Handwerk-MG 1/2022
HANDWERK MG Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Februar/März 2022. Klimaschutz ist unser Handwerk.
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Konjunktur-Blitzlicht Metallhandwerk NRW
Das nordrhein-westfälische Metallhandwerk startet mit vorsichtigem Optimismus ins Jahr 2022.
Drei von vier Metallbauern und annährend neun von zehn Feinwerkmechanikern sehen zum Auftakt
des aktuellen Jahres die Aussichten als gleichbleibend oder erwarten eine Verbesserung der
eigenen wirtschaftlichen Lage.
Zum Jahreswechsel vermeldeten die
metallhandwerklichen Unternehmen
eine leichte Verbesserung der eigenen
wirtschaftlichen Lage. Die Hälfte der
Metallbauer bewertete seine Lage als gut
oder besser und nahezu zwei Drittel der
Feinwerkmechaniker als befriedigend oder
besser. Lediglich einer von zehn Metallern
urteilt mangelhaft oder schlechter.
Dazu korrespondiert die durchschnittliche
Umsatzsteigerung von knapp fünf Prozent
im Jahr 2021 – allerdings bei einer erheblichen
Spannbreite der Meldungen. In
Einzelfällen mussten Metaller Umsatzrückgänge
von bis zu 50 Prozent hinnehmen.
Die optimistische Grundstimmung
manifestiert sich auch in der nunmehr
wieder zunehmenden Investitionsneigung.
Deutlich mehr als die Hälfte der Metaller
planen für 2022 Neuinvestitionen,
insbesondere in Produktionsmittel und
EDV. Dazu wollen mehr als 16 Prozent der
Metallbauer und jeder vierte Feinwerkmechaniker
ihr Personal aufstocken.
Herausforderung Nummer eins bleibt
der Fachkräftemangel. Nahezu 90 Prozent
aller Metaller identifizieren Probleme bei
der Mitarbeiterakquisition. Der zunehmende
Preiswettbewerb bei den Kunden
– Platz zwei bei den benannten Herausforderungen
– korrespondiert mit den wahrgenommenen
Preissteigerungen. Mehr
als 44 Prozent der Metaller beobachten
Preissteigerungen jenseits der 20 Prozent
bei Vormaterialien und mehr als die Hälfte
bei Kraftstoffen und Energie. Bei Vorleistungen
sind es lediglich knapp 11 Prozent.
„Das Metallhandwerk startet optimistisch
ins neue Jahr. Das ist die gute Nachricht.
Dabei dürfen wir allerdings nicht die
Augen vor den aktuellen Herausforderungen
verschließen. Die Omikron-Welle führt
auch im Metallhandwerk zu einer Verschärfung
der Belastungen innerhalb der
Unternehmen. Ausfälle sind angesichts der
ohnehin schon weitgehend angespannten
Personalsituation schwer zu verkraften.
Hinzu kommen nach wie vor durch
Probleme bei den Zulieferungen indizierte
Unproduktivitäten in den Fertigungsabläufen“,
kommentiert Stephan Lohmann,
Geschäftsführer des Fachverbands Metall
NW, die Ergebnisse.
Der Fachverband Metall NW vertritt als
Arbeitgeberverband in Nordrhein-Westfalen
mehr als 3.400 mittelständische
Unternehmen des Metallhandwerks. Mit
rund 58.000 Beschäftigten und einem
Jahresumsatz von rund 6,3 Milliarden
Euro erwirtschaften die Unternehmen für
annähernd 150.000 Menschen in NRW
den Lebensunterhalt.
„Kaltkeller“ im Neubau: Trocken muss er sein!
Im Zusammenhang mit dem sogenannten „Bau-Soll“ hat das
Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 7. August 2020 (Aktenzeichen
22 U 1913/19) klargestellt, dass sich Auftragnehmer
nicht hinter einer vermeintlich eindeutigen Leistungsbeschreibung
verstecken können, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannte
Art der Ausführung den vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht funktionstüchtig sicherstellt.
Was war passiert? – der Sachverhalt
Die Auftraggeber verlangen vom Auftragnehmer, einem Generalübernehmer,
Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an
einem Neubau, einem Einfamilienhaus, unter anderem bezogen
auf die Kellerwanddämmung. Die Kellerwände, welche aus Beton
errichtet worden sind, verfügen weder über Dämmung, noch sind
sie verputzt. Keiner der Kellerräume ist beheizt, obschon diese
nach der Baubeschreibung teilweise als Wasch- beziehungsweise
Anschlussraum genutzt werden sollen.
Die Auftraggeber sind der Auffassung, dass die Planung und
Ausführung der Kellerräume mangelhaft seien, weil an den
Kelleraußenwänden die Luftfeuchte der Kellerräume kondensiert.
Der Auftragnehmer ist anderer Auffassung und trägt vor, dass gemäß
der Baubeschreibung sämtliche Kellerräume als „Kaltkeller“
geplant und ausgeführt worden seien. Deswegen seien weder
Heizung noch Dämmung geschuldet.
Häufig kommt es vor, dass über das sogenannte „Bau-Soll“,
mithin über die Frage, was konkret und im Einzelnen vertraglich
geschuldet ist, Uneinigkeit besteht. Hier kommt es im Wesentlichen
auf eine Auslegung des Vertrags und der zugrunde liegenden
Leistungsbeschreibung an.
Andreas Hammelstein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Korn Vitus Rechtsanwälte – die Fachanwaltskanzlei,
Tel. 02161 9203-13, ha@KornVitus.de
Wer hat Recht? – die Entscheidung
Das OLG Dresden ist der Auffassung, dass Planung und Ausführung
der Kellerräume mangelhaft sind. Vorliegend fehle es an der
ausreichenden Dämmung. Zwar könne man unter der Bezeichnung
„Kaltkeller“ grundsätzlich einen unbeheizten Keller, der
nicht für Wohnzwecke oder einen längerdauernden Aufenthalt
von Menschen geeignet ist, verstehen. Mindestens sei jedoch eine
Außenwandisolation geschuldet, damit die Kellerräume zum Waschen
und Trocknen von Wäsche genutzt werden können, ohne
dass sich an den Außenwänden durch Kondensation Schimmel
bildet. Recht bekommt also der Auftraggeber.
Das Fazit
Dem Urteilsspruch des OLG Dresden ist beizupflichten. Die geplante
und durchgeführte Art der Ausführung muss den vertraglich
vorgesehenen Zweck erfüllen und die damit einhergehende
Funktionstauglichkeit dessen sicherstellen. Entscheidend ist stets,
welche Funktionstauglichkeit von Seiten der Auftraggeber nach
der Verkehrsanschauung berechtigterweise erwartet werden
kann. Steht diese zu erwartende Funktionstauglichkeit der durch
den Auftragnehmer erbrachten und gegebenenfalls konkret
beschriebenen Ausführung entgegen, so hat der Auftragnehmer
dennoch die für die geschuldete Funktionstauglichkeit erforderliche
Ausführung zu erbringen.
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