Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus
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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 18<br />
§ 19<br />
Versorgungsauftrag<br />
Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />
das ZDF und das Deutschlandradio<br />
können ihrem gesetzlichen Auftrag durch<br />
Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen.<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>des</strong> Übertragungswegs s<strong>in</strong>d<br />
die Grundsätze <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher<br />
ausschließlich digital verbreiteter Programme ist<br />
unzulässig.<br />
§ 19a<br />
Veröffentlichung von Beanstandungen<br />
Die zuständigen Aufsichtsgremien <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD<br />
zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />
<strong>des</strong> ZDF und <strong>des</strong> Deutschlandradios können<br />
vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen<br />
Beanstandungen <strong>der</strong> Gremien im Programm<br />
veröffentlicht.<br />
III. Abschnitt:<br />
Vorschriften für den privaten Rundfunk<br />
1. Unterabschnitt:<br />
Grundsätze<br />
§ 20<br />
Zulassung<br />
(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung<br />
von Rundfunk e<strong>in</strong>er Zulassung. Unbeschadet <strong>der</strong><br />
Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 21 bis 39a richtet sich die<br />
Zulassung e<strong>in</strong>es Veranstalters von bun<strong>des</strong>weit<br />
verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen<br />
richtet sich die Zulassung nach Lan<strong>des</strong>recht. In <strong>der</strong><br />
Zulassung für Veranstalter bun<strong>des</strong>weit verbreiteter<br />
Programme ist die Programmkategorie (Voll- o<strong>der</strong><br />
Spartenprogramm) festzulegen.<br />
(2) Wenn und soweit e<strong>in</strong> elektronischer Informations-<br />
und Kommunikationsdienst dem Rundfunk<br />
zuzuordnen ist, bedarf <strong>der</strong> Anbieter e<strong>in</strong>es solchen<br />
Dienstes e<strong>in</strong>er Zulassung. Stellt die zuständige<br />
Lan<strong>des</strong>medienanstalt fest, dass diese Voraussetzung<br />
vorliegt, muss <strong>der</strong> Anbieter, nachdem die<br />
Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach se<strong>in</strong>er<br />
Wahl unverzüglich e<strong>in</strong>en Zulassungsantrag stellen<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten den elektronischen<br />
Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten,<br />
dass <strong>der</strong> Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen<br />
ist. Anbieter von elektronischen Informations-<br />
und Kommunikationsdiensten s<strong>in</strong>d berechtigt, bei<br />
<strong>der</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>medienanstalt e<strong>in</strong>en Antrag<br />
auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.<br />
(3) Das Lan<strong>des</strong>recht kann e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes Zulassungsverfahren<br />
vorsehen, wenn Sendungen<br />
1. im örtlichen Bereich e<strong>in</strong>er öffentlichen Veranstaltung<br />
und im zeitlichen Zusammenhang<br />
damit veranstaltet und verbreitet werden<br />
o<strong>der</strong><br />
2. für E<strong>in</strong>richtungen angeboten werden, wenn<br />
diese für gleiche Zwecke genutzt und die<br />
Sendungen nur dort empfangen werden<br />
können und im funktionellen Zusammenhang<br />
mit den <strong>in</strong> diesen E<strong>in</strong>richtungen zu<br />
erfüllenden Aufgaben stehen.<br />
Unberührt bleiben lan<strong>des</strong>rechtliche Bestimmungen,<br />
nach denen Sendungen für e<strong>in</strong>e beschränkte Anzahl<br />
von Wohne<strong>in</strong>heiten o<strong>der</strong> Sendungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen,<br />
die sich auf e<strong>in</strong> Gebäude o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en zusammengehörenden<br />
Gebäudekomplex beschränken,<br />
ke<strong>in</strong>er Zulassung bedürfen.<br />
(4) Die Zulassung e<strong>in</strong>es Fernsehveranstalters kann<br />
versagt o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen werden,<br />
wenn<br />
1. sich das Programm <strong>des</strong> Veranstalters ganz<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> wesentlichen Teilen an die Bevölkerung<br />
e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Staates richtet, <strong>der</strong><br />
das Europäische Übere<strong>in</strong>kommen über das<br />
grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert<br />
hat und<br />
2. <strong>der</strong> Veranstalter sich zu dem Zweck <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nie<strong>der</strong>gelassen<br />
hat, die Bestimmungen <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Staates zu umgehen und<br />
3. die Bestimmungen <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en Staates,<br />
die <strong>der</strong> Veranstalter zu umgehen bezweckt,<br />
Gegenstand <strong>des</strong> Europäischen Übere<strong>in</strong>kommens<br />
über das grenzüberschreitende<br />
Fernsehen s<strong>in</strong>d.<br />
Statt <strong>der</strong> Versagung o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs <strong>der</strong> Zulassung<br />
kann diese auch mit Nebenbestimmungen<br />
versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung<br />
nach Satz 1 auszuschließen.<br />
§ 20a<br />
Erteilung e<strong>in</strong>er Zulassung für Veranstalter<br />
von bun<strong>des</strong>weit verbreitetem Rundfunk<br />
(1) E<strong>in</strong>e Zulassung darf nur an e<strong>in</strong>e natürliche o<strong>der</strong><br />
juristische Person erteilt werden, die<br />
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,<br />
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,<br />
nicht durch Richterspruch verloren<br />
hat,<br />
3. das Grundrecht <strong>der</strong> freien Me<strong>in</strong>ungsäußerung<br />
nicht nach Artikel 18 <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />
verwirkt hat,<br />
4. als Vere<strong>in</strong>igung nicht verboten ist,<br />
5. ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> Sitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland, e<strong>in</strong>em sonstigen Mitgliedstaat<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />
an<strong>der</strong>en Vertragsstaat <strong>des</strong> Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
hat und gerichtlich verfolgt werden<br />
kann,