Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus
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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 32<br />
16. entgegen § 59 Absatz 7 Satz 3 Angebote<br />
gegen den Abruf durch die zuständige<br />
Aufsichtsbehörde sperrt. Weitere lan<strong>des</strong>rechtliche<br />
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten<br />
bleiben unberührt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />
von bis zu 500.000 Euro im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1<br />
Satz 2 Nr. 13 und 14 mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu<br />
50.000 Euro und im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 2 Nr.<br />
15 und 16 mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 250.000 Euro<br />
geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> §<br />
36 Absatz 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
ist die Lan<strong>des</strong>medienanstalt <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>,<br />
<strong>in</strong> dem die Zulassung erteilt o<strong>der</strong> beantragt wurde,<br />
soweit nicht nach Lan<strong>des</strong>recht für die Ahndung von<br />
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 18<br />
bis 23 und Satz 2 Nr. 13 bis 16 e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Behörde<br />
als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist.<br />
Über die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Verfahrens hat die zuständige<br />
Verwaltungsbehörde die übrigen Lan<strong>des</strong>medienanstalten<br />
unverzüglich zu unterrichten. Soweit<br />
e<strong>in</strong> Verfahren nach dieser Vorschrift <strong>in</strong> mehreren<br />
Län<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>geleitet wurde, stimmen sich die<br />
beteiligten Behörden über die Frage ab, welche<br />
Behörde das Verfahren fortführt.<br />
(4) Die Lan<strong>des</strong>medienanstalt <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, die e<strong>in</strong>em<br />
Veranstalter e<strong>in</strong>es bun<strong>des</strong>weit verbreiteten Rundfunkprogramms<br />
die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen,<br />
dass Beanstandungen nach e<strong>in</strong>em<br />
Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages<br />
sowie rechtskräftige Entscheidungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1<br />
von dem betroffenen Veranstalter <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Rundfunkprogramm<br />
verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Bekanntgabe s<strong>in</strong>d durch diese Lan<strong>des</strong>medienanstalt<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
festzulegen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
(5) Die Verfolgung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten<br />
verjährt <strong>in</strong> sechs Monaten.<br />
V. Abschnitt:<br />
Plattformen, Übertragungskapazitäten<br />
§ 50<br />
Grundsatz<br />
Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung<br />
und Nutzung <strong>der</strong> Übertragungskapazitäten, die zur<br />
Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien<br />
(Telemedien, die an die Allgeme<strong>in</strong>heit<br />
gerichtet s<strong>in</strong>d) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses<br />
Staatsvertrages und <strong>des</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>rechts.<br />
§ 51<br />
Zuordnung von drahtlosen<br />
Übertragungskapazitäten<br />
(1) Über die Anmeldung bei <strong>der</strong> für Telekommunikation<br />
zuständigen Regulierungsbehörde für bun<strong>des</strong>weite<br />
Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen(drahtlosen)<br />
Übertragungskapazitäten ent-<br />
scheiden die Län<strong>der</strong> e<strong>in</strong>stimmig. Für län<strong>der</strong>übergreifende<br />
Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 h<strong>in</strong>sichtlich<br />
<strong>der</strong> betroffenen Län<strong>der</strong> entsprechend.<br />
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten<br />
für bun<strong>des</strong>weite Versorgungsbedarfe an die <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />
das ZDF, das Deutschlandradio o<strong>der</strong><br />
die Lan<strong>des</strong>medienanstalten entscheiden die M<strong>in</strong>isterpräsidenten<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>stimmigen Beschluss.<br />
(3) Für die Zuordnung gelten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die<br />
folgenden Grundsätze:<br />
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten<br />
s<strong>in</strong>d den <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenenLan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />
dem ZDF o<strong>der</strong> dem Deutschlandradio<br />
und den Lan<strong>des</strong>medienanstalten<br />
bekannt zu machen;<br />
2. reichen die Übertragungskapazitäten für<br />
den geltend gemachten Bedarf aus, s<strong>in</strong>d<br />
diese entsprechend zuzuordnen;<br />
3. reichen die Übertragungskapazitäten für<br />
den geltend gemachten Bedarf nicht aus,<br />
wirken die M<strong>in</strong>isterpräsidenten auf e<strong>in</strong>e<br />
Verständigung zwischen den Beteiligten<br />
h<strong>in</strong>; Beteiligte s<strong>in</strong>d für private Anbieter die<br />
Lan<strong>des</strong>medienanstalten;<br />
4. kommt e<strong>in</strong>e Verständigung zwischen den<br />
Beteiligten nicht zu Stande, entscheiden<br />
die M<strong>in</strong>isterpräsidenten, welche Zuordnung<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten<br />
<strong>der</strong> Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung<br />
<strong>des</strong> Gesamtangebots die<br />
größtmögliche Vielfalt <strong>des</strong> Angebotes sichert;<br />
dabei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende<br />
Kriterien zu Berücksichtigen:<br />
a) Sicherung <strong>der</strong> Grundversorgung mit<br />
Rundfunk und Teilhabe <strong>des</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Rundfunks an neuen<br />
Techniken und Programmformen,<br />
b) Belange <strong>des</strong> privaten Rundfunks und<br />
<strong>der</strong> Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung<br />
<strong>der</strong> Übertragungskapazität erfolgt<br />
für die Dauer von längstens 20<br />
Jahren.<br />
(4) Der Vorsitzende <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidentenkonferenz<br />
ordnet die Übertragungskapazität gemäß <strong>der</strong><br />
Entscheidung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidenten nach<br />
Absatz 2 zu.<br />
(5) Wird e<strong>in</strong>e zugeordnete Übertragungskapazität<br />
nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang <strong>der</strong> Zuordnungsentscheidung<br />
nicht für die Realisierung<br />
<strong>des</strong> Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung<br />
durch Beschluss <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidenten<br />
wi<strong>der</strong>rufen werden; e<strong>in</strong>e Entschädigung<br />
wird nicht gewährt. Auf Antrag <strong>des</strong> Zuordnungsempfängers<br />
kann die Frist durch Entscheidung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsidenten<br />
verlängert werden.