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Handwerk-MG 1/2022

HANDWERK MG Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Februar/März 2022. Klimaschutz ist unser Handwerk.

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Konjunktur-Blitzlicht Metallhandwerk NRW

Das nordrhein-westfälische Metallhandwerk startet mit vorsichtigem Optimismus ins Jahr 2022.

Drei von vier Metallbauern und annährend neun von zehn Feinwerkmechanikern sehen zum Auftakt

des aktuellen Jahres die Aussichten als gleichbleibend oder erwarten eine Verbesserung der

eigenen wirtschaftlichen Lage.

Zum Jahreswechsel vermeldeten die

metallhandwerklichen Unternehmen

eine leichte Verbesserung der eigenen

wirtschaftlichen Lage. Die Hälfte der

Metallbauer bewertete seine Lage als gut

oder besser und nahezu zwei Drittel der

Feinwerkmechaniker als befriedigend oder

besser. Lediglich einer von zehn Metallern

urteilt mangelhaft oder schlechter.

Dazu korrespondiert die durchschnittliche

Umsatzsteigerung von knapp fünf Prozent

im Jahr 2021 – allerdings bei einer erheblichen

Spannbreite der Meldungen. In

Einzelfällen mussten Metaller Umsatzrückgänge

von bis zu 50 Prozent hinnehmen.

Die optimistische Grundstimmung

manifestiert sich auch in der nunmehr

wieder zunehmenden Investitionsneigung.

Deutlich mehr als die Hälfte der Metaller

planen für 2022 Neuinvestitionen,

insbesondere in Produktionsmittel und

EDV. Dazu wollen mehr als 16 Prozent der

Metallbauer und jeder vierte Feinwerkmechaniker

ihr Personal aufstocken.

Herausforderung Nummer eins bleibt

der Fachkräftemangel. Nahezu 90 Prozent

aller Metaller identifizieren Probleme bei

der Mitarbeiterakquisition. Der zunehmende

Preiswettbewerb bei den Kunden

– Platz zwei bei den benannten Herausforderungen

– korrespondiert mit den wahrgenommenen

Preissteigerungen. Mehr

als 44 Prozent der Metaller beobachten

Preissteigerungen jenseits der 20 Prozent

bei Vormaterialien und mehr als die Hälfte

bei Kraftstoffen und Energie. Bei Vorleistungen

sind es lediglich knapp 11 Prozent.

„Das Metallhandwerk startet optimistisch

ins neue Jahr. Das ist die gute Nachricht.

Dabei dürfen wir allerdings nicht die

Augen vor den aktuellen Herausforderungen

verschließen. Die Omikron-Welle führt

auch im Metallhandwerk zu einer Verschärfung

der Belastungen innerhalb der

Unternehmen. Ausfälle sind angesichts der

ohnehin schon weitgehend angespannten

Personalsituation schwer zu verkraften.

Hinzu kommen nach wie vor durch

Probleme bei den Zulieferungen indizierte

Unproduktivitäten in den Fertigungsabläufen“,

kommentiert Stephan Lohmann,

Geschäftsführer des Fachverbands Metall

NW, die Ergebnisse.

Der Fachverband Metall NW vertritt als

Arbeitgeberverband in Nordrhein-Westfalen

mehr als 3.400 mittelständische

Unternehmen des Metallhandwerks. Mit

rund 58.000 Beschäftigten und einem

Jahresumsatz von rund 6,3 Milliarden

Euro erwirtschaften die Unternehmen für

annähernd 150.000 Menschen in NRW

den Lebensunterhalt.

„Kaltkeller“ im Neubau: Trocken muss er sein!

Im Zusammenhang mit dem sogenannten „Bau-Soll“ hat das

Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 7. August 2020 (Aktenzeichen

22 U 1913/19) klargestellt, dass sich Auftragnehmer

nicht hinter einer vermeintlich eindeutigen Leistungsbeschreibung

verstecken können, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannte

Art der Ausführung den vertraglich vorgesehenen Zweck

nicht funktionstüchtig sicherstellt.

Was war passiert? – der Sachverhalt

Die Auftraggeber verlangen vom Auftragnehmer, einem Generalübernehmer,

Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an

einem Neubau, einem Einfamilienhaus, unter anderem bezogen

auf die Kellerwanddämmung. Die Kellerwände, welche aus Beton

errichtet worden sind, verfügen weder über Dämmung, noch sind

sie verputzt. Keiner der Kellerräume ist beheizt, obschon diese

nach der Baubeschreibung teilweise als Wasch- beziehungsweise

Anschlussraum genutzt werden sollen.

Die Auftraggeber sind der Auffassung, dass die Planung und

Ausführung der Kellerräume mangelhaft seien, weil an den

Kelleraußenwänden die Luftfeuchte der Kellerräume kondensiert.

Der Auftragnehmer ist anderer Auffassung und trägt vor, dass gemäß

der Baubeschreibung sämtliche Kellerräume als „Kaltkeller“

geplant und ausgeführt worden seien. Deswegen seien weder

Heizung noch Dämmung geschuldet.

Häufig kommt es vor, dass über das sogenannte „Bau-Soll“,

mithin über die Frage, was konkret und im Einzelnen vertraglich

geschuldet ist, Uneinigkeit besteht. Hier kommt es im Wesentlichen

auf eine Auslegung des Vertrags und der zugrunde liegenden

Leistungsbeschreibung an.

Andreas Hammelstein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Korn Vitus Rechtsanwälte – die Fachanwaltskanzlei,

Tel. 02161 9203-13, ha@KornVitus.de

Wer hat Recht? – die Entscheidung

Das OLG Dresden ist der Auffassung, dass Planung und Ausführung

der Kellerräume mangelhaft sind. Vorliegend fehle es an der

ausreichenden Dämmung. Zwar könne man unter der Bezeichnung

„Kaltkeller“ grundsätzlich einen unbeheizten Keller, der

nicht für Wohnzwecke oder einen längerdauernden Aufenthalt

von Menschen geeignet ist, verstehen. Mindestens sei jedoch eine

Außenwandisolation geschuldet, damit die Kellerräume zum Waschen

und Trocknen von Wäsche genutzt werden können, ohne

dass sich an den Außenwänden durch Kondensation Schimmel

bildet. Recht bekommt also der Auftraggeber.

Das Fazit

Dem Urteilsspruch des OLG Dresden ist beizupflichten. Die geplante

und durchgeführte Art der Ausführung muss den vertraglich

vorgesehenen Zweck erfüllen und die damit einhergehende

Funktionstauglichkeit dessen sicherstellen. Entscheidend ist stets,

welche Funktionstauglichkeit von Seiten der Auftraggeber nach

der Verkehrsanschauung berechtigterweise erwartet werden

kann. Steht diese zu erwartende Funktionstauglichkeit der durch

den Auftragnehmer erbrachten und gegebenenfalls konkret

beschriebenen Ausführung entgegen, so hat der Auftragnehmer

dennoch die für die geschuldete Funktionstauglichkeit erforderliche

Ausführung zu erbringen.

voba-mg.de

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