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Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus

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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 6<br />

I. Abschnitt:<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung<br />

und Verbreitung von Rundfunk <strong>in</strong> Deutschland <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em dualen Rundfunksystem; für Telemedien<br />

gelten nur <strong>der</strong> IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Absatz<br />

2.<br />

(2) Soweit dieser Staatsvertrag ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>weitigen<br />

Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung<br />

von Rundfunk enthält o<strong>der</strong> solche Regelungen zulässt,<br />

s<strong>in</strong>d die für die jeweilige Rundfunkanstalt o<strong>der</strong><br />

den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften anzuwenden.<br />

(3) Die Bestimmungen <strong>des</strong> I. und III. Abschnitts<br />

dieses Staatsvertrages gelten für Teleshopp<strong>in</strong>gkanäle<br />

nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Rundfunk ist e<strong>in</strong> l<strong>in</strong>earer Informations- und<br />

Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung<br />

und Verbreitung von Angeboten <strong>in</strong> Bewegtbild<br />

o<strong>der</strong> Ton entlang e<strong>in</strong>es Sendeplans unter<br />

Benutzung elektromagnetischer Schw<strong>in</strong>gungen. Der<br />

Begriff schließt Angebote e<strong>in</strong>, die verschlüsselt<br />

verbreitet werden o<strong>der</strong> gegen beson<strong>der</strong>es Entgelt<br />

empfangbar s<strong>in</strong>d. Telemedien s<strong>in</strong>d alle elektronischen<br />

Informations- und Kommunikationsdienste,<br />

soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach §<br />

3 Nr. 24 <strong>des</strong> Telekommunikationsgesetzes s<strong>in</strong>d, die<br />

ganz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze<br />

bestehen o<strong>der</strong> telekommunikationsgestützte<br />

Dienste nach § 3 Nr. 25 <strong>des</strong> Telekommunikationsgesetzes<br />

o<strong>der</strong> Rundfunk nach Satz<br />

1 und 2 s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Im S<strong>in</strong>ne dieses Staatsvertrages ist<br />

1. Rundfunkprogramm e<strong>in</strong>e nach e<strong>in</strong>em Sendeplan<br />

zeitlich geordnete Folge von Inhalten,<br />

2. Sendung e<strong>in</strong> <strong>in</strong>haltlich zusammenhängen<strong>der</strong>,<br />

geschlossener, zeitlich begrenzter Teil<br />

e<strong>in</strong>es Rundfunkprogramms,<br />

3. Vollprogramm e<strong>in</strong> Rundfunkprogramm mit<br />

vielfältigen Inhalten, <strong>in</strong> welchem Information,<br />

Bildung, Beratung und Unterhaltung e<strong>in</strong>en<br />

wesentlichen Teil <strong>des</strong> Gesamtprogramms<br />

bilden,<br />

4. Spartenprogramm e<strong>in</strong> Rundfunkprogramm<br />

mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,<br />

5. Satellitenfensterprogramm e<strong>in</strong> zeitlich begrenztes<br />

Rundfunkprogramm mit bun<strong>des</strong>weiter<br />

Verbreitung im Rahmen e<strong>in</strong>es wei-<br />

terreichenden Programms (Hauptprogramm),<br />

6. Regionalfensterprogramm e<strong>in</strong> zeitlich und<br />

räumlich begrenztes Rundfunkprogramm<br />

mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>es Hauptprogramms,<br />

7. Werbung jede Äußerung bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

e<strong>in</strong>es Handels, Gewerbes, Handwerks<br />

o<strong>der</strong> freien Berufs, die im Rundfunk von e<strong>in</strong>em<br />

öffentlich-rechtlichen o<strong>der</strong> privaten<br />

Veranstalter entwe<strong>der</strong> gegen Entgelt o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e ähnliche Gegenleistung o<strong>der</strong> als Eigenwerbung<br />

gesendet wird mit dem Ziel,<br />

den Absatz von Waren o<strong>der</strong> die Erbr<strong>in</strong>gung<br />

von Dienstleistungen, e<strong>in</strong>schließlich unbeweglicher<br />

Sachen, Rechte und Verpflichtungen,<br />

gegen Entgelt zu för<strong>der</strong>n. § 7 Absatz<br />

8 bleibt unberührt,<br />

8. Schleichwerbung die Erwähnung o<strong>der</strong><br />

Darstellung von Waren, Dienstleistungen,<br />

Namen, Marken o<strong>der</strong> Tätigkeiten e<strong>in</strong>es<br />

Herstellers von Waren o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Erbr<strong>in</strong>gers<br />

von Dienstleistungen <strong>in</strong> Programmen,<br />

wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu<br />

Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>des</strong> eigentlichen<br />

Zwecks dieser Erwähnung o<strong>der</strong> Darstellung<br />

irreführen kann. E<strong>in</strong>e Erwähnung o<strong>der</strong><br />

Darstellung gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dann als zu<br />

Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen<br />

Entgelt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e ähnliche Gegenleistung<br />

erfolgt,<br />

9. Sponsor<strong>in</strong>g je<strong>der</strong> Beitrag e<strong>in</strong>er natürlichen<br />

o<strong>der</strong> juristischen Person o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Personenvere<strong>in</strong>igung,<br />

die an Rundfunktätigkeiten<br />

o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Produktion audiovisueller<br />

Werke nicht beteiligt ist, zur direkten o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>direkten F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er Sendung, um<br />

den Namen, die Marke, das Ersche<strong>in</strong>ungsbild<br />

<strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> Personenvere<strong>in</strong>igung,<br />

ihre Tätigkeit o<strong>der</strong> ihre Leistungen zu för<strong>der</strong>n,<br />

10. Teleshopp<strong>in</strong>g die Sendung direkter Angebote<br />

an die Öffentlichkeit für den Absatz<br />

von Waren o<strong>der</strong> die Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen,<br />

e<strong>in</strong>schließlich unbeweglicher<br />

Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen<br />

Entgelt <strong>in</strong> Form von Teleshopp<strong>in</strong>gkanälen,<br />

-fenstern und -spots,<br />

11. Programmbouquet die Bündelung von<br />

Programmen und Diensten, die <strong>in</strong> digitaler<br />

Technik unter e<strong>in</strong>em elektronischen Programmführer<br />

verbreitet werden,<br />

<strong>12.</strong> Anbieter e<strong>in</strong>er Plattform, wer auf digitalen<br />

Übertragungskapazitäten o<strong>der</strong> digitalen<br />

Datenströmen Rundfunk und vergleichbare<br />

Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel<br />

zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot<br />

zugänglich zu machen o<strong>der</strong><br />

wer über die Auswahl für die Zusammen-

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