Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus
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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 28<br />
<strong>des</strong>rundfunkanstalten zu. E<strong>in</strong>e lan<strong>des</strong>gesetzliche<br />
Zweckbestimmung ist zulässig.<br />
5. Unterabschnitt:<br />
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte<br />
§ 41<br />
Programmgrundsätze<br />
(1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige<br />
Ordnung. Die Rundfunkprogramme<br />
haben die Würde <strong>des</strong> Menschen sowie die sittlichen,<br />
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen<br />
an<strong>der</strong>er zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit<br />
im vere<strong>in</strong>ten Deutschland sowie die<br />
<strong>in</strong>ternationale Verständigung för<strong>der</strong>n und auf e<strong>in</strong><br />
diskrim<strong>in</strong>ierungsfreies Mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> h<strong>in</strong>wirken. Die<br />
Vorschriften <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Gesetze und die gesetzlichen<br />
Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong> persönlichen<br />
Ehre s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung<br />
<strong>der</strong> Vielfalt im deutschsprachigen<br />
und europäischen Raum mit e<strong>in</strong>em angemessenen<br />
Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen;<br />
die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten,<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bun<strong>des</strong>weit<br />
verbreiteten Rundfunk.<br />
§ 42<br />
Sendezeit für Dritte<br />
(1) Den Evangelischen Kirchen, <strong>der</strong> Katholischen<br />
Kirche und den Jüdischen Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d auf<br />
Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung<br />
religiöser Sendungen e<strong>in</strong>zuräumen; die Veranstalter<br />
können die Erstattung ihrer Selbstkosten<br />
verlangen.<br />
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den<br />
Wahlen zum Deutschen Bun<strong>des</strong>tag gegen Erstattung<br />
<strong>der</strong> Selbstkosten angemessene Sendezeit<br />
e<strong>in</strong>zuräumen, wenn m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>e Lan<strong>des</strong>liste für<br />
sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und<br />
sonstige politische Vere<strong>in</strong>igungen während ihrer<br />
Beteiligung an den Wahlen <strong>der</strong> Abgeordneten aus<br />
<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland für das Europäische<br />
Parlament gegen Erstattung <strong>der</strong> Selbstkosten<br />
Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
e<strong>in</strong> Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bun<strong>des</strong>weit<br />
verbreiteten Rundfunk.<br />
6. Unterabschnitt:<br />
F<strong>in</strong>anzierung, Werbung, Teleshopp<strong>in</strong>g<br />
§ 43<br />
F<strong>in</strong>anzierung<br />
Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme<br />
durch E<strong>in</strong>nahmen aus Werbung und Teleshopp<strong>in</strong>g,<br />
durch sonstige E<strong>in</strong>nahmen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
durch Entgelte <strong>der</strong> Teilnehmer (Abonnements o<strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>zelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln f<strong>in</strong>anzieren.<br />
E<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierung privater Veranstalter aus <strong>der</strong><br />
Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.<br />
§ 44<br />
E<strong>in</strong>fügung von Werbung und Teleshopp<strong>in</strong>g<br />
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen<br />
für K<strong>in</strong><strong>der</strong> dürfen nicht durch Werbung o<strong>der</strong><br />
Teleshopp<strong>in</strong>g unterbrochen werden.<br />
(2) Fernsehwerbung und Teleshopp<strong>in</strong>g-Spots müssen<br />
zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Sendungen e<strong>in</strong>gefügt<br />
werden. E<strong>in</strong>zeln gesendete Werbe- und Teleshopp<strong>in</strong>g-Spots<br />
müssen die Ausnahme bilden. Unter den<br />
<strong>in</strong> den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen<br />
können die Werbung und die Teleshopp<strong>in</strong>g-<br />
Spots auch <strong>in</strong> Sendungen e<strong>in</strong>gefügt werden, sofern<br />
<strong>der</strong> gesamte Zusammenhang und <strong>der</strong> Charakter <strong>der</strong><br />
Sendungen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden und sofern<br />
nicht gegen die Rechte von Rechte<strong>in</strong>habern verstoßen<br />
wird.<br />
(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen<br />
Teilen bestehen, o<strong>der</strong> bei Sportsendungen und<br />
Sendungen über ähnlich geglie<strong>der</strong>te Ereignisse und<br />
Darbietungen mit Pausen können Werbung und<br />
Teleshopp<strong>in</strong>g-Spots nur zwischen die eigenständigen<br />
Teile o<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Pausen e<strong>in</strong>gefügt werden. Bei<br />
an<strong>der</strong>en Sendungen soll <strong>der</strong> Abstand zwischen zwei<br />
aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgenden Unterbrechungen <strong>in</strong>nerhalb<br />
<strong>der</strong> Sendung m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 20 M<strong>in</strong>uten betragen. Die<br />
Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung<br />
audiovisueller Werke wie K<strong>in</strong>ospielfilme und<br />
Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen,<br />
leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen<br />
für jeden vollen Zeitraum von 45 M<strong>in</strong>uten<br />
e<strong>in</strong>mal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte<br />
Sendezeit mehr als 45 M<strong>in</strong>uten beträgt. E<strong>in</strong>e<br />
weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte<br />
Sendedauer um m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 20 M<strong>in</strong>uten<br />
über zwei o<strong>der</strong> mehrere volle 45 M<strong>in</strong>utenzeiträume<br />
h<strong>in</strong>ausgeht.<br />
(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen,<br />
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme<br />
und Sendungen religiösen Inhalts, die<br />
e<strong>in</strong>e programmierte Sendezeit von weniger als 30<br />
M<strong>in</strong>uten haben, nicht durch Werbung o<strong>der</strong> Teleshopp<strong>in</strong>g<br />
unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte<br />
Sendezeit m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 M<strong>in</strong>uten, so<br />
gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> vorangegangenen<br />
Absätze.<br />
(6) Richten sich Werbung o<strong>der</strong> Teleshopp<strong>in</strong>g <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Fernsehprogramm eigens und häufig an<br />
Zuschauer e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Staates, <strong>der</strong> das Europäische<br />
Übere<strong>in</strong>kommen über das grenzüberschreitende<br />
Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied <strong>der</strong><br />
Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung<br />
o<strong>der</strong> das Teleshopp<strong>in</strong>g dort geltenden<br />
Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt<br />
nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages<br />
über die Werbung o<strong>der</strong> das Teleshopp<strong>in</strong>g strenger