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Handwerk-MG 1/2022

HANDWERK MG Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Februar/März 2022. Klimaschutz ist unser Handwerk.

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Immobilienübertragungen bei vorweggenommener

Erbfolge

Das Augenmerk bei einer Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden liegt darauf,

dass die Konzepte unter Berücksichtigung der künftigen Erbfolge bezüglich der Ertrag- und Schenkungsteuer

optimal gestaltet werden.

Autorin: Barbara Moll-Simons, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge, zertifizierte Testamentsvollstreckerin

und registrierte Beraterin bei der BAFA

In der Regel sind die Übertragungen von

Vermögensgegenständen unter Lebenden

zivilrechtlich Schenkungen. Die unterschiedlichen

Vertragsgestaltungen sollten

so konzipiert sein, dass alle Beteiligten

– Übergeber, Übernehmer, weitere Erben –

mit dem Ergebnis zufrieden sein können.

Verpflichtet sich der Übernehmende,

Leistungen an den Übertragenden oder

an Miterben zu erbringen, kann entweder

eine Schenkung unter Auflage oder

eine gemischte Schenkung vorliegen. Im

Folgenden werden die ertragsteuerlichen

Rechtsfolgen bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen

Übertragungen anhand eines

modifizierten Beispiels dargestellt. Ein

besonderes Augenmerk gilt dem § 23 EStG

(Spekulationsfristen bei Grundstücken).

1. Unentgeltliche Übertragungen

Wird für die Leistung keine Gegenleistung

erbracht, liegt eine unentgeltliche Übertragung

vor. Wiederkehrende Unterhaltsund

Versorgungleistungen gelten nicht als

Gegenleistung und stellen beim Schenker

kein Veräußerungsentgelt und beim Beschenkten

keine Anschaffungskosten dar.

Dipl. Betriebswirt

Barbara Moll-Simons

Wirtschaftprüfer

Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)

Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Auch die Einräumung von Nutzungsrechten

an den übertragenen Vermögensgegenständen

stellen keine Gegenleistung dar.

2. Teilentgeltliche Übertragungen

In nicht seltenen Fällen wird im Übertragungsvertrag

vereinbart, dass der Beschenkte

an Dritte oder an den Schenker

Gegenleistungen zu erbringen hat, zum

Beispiel

• Ausgleichszahlungen an Geschwister

oder andere Angehörige oder an Dritte,

• einmalige Abstandszahlung an den

Übergeber und/oder

• Übernahme von Schulden des Übergebers.

Beim Übergeber kommt es zu einem Veräußerungsgeschäft

mit der Konsequenz

einer Versteuerung eines eventuellen Veräußerungsgewinns

innerhalb der Spekulationsfrist

von zehn Jahren (§ 23 EstG). Der

Übernehmer hat Anschaffungskosten in

Höhe der Zahlungen beziehungsweise in

Höhe der übernommenen Schulden.

Bei einer teilentgeltlichen Übertragung

erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen

und einen unentgeltlichen Teil.

Rechtsfolgen anhand eines Beispiels

zu 1. Unentgeltlichen Übertragungen

Beispiel 1: Ein Mehrfamilienhaus mit einem

Verkehrswert von 1.500.000 € (Anteil

Grund und Boden 300.000 €) wird am

1. Juli 2020 von den Eltern auf die Tochter

übertragen. Erworben wurde der Grundbesitz

von den Eltern am 1. Juli 2014 für

1.000.000 € (Anteil Grund und Boden

200.000 €).

Ertragsteuerliche Auswirkungen:

Nach § 11d EStDV kann die Tochter

die AfA der Eltern fortführen. 2 % von

800.000 € = 16.000 € kann sie jährlich

steuerlich geltend machen.

Hat die Tochter die Absicht, das Mehrfamilienhaus

zu verkaufen, wird ihr der

Anschaffungszeitpunkt der Eltern zugerechnet.

Für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums

ist das Jahr 2014 und nicht

das Übertragungsjahr 2020 maßgebend.

Rechtsfolgen anhand eines Beispiels

zu 2. Teilentgeltliche Übertragungen

Beispiel 2: Die Parameter sind die gleichen

wie in Beispiel 1, jedoch muss die Tochter

an ihre Schwester eine Ausgleichszahlung

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(Gleichstellungsentgelt) in Höhe von

750.000 € zahlen.

Der entgeltliche und der unentgeltliche

Teil werden nach dem Verhältnis des Entgelts

zum Verkehrswert des Grundstücks

ermittelt.

Ertragsteuerliche Auswirkungen:

Die Eltern verwirklichen bezüglich des

Gleichstellungsbetrags eine nach § 23

EStG steuerpflichtige Veräußerung in Höhe

von 750.000 €. Grund für diese Rechtsfolge

ist die Grundstücksübertragung

innerhalb der Zehnjahresfrist nach der

Anschaffung in 2014.

Berechnung des Veräußerungserlöses

nach § 23 EstG:

Anschaffungskosten

50 % von 1.500.000 € = 750.000 €

./. AfA (6 Jahre x 16.000 €) = 96.000 €

654.000 €

./. Veräußerungserlös 750.000 €

Steuerpflichtiger

Veräußerungsgewinn

nach § 23 EStG 96.000 €

Aufgrund des Gleichstellungsbetrages

von 750.000 € erwirbt die Tochter das

Grundstück entgeltlich. Die Ermittlung des

möglichen Abschreibungsbetrages muss in

zwei Schritten erfolgen, für den unentgeltlichen

und den entgeltlichen Anteil.

Die AfA für die Tochter berechnet sich

wie folgt:

Unentgeltlicher Anteil: Die Tochter führt

die Abschreibung der Rechtsvorgänger (in

diesem Fall die Eltern) fort. Die Anschaffungskosten

müssen um den Grund- und

Bodenanteil bereinigt werden. Die Bemessungsgrundlage

ist die Hälfte von 800.000 €

= 400.000 € und die AfA beträgt 2 % =

8.000 € jährlich.

Entgeltlicher Anteil: Das Gleichstellungsentgelt

= eigene Anschaffungskosten wird

um den Grund- und Bodenanteil reduziert

(750.000 € - 150.000 € = 600.000 €).

Die AfA beträgt 2 % von 600.000 € =

12.000 € jährlich.

Bei einer geplanten Veräußerung des

Objektes muss die Tochter beachten, dass

nach § 23 EStG eine zweifache Steuerverstrickung

vorliegt. Für den unentgeltlich

erworbenen Anteil beginnt die Zehnjahresfrist

im Juli 2014 (Zeitpunkt der Anschaffung

der Eltern) und für den entgeltlich

erworbenen Anteil im Juli 2020 (Übertragungszeitpunkt).

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