Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. RÄStV - Telemedicus
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<strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>des</strong> <strong>12.</strong> <strong>RÄStV</strong> Seite 38<br />
2. auf die Person <strong>des</strong> E<strong>in</strong>sen<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />
Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen<br />
o<strong>der</strong> Mitteilungen für den redaktionellen<br />
Teil geschlossen werden kann.<br />
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger<br />
Daten o<strong>der</strong> die H<strong>in</strong>zufügung e<strong>in</strong>er eigenen Darstellung<br />
von angemessenem Umfang verlangen. Die<br />
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen<br />
und Hilfsunternehmen <strong>der</strong> Presse, soweit<br />
diese <strong>der</strong> Selbstregulierung durch den Pressekodex<br />
und <strong>der</strong> Beschwerdeordnung <strong>des</strong> Deutschen Presserates<br />
unterliegen.<br />
(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung<br />
personenbezogener Daten zur Verbreitung<br />
von Gegendarstellungen <strong>des</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> zu<br />
Verpflichtungserklärungen, Verfügungen o<strong>der</strong> Urteilen<br />
über die Unterlassung <strong>der</strong> Verbreitung o<strong>der</strong> über<br />
den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> Inhalts <strong>der</strong> Daten, s<strong>in</strong>d diese Gegendarstellungen,<br />
Unterlassungserklärungen o<strong>der</strong><br />
Wi<strong>der</strong>rufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen<br />
und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie<br />
die Daten selbst sowie bei e<strong>in</strong>er Übermittlung <strong>der</strong><br />
Daten geme<strong>in</strong>sam mit diesen zu übermitteln.<br />
§ 58<br />
Werbung, Sponsor<strong>in</strong>g, Gew<strong>in</strong>nspiele<br />
(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und<br />
vom übrigen Inhalt <strong>der</strong> Angebote e<strong>in</strong>deutig getrennt<br />
se<strong>in</strong>. In <strong>der</strong> Werbung dürfen ke<strong>in</strong>e unterschwelligen<br />
Techniken e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />
(2) Für Sponsor<strong>in</strong>g bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.<br />
(3) Für Gew<strong>in</strong>nspiele <strong>in</strong> vergleichbaren Telemedien<br />
(Telemedien, die an die Allgeme<strong>in</strong>heit gerichtet<br />
s<strong>in</strong>d) gilt § 8a entsprechend.<br />
§ 59<br />
Aufsicht<br />
(1) Die nach den allgeme<strong>in</strong>en Datenschutzgesetzen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zuständigen Kontrollbehörden<br />
überwachen für ihren Bereich die E<strong>in</strong>haltung<br />
<strong>der</strong> Datenschutzbestimmungen <strong>des</strong> Telemediengesetzes<br />
sowie <strong>des</strong> § 57. Die für den Datenschutz<br />
im journalistisch-redaktionellen Bereich beim<br />
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen<br />
überwachen für ihren Bereich auch die E<strong>in</strong>haltung<br />
<strong>der</strong> Datenschutzbestimmungen für journalistischredaktionelle<br />
Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt<br />
nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen<br />
<strong>der</strong> Presse <strong>der</strong> Selbstregulierung durch den Pressekodex<br />
und <strong>der</strong> Beschwerdeordnung <strong>des</strong> Deutschen<br />
Presserates unterliegen.<br />
(2) Die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Bestimmungen für Telemedien<br />
e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Gesetze und<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong><br />
persönlichen Ehre mit Ausnahme <strong>des</strong> Datenschutzes<br />
wird durch nach Lan<strong>des</strong>recht bestimmte Aufsichtsbehörden<br />
überwacht.<br />
(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde<br />
e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme<br />
<strong>der</strong> § 54, § 55 Absätze 2 und 3, § 56, § 57<br />
Absatz 2 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzbestimmungen <strong>des</strong><br />
Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung<br />
<strong>des</strong> Verstoßes erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />
gegenüber dem Anbieter. Sie kann <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
Angebote untersagen und <strong>der</strong>en Sperrung anordnen.<br />
Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die<br />
Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung <strong>des</strong><br />
Angebots für den Anbieter und die Allgeme<strong>in</strong>heit<br />
steht. E<strong>in</strong>e Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr<br />
Zweck nicht <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise erreicht werden kann.<br />
Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch<br />
erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und<br />
Teile von Angeboten o<strong>der</strong> zeitlich zu beschränken.<br />
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,<br />
<strong>in</strong> denen ausschließlich vollständig o<strong>der</strong> teilweise<br />
Inhalte periodischer Druckerzeugnisse <strong>in</strong> Text<br />
o<strong>der</strong> Bild wie<strong>der</strong>gegeben werden, ist e<strong>in</strong>e Sperrung<br />
nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 97 Absatz 5<br />
Satz 2 und <strong>des</strong> § 98 <strong>der</strong> Strafprozessordnung zulässig.<br />
Die Befugnisse <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden zur<br />
Durchsetzung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />
Gesetze und <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen zum<br />
Schutz <strong>der</strong> persönlichen Ehre bleiben unberührt.<br />
(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen<br />
nach § 7 <strong>des</strong> Telemediengesetzes als<br />
nicht durchführbar o<strong>der</strong> nicht erfolgversprechend,<br />
können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten<br />
nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von<br />
fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 <strong>des</strong> Telemediengesetzes<br />
gerichtet werden, sofern e<strong>in</strong>e Sperrung<br />
technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Absatz<br />
2 <strong>des</strong> Telemediengesetzes bleibt unberührt.<br />
(5) Wird durch e<strong>in</strong> Angebot <strong>in</strong> Rechte Dritter e<strong>in</strong>gegriffen<br />
und ist für den Dritten hiergegen <strong>der</strong><br />
Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />
im S<strong>in</strong>ne von Absatz 3 nur erfolgen,<br />
wenn dies aus Gründen <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>wohls geboten<br />
ist.<br />
(6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zuständig, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />
betroffene Anbieter se<strong>in</strong>en Sitz, Wohnsitz o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />
Ermangelung <strong>des</strong>sen se<strong>in</strong>en ständigen Aufenthalt<br />
hat. Ergibt sich danach ke<strong>in</strong>e Zuständigkeit, so ist<br />
diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en<br />
Bezirk <strong>der</strong> Anlass für die Amtshandlung hervortritt.<br />
(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen <strong>der</strong> Aufsicht<br />
ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies<br />
sicherzustellen. Der Anbieter darf se<strong>in</strong>e Angebote<br />
nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde<br />
sperren.