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Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus

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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 18<br />

§ 19<br />

Versorgungsauftrag<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />

das ZDF und das Deutschlandradio<br />

können ihrem gesetzlichen Auftrag durch<br />

Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen.<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>des</strong> Übertragungswegs s<strong>in</strong>d<br />

die Grundsätze <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher<br />

ausschließlich digital verbreiteter Programme ist<br />

unzulässig.<br />

§ 19a<br />

Veröffentlichung von Beanstandungen<br />

Die zuständigen Aufsichtsgremien <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD<br />

zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />

<strong>des</strong> ZDF und <strong>des</strong> Deutschlandradios können<br />

vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen<br />

Beanstandungen <strong>der</strong> Gremien im Programm<br />

veröffentlicht.<br />

III. Abschnitt:<br />

Vorschriften für den privaten Rundfunk<br />

1. Unterabschnitt:<br />

Grundsätze<br />

§ 20<br />

Zulassung<br />

(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung<br />

von Rundfunk e<strong>in</strong>er Zulassung. Unbeschadet <strong>der</strong><br />

Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 21 bis 39a richtet sich die<br />

Zulassung e<strong>in</strong>es Veranstalters von bun<strong>des</strong>weit<br />

verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen<br />

richtet sich die Zulassung nach Lan<strong>des</strong>recht. In <strong>der</strong><br />

Zulassung für Veranstalter bun<strong>des</strong>weit verbreiteter<br />

Programme ist die Programmkategorie (Voll- o<strong>der</strong><br />

Spartenprogramm) festzulegen.<br />

(2) Wenn und soweit e<strong>in</strong> elektronischer Informations-<br />

und Kommunikationsdienst dem Rundfunk<br />

zuzuordnen ist, bedarf <strong>der</strong> Anbieter e<strong>in</strong>es solchen<br />

Dienstes e<strong>in</strong>er Zulassung. Stellt die zuständige<br />

Lan<strong>des</strong>medienanstalt fest, dass diese Voraussetzung<br />

vorliegt, muss <strong>der</strong> Anbieter, nachdem die<br />

Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach se<strong>in</strong>er<br />

Wahl unverzüglich e<strong>in</strong>en Zulassungsantrag stellen<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten den elektronischen<br />

Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten,<br />

dass <strong>der</strong> Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen<br />

ist. Anbieter von elektronischen Informations-<br />

und Kommunikationsdiensten s<strong>in</strong>d berechtigt, bei<br />

<strong>der</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>medienanstalt e<strong>in</strong>en Antrag<br />

auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.<br />

(3) Das Lan<strong>des</strong>recht kann e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes Zulassungsverfahren<br />

vorsehen, wenn Sendungen<br />

1. im örtlichen Bereich e<strong>in</strong>er öffentlichen Veranstaltung<br />

und im zeitlichen Zusammenhang<br />

damit veranstaltet und verbreitet werden<br />

o<strong>der</strong><br />

2. für E<strong>in</strong>richtungen angeboten werden, wenn<br />

diese für gleiche Zwecke genutzt und die<br />

Sendungen nur dort empfangen werden<br />

können und im funktionellen Zusammenhang<br />

mit den <strong>in</strong> diesen E<strong>in</strong>richtungen zu<br />

erfüllenden Aufgaben stehen.<br />

Unberührt bleiben lan<strong>des</strong>rechtliche Bestimmungen,<br />

nach denen Sendungen für e<strong>in</strong>e beschränkte Anzahl<br />

von Wohne<strong>in</strong>heiten o<strong>der</strong> Sendungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen,<br />

die sich auf e<strong>in</strong> Gebäude o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en zusammengehörenden<br />

Gebäudekomplex beschränken,<br />

ke<strong>in</strong>er Zulassung bedürfen.<br />

(4) Die Zulassung e<strong>in</strong>es Fernsehveranstalters kann<br />

versagt o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen werden,<br />

wenn<br />

1. sich das Programm <strong>des</strong> Veranstalters ganz<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> wesentlichen Teilen an die Bevölkerung<br />

e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Staates richtet, <strong>der</strong><br />

das Europäische Übere<strong>in</strong>kommen über das<br />

grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert<br />

hat und<br />

2. <strong>der</strong> Veranstalter sich zu dem Zweck <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nie<strong>der</strong>gelassen<br />

hat, die Bestimmungen <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Staates zu umgehen und<br />

3. die Bestimmungen <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en Staates,<br />

die <strong>der</strong> Veranstalter zu umgehen bezweckt,<br />

Gegenstand <strong>des</strong> Europäischen Übere<strong>in</strong>kommens<br />

über das grenzüberschreitende<br />

Fernsehen s<strong>in</strong>d.<br />

Statt <strong>der</strong> Versagung o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs <strong>der</strong> Zulassung<br />

kann diese auch mit Nebenbestimmungen<br />

versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung<br />

nach Satz 1 auszuschließen.<br />

§ 20a<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er Zulassung für Veranstalter<br />

von bun<strong>des</strong>weit verbreitetem Rundfunk<br />

(1) E<strong>in</strong>e Zulassung darf nur an e<strong>in</strong>e natürliche o<strong>der</strong><br />

juristische Person erteilt werden, die<br />

1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,<br />

2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,<br />

nicht durch Richterspruch verloren<br />

hat,<br />

3. das Grundrecht <strong>der</strong> freien Me<strong>in</strong>ungsäußerung<br />

nicht nach Artikel 18 <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />

verwirkt hat,<br />

4. als Vere<strong>in</strong>igung nicht verboten ist,<br />

5. ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> Sitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland, e<strong>in</strong>em sonstigen Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

an<strong>der</strong>en Vertragsstaat <strong>des</strong> Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

hat und gerichtlich verfolgt werden<br />

kann,

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