen) – so<br />
verlangt es der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) – ihre Produkte geschlechtsneutral<br />
ausgestalten und dürfen nur noch sogenannte<br />
„Unisex-Tarife“ auflegen.<br />
Man könnte sagen, so radikal war Gleichberechtigung<br />
selten, denn bislang kalkulierten<br />
die Versicherer die Beiträge streng nach dem<br />
individuellen Risiko des jeweiligen Kunden.<br />
Da Männer und Frauen zumindest aus Sicht<br />
der Versicherungsmathematiker sehr unterschiedliche<br />
Wesen sind, führte dieses Verfahren<br />
mitunter zu eklatanten Preisunterschieden<br />
zwischen den Produkten für den Mann bzw.<br />
die Frau. Diese unterschiedlichen Konditionen<br />
sollen – so der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />
– bald der Geschichte angehören. Künftig<br />
muss die Branche Männer und Frauen zu einheitlichen<br />
Konditionen versichern.<br />
Nehmen Sie diese Information zum Anlass einmal<br />
genau zu überprüfen, ob Sie im Besitz aller<br />
wichtigen Versicherungen sind und fragen Sie<br />
sich, ob es möglicherweise ratsam ist, mit Neuabschlüssen<br />
bis zum Jahreswechsel zu warten<br />
oder aber doch noch schnell den Versicherungsberater<br />
anzurufen. Je nach Geschlecht<br />
und Versicherung stellt sich die Situation unterschiedlich<br />
dar.<br />
Tipp in eigener Sache: Obwohl nicht von<br />
den Unisextarifen betroffen, sollten Sie überprüfen,<br />
ob Sie zur Absicherung der Risiken<br />
durch Schäden, zum Beispiel Leitungswasser<br />
oder Feuer, eine Hausratversicherung abgeschlossen<br />
haben.<br />
zu stellen, damit einem die Wohnung allein<br />
zugewiesen wird. Dies geschieht durch einen<br />
Gerichtsbeschluss.<br />
Das Türschloss darf der zurückgebliebene<br />
Partner sofort nach dem Auszug austauschen.<br />
Denn wer zu erkennen gibt, dass<br />
er sich endgültig trennen will und dies<br />
auch tatsächlich vollzieht, der gibt sein<br />
Hausrecht an der gemeinsamen Wohnung<br />
auf. Danach kann man nicht mehr einfach<br />
kommen und gehen wann man will. Der<br />
„ausgezogene“ Partner muss dann regulär<br />
an der Tür klingeln, wenn er die Wohnung<br />
betreten möchte und der andere entscheidet<br />
darüber, ob er den bzw. die EX in die<br />
Wohnung lässt.<br />
Empfehlung: Sollten Sie vor einer solch<br />
schwierigen Lebenssituation stehen,<br />
scheuen Sie sich bitte nicht, sich an unsere<br />
Kollegen vom Rechtswesen oder Sozialmanagement<br />
zu wenden. Sie werden Ihnen<br />
die entsprechenden Informationen und<br />
Ansprechpartner für weitere Hilfen gern<br />
weitergeben.<br />
von Jens Runkewitz<br />
Abteilungsleiter Stabsstellen, Rechtswesen,<br />
WG „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
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