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Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus

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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 10<br />

durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische<br />

Mittel e<strong>in</strong>deutig von an<strong>der</strong>en Programmteilen getrennt<br />

se<strong>in</strong>. In <strong>der</strong> Werbung und im Teleshopp<strong>in</strong>g<br />

dürfen ke<strong>in</strong>e unterschwelligen Techniken e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden.<br />

(4) E<strong>in</strong>e Teilbelegung <strong>des</strong> ausgestrahlten Bil<strong>des</strong> mit<br />

Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen<br />

Programm e<strong>in</strong>deutig optisch getrennt und als<br />

solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf<br />

die Dauer <strong>der</strong> Spotwerbung nach §§ 16 und 45<br />

angerechnet. § 5 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 gelten<br />

entsprechend.<br />

(5) Dauerwerbesendungen s<strong>in</strong>d zulässig, wenn <strong>der</strong><br />

Werbecharakter erkennbar im Vor<strong>der</strong>grund steht<br />

und die Werbung e<strong>in</strong>en wesentlichen Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Sendung darstellt. Sie müssen zu Beg<strong>in</strong>n als<br />

Dauerwerbesendung angekündigt und während<br />

ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet<br />

werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopp<strong>in</strong>g.<br />

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken<br />

s<strong>in</strong>d unzulässig. Die E<strong>in</strong>fügung virtueller Werbung <strong>in</strong><br />

Sendungen ist zulässig, wenn<br />

1. am Anfang und am Ende <strong>der</strong> betreffenden<br />

Sendung darauf h<strong>in</strong>gewiesen wird und<br />

2. durch sie e<strong>in</strong>e am Ort <strong>der</strong> Übertragung ohneh<strong>in</strong><br />

bestehende Werbung ersetzt wird.<br />

An<strong>der</strong>e Rechte bleiben unberührt. Die Sätze 1 und<br />

2 gelten auch für Teleshopp<strong>in</strong>g.<br />

(7) In <strong>der</strong> Fernsehwerbung und beim Teleshopp<strong>in</strong>g<br />

im Fernsehen dürfen ke<strong>in</strong>e Personen auftreten, die<br />

regelmäßig Nachrichtensendungen o<strong>der</strong> Sendungen<br />

zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.<br />

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher o<strong>der</strong><br />

religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopp<strong>in</strong>g<br />

entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im<br />

Dienst <strong>der</strong> Öffentlichkeit e<strong>in</strong>schließlich von Spendenaufrufen<br />

zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als<br />

Werbung im S<strong>in</strong>ne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Sponsor<strong>in</strong>g<br />

(1) Bei Sendungen, die ganz o<strong>der</strong> teilweise gesponsert<br />

werden, muss zu Beg<strong>in</strong>n o<strong>der</strong> am Ende auf die<br />

F<strong>in</strong>anzierung durch den Sponsor <strong>in</strong> vertretbarer<br />

Kürze deutlich h<strong>in</strong>gewiesen werden; <strong>der</strong> H<strong>in</strong>weis ist<br />

<strong>in</strong> diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich.<br />

Neben o<strong>der</strong> anstelle <strong>des</strong> Namens <strong>des</strong> Sponsors<br />

kann auch <strong>des</strong>sen Firmenemblem o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Marke<br />

e<strong>in</strong>geblendet werden.<br />

(2) Inhalt und Programmplatz e<strong>in</strong>er gesponserten<br />

Sendung dürfen vom Sponsor nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise<br />

bee<strong>in</strong>flusst werden, dass die Verantwortung und die<br />

redaktionelle Unabhängigkeit <strong>des</strong> Rundfunkveranstalters<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf,<br />

zum Kauf o<strong>der</strong> zur Miete o<strong>der</strong> Pacht von Erzeugnissen<br />

o<strong>der</strong> Dienstleistungen <strong>des</strong> Sponsors<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Dritten, vor allem durch entsprechende<br />

beson<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>weise, anregen.<br />

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert<br />

werden, <strong>der</strong>en Haupttätigkeit die Herstellung<br />

von Zigaretten und an<strong>der</strong>en Tabakerzeugnissen<br />

ist.<br />

(5) Beim Sponsor<strong>in</strong>g von Sendungen durch Unternehmen,<br />

<strong>der</strong>en Tätigkeit die Herstellung o<strong>der</strong> den<br />

Verkauf von Arzneimitteln und mediz<strong>in</strong>ischen Behandlungen<br />

umfasst, darf für den Namen o<strong>der</strong> das<br />

Image <strong>des</strong> Unternehmens gesponsert werden, nicht<br />

jedoch für bestimmte Arzneimittel o<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ische<br />

Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung<br />

erhältlich s<strong>in</strong>d.<br />

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum<br />

politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert<br />

werden.<br />

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshopp<strong>in</strong>gkanäle.<br />

§ 8a<br />

Gew<strong>in</strong>nspiele<br />

(1) Gew<strong>in</strong>nspielsendungen und Gew<strong>in</strong>nspiele s<strong>in</strong>d<br />

zulässig. Sie unterliegen dem Gebot <strong>der</strong> Transparenz<br />

und <strong>des</strong> Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht<br />

irreführen und den Interessen <strong>der</strong> Teilnehmer nicht<br />

schaden. Insbeson<strong>der</strong>e ist im Programm über die<br />

Kosten <strong>der</strong> Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung,<br />

die Spielgestaltung sowie über die Auflösung <strong>der</strong><br />

gestellten Aufgabe zu <strong>in</strong>formieren. Die Belange <strong>des</strong><br />

Jugendschutzes s<strong>in</strong>d zu wahren. Für die Teilnahme<br />

darf nur e<strong>in</strong> Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden;<br />

§ 13 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(2) Der Veranstalter hat <strong>der</strong> für die Aufsicht zuständigen<br />

Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen<br />

und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung<br />

<strong>der</strong> ordnungsgemäßen Durchführung <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nspielsendungen<br />

und Gew<strong>in</strong>nspiele erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopp<strong>in</strong>gkanäle.<br />

§ 9<br />

Informationspflicht, zuständige Behörden<br />

(1) Die Rundfunkanstalten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rechts s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, <strong>der</strong> nach Lan<strong>des</strong>recht zuständigen<br />

Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 <strong>des</strong> Europäischen<br />

Übere<strong>in</strong>kommens über das grenzüberschreitende<br />

Fernsehen die dort aufgeführten Informationen<br />

auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches<br />

gilt für private Fernsehveranstalter, die auf<br />

Verlangen die Informationen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>medienanstalt<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zur Verfügung zu stellen haben, <strong>in</strong><br />

dem die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die<br />

Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde<br />

weiter.

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