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Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus

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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 16<br />

cken sowie gesetzliche Pflichth<strong>in</strong>weise gelten nicht<br />

als Werbung.<br />

(5) Die Län<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d berechtigt, den Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten<br />

bis zu 90 M<strong>in</strong>uten werktäglich im<br />

Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk e<strong>in</strong>zuräumen;<br />

e<strong>in</strong> am 1. Januar 1987 <strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>n abweichen<strong>der</strong><br />

zeitlicher Umfang <strong>der</strong> Werbung und ihre<br />

tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.<br />

§ 16a<br />

Kommerzielle Tätigkeiten<br />

(1) Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />

das ZDF und das Deutschlandradio<br />

s<strong>in</strong>d berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten<br />

auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten s<strong>in</strong>d Betätigungen,<br />

bei denen Leistungen auch für Dritte im<br />

Wettbewerb angeboten werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Werbung<br />

und Sponsor<strong>in</strong>g, Verwertungsaktivitäten, Merchandis<strong>in</strong>g,<br />

Produktion für Dritte und die Vermietung<br />

von Sen<strong>der</strong>standorten an Dritte. Diese Tätigkeiten<br />

dürfen nur unter Marktbed<strong>in</strong>gungen erbracht werden.<br />

Die kommerziellen Tätigkeiten s<strong>in</strong>d durch rechtlich<br />

selbständige Tochtergesellschaften zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Bei ger<strong>in</strong>ger Marktrelevanz kann e<strong>in</strong>e kommerzielle<br />

Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst<br />

erbracht werden; <strong>in</strong> diesem Fall ist e<strong>in</strong>e getrennte<br />

Buchführung vorzusehen. Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen<br />

Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten, das<br />

ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den<br />

Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen<br />

marktkonform zu verhalten und die<br />

entsprechenden Bed<strong>in</strong>gungen, wie bei e<strong>in</strong>er kommerziellen<br />

Tätigkeit, auch ihnen gegenüber e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

(2) Die Tätigkeitsbereiche s<strong>in</strong>d von den zuständigen<br />

Gremien <strong>der</strong> Rundfunkanstalten vor Aufnahme <strong>der</strong><br />

Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende<br />

Punkte:<br />

1. die Beschreibung <strong>der</strong> Tätigkeit nach Art<br />

und Umfang, die die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> marktkonformen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen begründet<br />

(Marktkonformität) e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es<br />

Fremdvergleichs,<br />

2. <strong>der</strong> Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,<br />

4. Vorgaben für e<strong>in</strong>e getrennte Buchführung<br />

und<br />

3. Vorgaben für e<strong>in</strong>e effiziente Kontrolle.<br />

§ 16b<br />

Beteiligung an Unternehmen<br />

(1) An e<strong>in</strong>em Unternehmen, das e<strong>in</strong>en gewerblichen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand<br />

hat, dürfen sich die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossen<br />

Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten, das ZDF und<br />

das Deutschlandradio unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

beteiligen, wenn<br />

1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren<br />

gesetzlichen Aufgaben steht,<br />

2. das Unternehmen die Rechtsform e<strong>in</strong>er juristischen<br />

Person besitzt und<br />

3. die Satzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag<br />

<strong>des</strong> Unternehmens e<strong>in</strong>en Aufsichtsrat o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> entsprechen<strong>des</strong> Organ vorsieht.<br />

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht<br />

erfüllt se<strong>in</strong>, wenn die Beteiligung nur vorübergehend<br />

e<strong>in</strong>gegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken<br />

dient.<br />

(2) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die<br />

Rundfunkanstalten <strong>in</strong> geeigneter Weise den nötigen<br />

E<strong>in</strong>fluss auf die Geschäftsleitung <strong>des</strong> Unternehmens,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

e<strong>in</strong>e angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium,<br />

zu sichern. E<strong>in</strong>e Prüfung <strong>der</strong> Betätigung <strong>der</strong><br />

Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung<br />

kaufmännischer Grundsätze durch e<strong>in</strong>en Wirtschaftsprüfer<br />

ist auszubed<strong>in</strong>gen.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für<br />

juristische Personen <strong>des</strong> Privatrechts,<br />

die von den Rundfunkanstalten gegründet werden<br />

und <strong>der</strong>en Geschäftsanteile sich ausschließlich <strong>in</strong><br />

ihrer Hand bef<strong>in</strong>den.<br />

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für<br />

Beteiligungen <strong>der</strong> Rundfunkanstalten an geme<strong>in</strong>nützigen<br />

Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.<br />

§ 16c<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Beteiligung an Unternehmen<br />

(1) Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ARD zusammengeschlossenen Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalten,<br />

das ZDF und das Deutschlandradio<br />

haben e<strong>in</strong> effektives Controll<strong>in</strong>g über ihre<br />

Beteiligungen nach § 16b e<strong>in</strong>zurichten. Der Intendant<br />

hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium<br />

<strong>der</strong> Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen<br />

Vorgänge <strong>in</strong> den Beteiligungsunternehmen,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über <strong>der</strong>en f<strong>in</strong>anzielle Entwicklung, zu<br />

unterrichten.<br />

(2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichtsgremium<br />

jährlich e<strong>in</strong>en Beteiligungsbericht<br />

vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche<br />

e<strong>in</strong>:<br />

1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer<br />

und mittelbarer Beteiligungen und ihrer<br />

wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt,<br />

2. die geson<strong>der</strong>te Darstellung <strong>der</strong> Beteiligungen<br />

mit kommerziellen Tätigkeiten und<br />

Nachweis <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> staatsvertraglichen<br />

Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten<br />

und

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