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2_next_hunsrück_04_2015

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<strong>04</strong>-05 ‘15 Wie würdest du entscheiden?<br />

das magaZin Für die region<br />

neue urteile Zum mietrecht<br />

Hat ein Mieter eine nicht renovierte<br />

Wohnung zu Beginn des<br />

Mietverhältnisses übernommen,<br />

muss er bei seinem Auszug nicht<br />

für Schönheitsreparaturen aufkommen.<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH)<br />

hat seine Rechtsprechung zu Renovierungs-<br />

und Abgeltungsklauseln<br />

in Mietverträgen geändert und am<br />

18. März <strong>2015</strong> in drei Fällen über<br />

die Wirksamkeit von Renovierungsund<br />

Abgeltungsklauseln in Mietverträgen<br />

entschieden.<br />

Das Gericht in Karlsruhe stoppte damit<br />

die Praxis von Vermietern vor allem in<br />

Ballungsräumen, die die Kosten für<br />

Schönheitsreparaturen nicht renovierter<br />

Wohnungen oftmals auf Mieter<br />

abwälzen. Laut BGH ist es eine unangemessene<br />

Benachteiligung des Mieters,<br />

wenn er die Kosten für die Beseitigung<br />

von Gebrauchsspuren tragen soll, die<br />

nicht er, sondern ein Vormieter verursacht<br />

hat.<br />

Schönheitsreparaturen durchzuführen,<br />

obliegt grundsätzlich dem Vermieter<br />

im Rahmen der Instandhaltungspflicht<br />

nach § 535 BGB. Durch Formulierungen<br />

in Mietverträgen wird diese Pflicht jedoch<br />

gerne auf den Mieter abgewälzt.<br />

Darüber hinaus erlegen sogenannte<br />

Abgeltungsklauseln dem Mieter auch<br />

die Pflicht zum anteiligen Tragen von<br />

Kosten der Schönheitsreparaturen für<br />

den Fall auf, dass die Wohnung am<br />

Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs-<br />

oder Gebrauchsspuren aufweist,<br />

die Schönheitsreparaturen aber<br />

nach dem in der Renovierungsklausel<br />

festgelegten Fristenplan noch nicht<br />

fällig sind.<br />

Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung<br />

aufgegeben, dass Schönheitsreparaturen<br />

auch bei einer zu Mietbeginn<br />

dem Mieter überlassenen<br />

nicht renovierten Wohnung durch<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

auf den Mieter übertragen werden<br />

können. Doch damit nicht genug:<br />

Weiter stellten die Richter grundsätzlich<br />

klar, dass Mieter nicht dazu verpflichtet<br />

werden dürfen, zumindest<br />

anteilige Renovierungskosten zu<br />

übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit<br />

der Schönheitsreparaturen ausziehen.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob<br />

eine Wohnung beim Einzug renoviert<br />

übergeben wurde oder nicht.<br />

nicht renoVierte Wohnung<br />

angemietet<br />

Bisher galt: Egal, ob die Wohnung<br />

renoviert oder unrenoviert<br />

vermietet wurde,<br />

Schönheitsreparaturen konnten dem<br />

Mieter per Mietvertrag aufgebürdet<br />

werden. Die Renovierungsfristen begannen<br />

immer mit Beginn des Mietverhältnisses<br />

zu laufen.<br />

Jetzt gilt: Eine Vertragsklausel, die<br />

dem Mieter einer unrenoviert angemieteten<br />

Wohnung die Schönheitsreparaturen<br />

auferlegt, ist unwirksam.<br />

Eine solche Klausel verpflichtet den<br />

Mieter zur Beseitigung sämtlicher<br />

Gebrauchsspuren des Vormieters<br />

und kann dazu führen, dass ein Mieter<br />

bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung<br />

ggf. in einem besseren Zustand<br />

zurückgeben muss, als er sie selbst<br />

vom Vermieter erhalten hat.<br />

QuotenKlauSel<br />

Bisher galt: Im Mietvertrag konnte<br />

bisher wirksam vereinbart werden,<br />

dass Mieter, die vor Ablauf der typischen<br />

Renovierungsintervalle ausziehen<br />

(Flur, Küche und Bad alle 3 Jahre,<br />

Haupträume der Wohnung alle 5<br />

Jahre), anteilig mit Renovierungskosten<br />

belastet werden können. Zum<br />

Beispiel sollten sie nach einem Jahr<br />

30 Prozent der Renovierungskosten<br />

für Flur, Küche und Bad bzw. 20 Prozent<br />

der Renovierungskosten für die<br />

Haupträume der<br />

Wohnung zahlen.<br />

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