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zuHause_02_2021

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Hundehaltung:

Ist „Äußerlngehen“ im Hof erlaubt?

In Österreichs Gemeindewohnungen

leben viele Vierbeiner. Was des

einen Freud’, ist des anderen Leid,

sagt ein Sprichwort.

Auch mit Vierbeinern

bitte

Rücksicht

auf andere

Menschen.

Sicher hat jeder schon einmal unangenehme

Bekanntschaft mit den Hinterlassenschaften

der Vierbeiner auf Wegen

und Wiesen in Parks gemacht. Sowohl

Vierbeiner als auch BewohnerInnen wollen

sich in der Wohnung und in der Wohnhausanlage

wohlfühlen.

STADT WIEN - WIENER WOHNEN

Wenn weder Menschen gefährdet, unzumutbar

belästigt oder fremde Sachen beschädigt

werden, dann ist das – auf gut

Wienerisch – „Äußerln“-Gehen im Hof erlaubt.

Im Großteil aller Fälle bedeutet das:

Ich darf mit meinem Hund auf den Rasen

im Hof Gassi gehen, wenn ich alle Hinterlassenschaften

wieder wegräume. Es ist

zudem Pflicht, den Hund an die Leine zu

nehmen oder ihm einen Beißkorb aufzusetzen.

Streng verboten: Illegale Vermietung

von Gemeindewohnungen

In jedem Gemeindewohnungs-Mietvertrag steht es schwarz auf weiß:

SHUTTERSTOCK.COM

Das Untervermieten von Gemeindewohnungen ist verboten, Übertretungen können mit Mietvertragsaufkündigung

geahndet werden. Dennoch werden Gemeindewohnungen immer wieder etwa

auf Online-Plattformen wie Airbnb zur Vermietung angeboten. Seit Jahren geht Wiener Wohnen

rigoros gegen Fälle der gänzlichen Untervermietung von Gemeindewohnungen vor. Immer wieder

kommt es seitens verärgerter NachbarInnen zu Anzeigen. Verständlich, denn niemand soll ein

Geschäft aus seiner öffentlich geförderten Wohnung machen.

Wiener Wohnen kennt die gängigsten Plattformen für Kurzzeitvermietungen mit illegalen

Wohnungsanzeigen auf Airbnb und booking.com. Eine Kontrolle erfolgt stichprobenartig und

wöchentlich. Im Jahr 2020 hat Wiener Wohnen 52 gerichtliche Aufkündigungen wegen Nichtbenutzung

bzw. illegaler Untervermietung bei den zuständigen Bezirksgerichten eingebracht.

Bei eindeutiger Beweislage können RichterInnen eine Kündigung des Mietvertrages aussprechen.

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