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Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus

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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 22<br />

Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft<br />

die KEK unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelfalls. E<strong>in</strong>e Entschädigung für Vermögensnachteile<br />

durch den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung<br />

wird nicht gewährt.<br />

(5) Erreicht e<strong>in</strong> Veranstalter mit e<strong>in</strong>em Vollprogramm<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Spartenprogramm mit Schwerpunkt<br />

Information im Durchschnitt e<strong>in</strong>es Jahres<br />

e<strong>in</strong>en Zuschaueranteil von 10 vom Hun<strong>der</strong>t, hat er<br />

b<strong>in</strong>nen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung<br />

durch die zuständige Lan<strong>des</strong>medienanstalt<br />

Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe<br />

von § 31 e<strong>in</strong>zuräumen. Erreicht e<strong>in</strong> Unternehmen<br />

mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt<br />

e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong>en Zuschaueranteil von 20<br />

vom Hun<strong>der</strong>t, ohne dass e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Vollprogramme<br />

o<strong>der</strong> Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information<br />

e<strong>in</strong>en Zuschaueranteil von zehn vom Hun<strong>der</strong>t<br />

erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den<br />

Veranstalter <strong>des</strong> dem Unternehmen zurechenbaren<br />

Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil.<br />

Trifft <strong>der</strong> Veranstalter die danach erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen nicht, ist von <strong>der</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>medienanstalt<br />

nach Feststellung durch die KEK<br />

die Zulassung zu wi<strong>der</strong>rufen. Absatz 4 Satz 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

(6) Die Lan<strong>des</strong>medienanstalten veröffentlichen<br />

geme<strong>in</strong>sam alle drei Jahre o<strong>der</strong> auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Bericht <strong>der</strong> KEK über die Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung<br />

<strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ungsvielfalt im privaten Rundfunk<br />

unter Berücksichtigung von<br />

1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und<br />

medienrelevanten verwandtenMärkten,<br />

2. horizontalen Verflechtungen zwischen<br />

Rundfunkveranstaltern <strong>in</strong> verschiedenen<br />

Verbreitungsgebieten und<br />

3. <strong>in</strong>ternationalen Verflechtungen im Medienbereich.<br />

Der Bericht soll auch zur Anwendung <strong>der</strong> §§ 26 bis<br />

32 und zu erfor<strong>der</strong>lichen Än<strong>der</strong>ungen dieser Bestimmungen<br />

Stellung nehmen.<br />

(7) Die Lan<strong>des</strong>medienanstalten veröffentlichen<br />

jährlich e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong> KEK zu erstellende Programmliste.<br />

In die Programmliste s<strong>in</strong>d alle Programme, ihre<br />

Veranstalter und <strong>der</strong>en Beteiligte aufzunehmen.<br />

§ 27<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Zuschaueranteile<br />

(1) Die Lan<strong>des</strong>medienanstalten ermitteln durch die<br />

KEK den Zuschaueranteil <strong>der</strong> jeweiligen Programme<br />

unter E<strong>in</strong>beziehung aller deutschsprachigen<br />

Programme <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks<br />

und <strong>des</strong> bun<strong>des</strong>weit empfangbaren privaten Rundfunks.<br />

Für Entscheidungen maßgeblich ist <strong>der</strong> bei<br />

E<strong>in</strong>leitung <strong>des</strong> Verfahrens im Durchschnitt <strong>der</strong> letzten<br />

zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>zubeziehenden Programme.<br />

(2) Die Lan<strong>des</strong>medienanstalten beauftragen nach<br />

Maßgabe e<strong>in</strong>er Entscheidung <strong>der</strong> KEK e<strong>in</strong> Unternehmen<br />

zur Ermittlung <strong>der</strong> Zuschaueranteile; die<br />

Vergabe <strong>des</strong> Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen<br />

von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung<br />

muss aufgrund repräsentativer Erhebungen bei<br />

Zuschauern ab Vollendung <strong>des</strong> dritten Lebensjahres<br />

nach allgeme<strong>in</strong> anerkannten wissenschaftlichen<br />

Methoden durchgeführt werden. Die Lan<strong>des</strong>medienanstalten<br />

sollen mit dem Unternehmen vere<strong>in</strong>baren,<br />

dass die anlässlich <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Zuschaueranteile<br />

nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen<br />

Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden<br />

können. In diesem Fall s<strong>in</strong>d die auf die Lan<strong>des</strong>medienanstalten<br />

entfallenden Kosten entsprechend zu<br />

m<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

(3) Die Veranstalter s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />

Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt<br />

e<strong>in</strong> Veranstalter se<strong>in</strong>er Mitwirkungspflicht nicht<br />

nach, kann die Zulassung wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

§ 28<br />

Zurechnung von Programmen<br />

(1) E<strong>in</strong>em Unternehmen s<strong>in</strong>d sämtliche Programme<br />

zuzurechnen, die es selbst veranstaltet o<strong>der</strong> die von<br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Unternehmen veranstaltet werden,<br />

an dem es unmittelbar mit 25 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

mehr an dem Kapital o<strong>der</strong> an den Stimmrechten<br />

beteiligt ist. Ihm s<strong>in</strong>d ferner alle Programme von<br />

Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar<br />

beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im<br />

Verhältnis e<strong>in</strong>es verbundenen Unternehmens im<br />

S<strong>in</strong>ne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen<br />

am Kapital o<strong>der</strong> an den Stimmrechten<br />

e<strong>in</strong>es Veranstalters mit 25 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mehr<br />

beteiligt s<strong>in</strong>d. Die im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 verbundenen<br />

Unternehmen s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>heitliche Unternehmen<br />

anzusehen und <strong>der</strong>en Anteile am Kapital<br />

o<strong>der</strong> an den Stimmrechten s<strong>in</strong>d zusammenzufassen.<br />

Wirken mehrere Unternehmen aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>barung o<strong>der</strong> <strong>in</strong> sonstiger Weise <strong>der</strong>art zusammen,<br />

dass sie geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>en beherrschenden<br />

E<strong>in</strong>fluss auf e<strong>in</strong> beteiligtes Unternehmen ausüben<br />

können, so gilt je<strong>des</strong> von ihnen als herrschen<strong>des</strong><br />

Unternehmen.<br />

(2) E<strong>in</strong>er Beteiligung nach Abs. 1 steht gleich, wenn<br />

e<strong>in</strong> Unternehmen alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>sam mit an<strong>der</strong>en<br />

auf e<strong>in</strong>en Veranstalter e<strong>in</strong>en vergleichbaren<br />

E<strong>in</strong>fluss ausüben kann. Als vergleichbarer E<strong>in</strong>fluss<br />

gilt auch, wenn e<strong>in</strong> Unternehmen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> ihm bereits<br />

aus an<strong>der</strong>en Gründen nach Abs. 1 o<strong>der</strong> Abs. 2<br />

S. 1 zurechenbares Unternehmen<br />

1. regelmäßig e<strong>in</strong>en wesentlichen Teil <strong>der</strong><br />

Sendezeit e<strong>in</strong>es Veranstalters mit von ihm<br />

zugelieferten Programmteilen gestaltet<br />

o<strong>der</strong><br />

2. aufgrund vertraglicher Vere<strong>in</strong>barungen,<br />

satzungsrechtlicher Bestimmungen o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

sonstiger Weise e<strong>in</strong>e Stellung <strong>in</strong>nehat, die<br />

wesentliche Entscheidungen e<strong>in</strong>es Veranstalters<br />

über die Programmgestaltung, den<br />

Programme<strong>in</strong>kauf o<strong>der</strong> die Programmpro-

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