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Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus

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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 32<br />

16. entgegen § 59 Absatz 7 Satz 3 Angebote<br />

gegen den Abruf durch die zuständige<br />

Aufsichtsbehörde sperrt. Weitere lan<strong>des</strong>rechtliche<br />

Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />

von bis zu 500.000 Euro im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1<br />

Satz 2 Nr. 13 und 14 mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu<br />

50.000 Euro und im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 2 Nr.<br />

15 und 16 mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 250.000 Euro<br />

geahndet werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> §<br />

36 Absatz 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

ist die Lan<strong>des</strong>medienanstalt <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>,<br />

<strong>in</strong> dem die Zulassung erteilt o<strong>der</strong> beantragt wurde,<br />

soweit nicht nach Lan<strong>des</strong>recht für die Ahndung von<br />

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 18<br />

bis 23 und Satz 2 Nr. 13 bis 16 e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Behörde<br />

als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist.<br />

Über die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Verfahrens hat die zuständige<br />

Verwaltungsbehörde die übrigen Lan<strong>des</strong>medienanstalten<br />

unverzüglich zu unterrichten. Soweit<br />

e<strong>in</strong> Verfahren nach dieser Vorschrift <strong>in</strong> mehreren<br />

Län<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>geleitet wurde, stimmen sich die<br />

beteiligten Behörden über die Frage ab, welche<br />

Behörde das Verfahren fortführt.<br />

(4) Die Lan<strong>des</strong>medienanstalt <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, die e<strong>in</strong>em<br />

Veranstalter e<strong>in</strong>es bun<strong>des</strong>weit verbreiteten Rundfunkprogramms<br />

die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen,<br />

dass Beanstandungen nach e<strong>in</strong>em<br />

Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages<br />

sowie rechtskräftige Entscheidungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1<br />

von dem betroffenen Veranstalter <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Rundfunkprogramm<br />

verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Bekanntgabe s<strong>in</strong>d durch diese Lan<strong>des</strong>medienanstalt<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

festzulegen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(5) Die Verfolgung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten<br />

verjährt <strong>in</strong> sechs Monaten.<br />

V. Abschnitt:<br />

Plattformen, Übertragungskapazitäten<br />

§ 50<br />

Grundsatz<br />

Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung<br />

und Nutzung <strong>der</strong> Übertragungskapazitäten, die zur<br />

Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien<br />

(Telemedien, die an die Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

gerichtet s<strong>in</strong>d) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses<br />

Staatsvertrages und <strong>des</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>rechts.<br />

§ 51<br />

Zuordnung von drahtlosen<br />

Übertragungskapazitäten<br />

(1) Über die Anmeldung bei <strong>der</strong> für Telekommunikation<br />

zuständigen Regulierungsbehörde für bun<strong>des</strong>weite<br />

Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen(drahtlosen)<br />

Übertragungskapazitäten ent-<br />

scheiden die Län<strong>der</strong> e<strong>in</strong>stimmig. Für län<strong>der</strong>übergreifende<br />

Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> betroffenen Län<strong>der</strong> entsprechend.<br />

(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten<br />

für bun<strong>des</strong>weite Versorgungsbedarfe an die <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />

das ZDF, das Deutschlandradio o<strong>der</strong><br />

die Lan<strong>des</strong>medienanstalten entscheiden die M<strong>in</strong>isterpräsidenten<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>stimmigen Beschluss.<br />

(3) Für die Zuordnung gelten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die<br />

folgenden Grundsätze:<br />

1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten<br />

s<strong>in</strong>d den <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenenLan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />

dem ZDF o<strong>der</strong> dem Deutschlandradio<br />

und den Lan<strong>des</strong>medienanstalten<br />

bekannt zu machen;<br />

2. reichen die Übertragungskapazitäten für<br />

den geltend gemachten Bedarf aus, s<strong>in</strong>d<br />

diese entsprechend zuzuordnen;<br />

3. reichen die Übertragungskapazitäten für<br />

den geltend gemachten Bedarf nicht aus,<br />

wirken die M<strong>in</strong>isterpräsidenten auf e<strong>in</strong>e<br />

Verständigung zwischen den Beteiligten<br />

h<strong>in</strong>; Beteiligte s<strong>in</strong>d für private Anbieter die<br />

Lan<strong>des</strong>medienanstalten;<br />

4. kommt e<strong>in</strong>e Verständigung zwischen den<br />

Beteiligten nicht zu Stande, entscheiden<br />

die M<strong>in</strong>isterpräsidenten, welche Zuordnung<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>der</strong> Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> Gesamtangebots die<br />

größtmögliche Vielfalt <strong>des</strong> Angebotes sichert;<br />

dabei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende<br />

Kriterien zu Berücksichtigen:<br />

a) Sicherung <strong>der</strong> Grundversorgung mit<br />

Rundfunk und Teilhabe <strong>des</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunks an neuen<br />

Techniken und Programmformen,<br />

b) Belange <strong>des</strong> privaten Rundfunks und<br />

<strong>der</strong> Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung<br />

<strong>der</strong> Übertragungskapazität erfolgt<br />

für die Dauer von längstens 20<br />

Jahren.<br />

(4) Der Vorsitzende <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidentenkonferenz<br />

ordnet die Übertragungskapazität gemäß <strong>der</strong><br />

Entscheidung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidenten nach<br />

Absatz 2 zu.<br />

(5) Wird e<strong>in</strong>e zugeordnete Übertragungskapazität<br />

nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang <strong>der</strong> Zuordnungsentscheidung<br />

nicht für die Realisierung<br />

<strong>des</strong> Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung<br />

durch Beschluss <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidenten<br />

wi<strong>der</strong>rufen werden; e<strong>in</strong>e Entschädigung<br />

wird nicht gewährt. Auf Antrag <strong>des</strong> Zuordnungsempfängers<br />

kann die Frist durch Entscheidung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidenten<br />

verlängert werden.

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