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Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus

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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 38<br />

2. auf die Person <strong>des</strong> E<strong>in</strong>sen<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen<br />

o<strong>der</strong> Mitteilungen für den redaktionellen<br />

Teil geschlossen werden kann.<br />

Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger<br />

Daten o<strong>der</strong> die H<strong>in</strong>zufügung e<strong>in</strong>er eigenen Darstellung<br />

von angemessenem Umfang verlangen. Die<br />

Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen<br />

und Hilfsunternehmen <strong>der</strong> Presse, soweit<br />

diese <strong>der</strong> Selbstregulierung durch den Pressekodex<br />

und <strong>der</strong> Beschwerdeordnung <strong>des</strong> Deutschen Presserates<br />

unterliegen.<br />

(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung<br />

personenbezogener Daten zur Verbreitung<br />

von Gegendarstellungen <strong>des</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> zu<br />

Verpflichtungserklärungen, Verfügungen o<strong>der</strong> Urteilen<br />

über die Unterlassung <strong>der</strong> Verbreitung o<strong>der</strong> über<br />

den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> Inhalts <strong>der</strong> Daten, s<strong>in</strong>d diese Gegendarstellungen,<br />

Unterlassungserklärungen o<strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen<br />

und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie<br />

die Daten selbst sowie bei e<strong>in</strong>er Übermittlung <strong>der</strong><br />

Daten geme<strong>in</strong>sam mit diesen zu übermitteln.<br />

§ 58<br />

Werbung, Sponsor<strong>in</strong>g, Gew<strong>in</strong>nspiele<br />

(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und<br />

vom übrigen Inhalt <strong>der</strong> Angebote e<strong>in</strong>deutig getrennt<br />

se<strong>in</strong>. In <strong>der</strong> Werbung dürfen ke<strong>in</strong>e unterschwelligen<br />

Techniken e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

(2) Für Sponsor<strong>in</strong>g bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.<br />

(3) Für Gew<strong>in</strong>nspiele <strong>in</strong> vergleichbaren Telemedien<br />

(Telemedien, die an die Allgeme<strong>in</strong>heit gerichtet<br />

s<strong>in</strong>d) gilt § 8a entsprechend.<br />

§ 59<br />

Aufsicht<br />

(1) Die nach den allgeme<strong>in</strong>en Datenschutzgesetzen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zuständigen Kontrollbehörden<br />

überwachen für ihren Bereich die E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> Datenschutzbestimmungen <strong>des</strong> Telemediengesetzes<br />

sowie <strong>des</strong> § 57. Die für den Datenschutz<br />

im journalistisch-redaktionellen Bereich beim<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen<br />

überwachen für ihren Bereich auch die E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> Datenschutzbestimmungen für journalistischredaktionelle<br />

Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt<br />

nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen<br />

<strong>der</strong> Presse <strong>der</strong> Selbstregulierung durch den Pressekodex<br />

und <strong>der</strong> Beschwerdeordnung <strong>des</strong> Deutschen<br />

Presserates unterliegen.<br />

(2) Die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Bestimmungen für Telemedien<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Gesetze und<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong><br />

persönlichen Ehre mit Ausnahme <strong>des</strong> Datenschutzes<br />

wird durch nach Lan<strong>des</strong>recht bestimmte Aufsichtsbehörden<br />

überwacht.<br />

(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde<br />

e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> § 54, § 55 Absätze 2 und 3, § 56, § 57<br />

Absatz 2 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzbestimmungen <strong>des</strong><br />

Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung<br />

<strong>des</strong> Verstoßes erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

gegenüber dem Anbieter. Sie kann <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

Angebote untersagen und <strong>der</strong>en Sperrung anordnen.<br />

Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die<br />

Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung <strong>des</strong><br />

Angebots für den Anbieter und die Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

steht. E<strong>in</strong>e Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr<br />

Zweck nicht <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise erreicht werden kann.<br />

Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch<br />

erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und<br />

Teile von Angeboten o<strong>der</strong> zeitlich zu beschränken.<br />

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,<br />

<strong>in</strong> denen ausschließlich vollständig o<strong>der</strong> teilweise<br />

Inhalte periodischer Druckerzeugnisse <strong>in</strong> Text<br />

o<strong>der</strong> Bild wie<strong>der</strong>gegeben werden, ist e<strong>in</strong>e Sperrung<br />

nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 97 Absatz 5<br />

Satz 2 und <strong>des</strong> § 98 <strong>der</strong> Strafprozessordnung zulässig.<br />

Die Befugnisse <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden zur<br />

Durchsetzung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Gesetze und <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zum<br />

Schutz <strong>der</strong> persönlichen Ehre bleiben unberührt.<br />

(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen<br />

nach § 7 <strong>des</strong> Telemediengesetzes als<br />

nicht durchführbar o<strong>der</strong> nicht erfolgversprechend,<br />

können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten<br />

nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von<br />

fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 <strong>des</strong> Telemediengesetzes<br />

gerichtet werden, sofern e<strong>in</strong>e Sperrung<br />

technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Absatz<br />

2 <strong>des</strong> Telemediengesetzes bleibt unberührt.<br />

(5) Wird durch e<strong>in</strong> Angebot <strong>in</strong> Rechte Dritter e<strong>in</strong>gegriffen<br />

und ist für den Dritten hiergegen <strong>der</strong><br />

Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

im S<strong>in</strong>ne von Absatz 3 nur erfolgen,<br />

wenn dies aus Gründen <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>wohls geboten<br />

ist.<br />

(6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zuständig, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

betroffene Anbieter se<strong>in</strong>en Sitz, Wohnsitz o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Ermangelung <strong>des</strong>sen se<strong>in</strong>en ständigen Aufenthalt<br />

hat. Ergibt sich danach ke<strong>in</strong>e Zuständigkeit, so ist<br />

diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en<br />

Bezirk <strong>der</strong> Anlass für die Amtshandlung hervortritt.<br />

(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen <strong>der</strong> Aufsicht<br />

ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies<br />

sicherzustellen. Der Anbieter darf se<strong>in</strong>e Angebote<br />

nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

sperren.

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