Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus
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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 40<br />
§ 63<br />
Regelung für Bayern<br />
Der Freistaat Bayern ist berechtigt, e<strong>in</strong>e Verwendung<br />
<strong>des</strong> Anteils an <strong>der</strong> Rundfunkgebühr nach § 40<br />
zur F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> lan<strong>des</strong>gesetzlich bestimmten<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>zentrale für Neue<br />
Medien im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen Träger-<br />
www.telemedicus.<strong>in</strong>fo<br />
schaft vorzusehen. Im übrigen f<strong>in</strong>den die für private<br />
Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses<br />
Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem<br />
Recht entsprechende Anwendung. Abweichende<br />
Regelungen zu § 7 Absatz 8 1. Variante zur Umsetzung<br />
von Vorgaben <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verfassung s<strong>in</strong>d<br />
zulässig.<br />
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir lei<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e Gewähr für die <strong>in</strong>haltliche Richtigkeit geben.