2_next_hunsrück_04_2015
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<strong>04</strong>-05 ‘15 Wie würdest du entscheiden?<br />
das magaZin Für die region<br />
neue urteile Zum mietrecht<br />
Hat ein Mieter eine nicht renovierte<br />
Wohnung zu Beginn des<br />
Mietverhältnisses übernommen,<br />
muss er bei seinem Auszug nicht<br />
für Schönheitsreparaturen aufkommen.<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH)<br />
hat seine Rechtsprechung zu Renovierungs-<br />
und Abgeltungsklauseln<br />
in Mietverträgen geändert und am<br />
18. März <strong>2015</strong> in drei Fällen über<br />
die Wirksamkeit von Renovierungsund<br />
Abgeltungsklauseln in Mietverträgen<br />
entschieden.<br />
Das Gericht in Karlsruhe stoppte damit<br />
die Praxis von Vermietern vor allem in<br />
Ballungsräumen, die die Kosten für<br />
Schönheitsreparaturen nicht renovierter<br />
Wohnungen oftmals auf Mieter<br />
abwälzen. Laut BGH ist es eine unangemessene<br />
Benachteiligung des Mieters,<br />
wenn er die Kosten für die Beseitigung<br />
von Gebrauchsspuren tragen soll, die<br />
nicht er, sondern ein Vormieter verursacht<br />
hat.<br />
Schönheitsreparaturen durchzuführen,<br />
obliegt grundsätzlich dem Vermieter<br />
im Rahmen der Instandhaltungspflicht<br />
nach § 535 BGB. Durch Formulierungen<br />
in Mietverträgen wird diese Pflicht jedoch<br />
gerne auf den Mieter abgewälzt.<br />
Darüber hinaus erlegen sogenannte<br />
Abgeltungsklauseln dem Mieter auch<br />
die Pflicht zum anteiligen Tragen von<br />
Kosten der Schönheitsreparaturen für<br />
den Fall auf, dass die Wohnung am<br />
Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs-<br />
oder Gebrauchsspuren aufweist,<br />
die Schönheitsreparaturen aber<br />
nach dem in der Renovierungsklausel<br />
festgelegten Fristenplan noch nicht<br />
fällig sind.<br />
Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung<br />
aufgegeben, dass Schönheitsreparaturen<br />
auch bei einer zu Mietbeginn<br />
dem Mieter überlassenen<br />
nicht renovierten Wohnung durch<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
auf den Mieter übertragen werden<br />
können. Doch damit nicht genug:<br />
Weiter stellten die Richter grundsätzlich<br />
klar, dass Mieter nicht dazu verpflichtet<br />
werden dürfen, zumindest<br />
anteilige Renovierungskosten zu<br />
übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit<br />
der Schönheitsreparaturen ausziehen.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob<br />
eine Wohnung beim Einzug renoviert<br />
übergeben wurde oder nicht.<br />
nicht renoVierte Wohnung<br />
angemietet<br />
Bisher galt: Egal, ob die Wohnung<br />
renoviert oder unrenoviert<br />
vermietet wurde,<br />
Schönheitsreparaturen konnten dem<br />
Mieter per Mietvertrag aufgebürdet<br />
werden. Die Renovierungsfristen begannen<br />
immer mit Beginn des Mietverhältnisses<br />
zu laufen.<br />
Jetzt gilt: Eine Vertragsklausel, die<br />
dem Mieter einer unrenoviert angemieteten<br />
Wohnung die Schönheitsreparaturen<br />
auferlegt, ist unwirksam.<br />
Eine solche Klausel verpflichtet den<br />
Mieter zur Beseitigung sämtlicher<br />
Gebrauchsspuren des Vormieters<br />
und kann dazu führen, dass ein Mieter<br />
bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung<br />
ggf. in einem besseren Zustand<br />
zurückgeben muss, als er sie selbst<br />
vom Vermieter erhalten hat.<br />
QuotenKlauSel<br />
Bisher galt: Im Mietvertrag konnte<br />
bisher wirksam vereinbart werden,<br />
dass Mieter, die vor Ablauf der typischen<br />
Renovierungsintervalle ausziehen<br />
(Flur, Küche und Bad alle 3 Jahre,<br />
Haupträume der Wohnung alle 5<br />
Jahre), anteilig mit Renovierungskosten<br />
belastet werden können. Zum<br />
Beispiel sollten sie nach einem Jahr<br />
30 Prozent der Renovierungskosten<br />
für Flur, Küche und Bad bzw. 20 Prozent<br />
der Renovierungskosten für die<br />
Haupträume der<br />
Wohnung zahlen.<br />
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