Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus
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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 16<br />
cken sowie gesetzliche Pflichth<strong>in</strong>weise gelten nicht<br />
als Werbung.<br />
(5) Die Län<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d berechtigt, den Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten<br />
bis zu 90 M<strong>in</strong>uten werktäglich im<br />
Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk e<strong>in</strong>zuräumen;<br />
e<strong>in</strong> am 1. Januar 1987 <strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>n abweichen<strong>der</strong><br />
zeitlicher Umfang <strong>der</strong> Werbung und ihre<br />
tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.<br />
§ 16a<br />
Kommerzielle Tätigkeiten<br />
(1) Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />
das ZDF und das Deutschlandradio<br />
s<strong>in</strong>d berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten<br />
auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten s<strong>in</strong>d Betätigungen,<br />
bei denen Leistungen auch für Dritte im<br />
Wettbewerb angeboten werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Werbung<br />
und Sponsor<strong>in</strong>g, Verwertungsaktivitäten, Merchandis<strong>in</strong>g,<br />
Produktion für Dritte und die Vermietung<br />
von Sen<strong>der</strong>standorten an Dritte. Diese Tätigkeiten<br />
dürfen nur unter Marktbed<strong>in</strong>gungen erbracht werden.<br />
Die kommerziellen Tätigkeiten s<strong>in</strong>d durch rechtlich<br />
selbständige Tochtergesellschaften zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />
Bei ger<strong>in</strong>ger Marktrelevanz kann e<strong>in</strong>e kommerzielle<br />
Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst<br />
erbracht werden; <strong>in</strong> diesem Fall ist e<strong>in</strong>e getrennte<br />
Buchführung vorzusehen. Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen<br />
Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten, das<br />
ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den<br />
Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen<br />
marktkonform zu verhalten und die<br />
entsprechenden Bed<strong>in</strong>gungen, wie bei e<strong>in</strong>er kommerziellen<br />
Tätigkeit, auch ihnen gegenüber e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
(2) Die Tätigkeitsbereiche s<strong>in</strong>d von den zuständigen<br />
Gremien <strong>der</strong> Rundfunkanstalten vor Aufnahme <strong>der</strong><br />
Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende<br />
Punkte:<br />
1. die Beschreibung <strong>der</strong> Tätigkeit nach Art<br />
und Umfang, die die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> marktkonformen<br />
Bed<strong>in</strong>gungen begründet<br />
(Marktkonformität) e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es<br />
Fremdvergleichs,<br />
2. <strong>der</strong> Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,<br />
4. Vorgaben für e<strong>in</strong>e getrennte Buchführung<br />
und<br />
3. Vorgaben für e<strong>in</strong>e effiziente Kontrolle.<br />
§ 16b<br />
Beteiligung an Unternehmen<br />
(1) An e<strong>in</strong>em Unternehmen, das e<strong>in</strong>en gewerblichen<br />
o<strong>der</strong> sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand<br />
hat, dürfen sich die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossen<br />
Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten, das ZDF und<br />
das Deutschlandradio unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />
beteiligen, wenn<br />
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren<br />
gesetzlichen Aufgaben steht,<br />
2. das Unternehmen die Rechtsform e<strong>in</strong>er juristischen<br />
Person besitzt und<br />
3. die Satzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag<br />
<strong>des</strong> Unternehmens e<strong>in</strong>en Aufsichtsrat o<strong>der</strong><br />
e<strong>in</strong> entsprechen<strong>des</strong> Organ vorsieht.<br />
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht<br />
erfüllt se<strong>in</strong>, wenn die Beteiligung nur vorübergehend<br />
e<strong>in</strong>gegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken<br />
dient.<br />
(2) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die<br />
Rundfunkanstalten <strong>in</strong> geeigneter Weise den nötigen<br />
E<strong>in</strong>fluss auf die Geschäftsleitung <strong>des</strong> Unternehmens,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
e<strong>in</strong>e angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium,<br />
zu sichern. E<strong>in</strong>e Prüfung <strong>der</strong> Betätigung <strong>der</strong><br />
Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung<br />
kaufmännischer Grundsätze durch e<strong>in</strong>en Wirtschaftsprüfer<br />
ist auszubed<strong>in</strong>gen.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für<br />
juristische Personen <strong>des</strong> Privatrechts,<br />
die von den Rundfunkanstalten gegründet werden<br />
und <strong>der</strong>en Geschäftsanteile sich ausschließlich <strong>in</strong><br />
ihrer Hand bef<strong>in</strong>den.<br />
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für<br />
Beteiligungen <strong>der</strong> Rundfunkanstalten an geme<strong>in</strong>nützigen<br />
Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.<br />
§ 16c<br />
Kontrolle <strong>der</strong> Beteiligung an Unternehmen<br />
(1) Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />
das ZDF und das Deutschlandradio<br />
haben e<strong>in</strong> effektives Controll<strong>in</strong>g über ihre<br />
Beteiligungen nach § 16b e<strong>in</strong>zurichten. Der Intendant<br />
hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium<br />
<strong>der</strong> Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen<br />
Vorgänge <strong>in</strong> den Beteiligungsunternehmen,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über <strong>der</strong>en f<strong>in</strong>anzielle Entwicklung, zu<br />
unterrichten.<br />
(2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichtsgremium<br />
jährlich e<strong>in</strong>en Beteiligungsbericht<br />
vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche<br />
e<strong>in</strong>:<br />
1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer<br />
und mittelbarer Beteiligungen und ihrer<br />
wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt,<br />
2. die geson<strong>der</strong>te Darstellung <strong>der</strong> Beteiligungen<br />
mit kommerziellen Tätigkeiten und<br />
Nachweis <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> staatsvertraglichen<br />
Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten<br />
und