Schwanstetten 2022-04_01-32-RED
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RATGEBER RECHT<br />
Wenn das Erbe keinen Spaß macht….<br />
Auch die aktuell steigenden Immobilienwerte<br />
sorgen immer mehr dafür, dass<br />
nicht nur die rein erbrechtliche Seite zu<br />
betrachten ist, sondern vor allem auch<br />
die schenkungs- und erbschaftsteuerrechtliche<br />
Seite. Wenn noch vor 10 Jahren<br />
insbesondere in Mittelfranken die<br />
erbschaftsteuer-rechtliche sowie schenkungssteuer-rechtliche<br />
Seite eines Mandates<br />
in aller Regel unproblematisch war,<br />
so wandelte sich dies nunmehr erheblich.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass Ehepartner<br />
bis zu 500.000 €, Kinder bis zu 400.000 €<br />
steuerfrei erben können. Die gleichen Beträge<br />
gelten, um steuerfrei zu verschenken.<br />
Hierbei sind allerdings noch gewisse<br />
Zeiträume zu beachten. Das hört sich zunächst<br />
viel an, ob der massiv steigenden<br />
Immobilienpreise aber wird die Situation<br />
schon dünn, wenn man zu Lebzeiten zum<br />
Beispiel in einer Ehe das Modell des Standbeines<br />
und des Spielbeines gelebt hat. Das<br />
Vermögen wurde auf den Ehepartner zivilrechtlich<br />
geschrieben, der in gesicherten<br />
Verhältnissen mit einem sicheren Arbeitsverhältnis<br />
oder Beamtenstatus war. Der<br />
andere Ehepartner, der ins Risiko gegangen<br />
ist, hat hier oftmals keinerlei Vermögen.<br />
Wenn dann der Fall eintritt, dass der<br />
vermögende Ehepartner verstirbt, dann<br />
sind 500.000 € Freibetrag heute schon<br />
bei einem Reiheneckhaus in Roth ausgeschöpft<br />
oder sogar überschritten. Es kann<br />
Steuer anfallen. Gefühlt bezahlt man also<br />
sein Haus zweimal. Das muss nicht sein,<br />
unsere Kanzlei bietet hier Lösungen an,<br />
die solches zu vermeiden hilft.<br />
Schlimmer sieht es aus, wenn man eine<br />
Generation überspringen will und Enkel<br />
oder Urenkel zu Erben einsetzen möchte.<br />
Der Freibetrag beträgt dann gerade noch<br />
200.000 €. Das muss gut bedacht sein,<br />
es können hier erhebliche Steuerlasten<br />
anfallen. Eine isolierte Betrachtung der<br />
erbrechtlichen oder schenkungssteuerrechtlichen<br />
Seite bringt also in der Regel<br />
gar nichts, kann sogar für die Beschenkten<br />
oder späteren Erben teure Rechtsfolgen<br />
auslösen, die den Spaß am Erbe komplett<br />
verleiten können.<br />
Noch schwieriger wird es, wenn Nichten,<br />
Neffen, Tanten oder Onkel oder gar<br />
Freunde beschenkt werden oder als Erben<br />
eingesetzt werden. Hier gibt der Gesetzgeber<br />
gerade einmal einen Freibetrag von<br />
20.000 €, der Rest muss vollständig versteuert<br />
werden.<br />
Die Unterschiede verstärken sich noch dadurch,<br />
dass der Gesetzgeber Steuerklassen<br />
kennt. Ehepartner, Kinder und Enkelkinder,<br />
sowie Eltern und Großeltern sind<br />
in der Steuerklasse 1, Stiefeltern, Schwiegerkinder,<br />
geschiedene Ehepartner sind in<br />
der Steuerklasse 2. Für alle anderen Empfänger<br />
einer Erbschaft ist die Steuerklasse<br />
3 vorgesehen.<br />
Um zurück zur Überschrift zukommen: Auf<br />
nur 80.000 € steuerpflichtigen Erbanteil<br />
zahlt ein Ehegatte also ca. 7 % Steuern, ein<br />
nicht verheirateter Lebensgefährte hingegen<br />
30 % Steuern. Hier bietet unsere Kanzlei<br />
ebenfalls kompetent Lösungen seit vielen<br />
Jahren an. Reden wir darüber, bevor<br />
es zu spät ist. Des Weiteren gibt es auch<br />
weitere Steuerfreibeträge, die mithilfe<br />
unserer Kanzlei aktiviert werden können,<br />
sodass auch hier deutliche Ersparnisse<br />
möglich sind. Es nützt nichts, wenn man<br />
hinterher feststellt, dass „wenn man nur<br />
gehandelt hätte, dann wären nicht ganze<br />
30% des Erbes weg“ - dann ist es nämlich<br />
oftmals zu spät und man kann auch nichts<br />
mehr retten.<br />
Der Verfasser dieses Artikels kann als<br />
langjährig im Familien- und Erbrecht tätiger<br />
Anwalt, auch in Zusammenarbeit mit<br />
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern,<br />
wie auch mit Notaren darauf verweisen,<br />
dass es für viele Konstellationen elegante<br />
Lösungen gibt, die umgesetzt werden können.<br />
Im 1. Schritt ist hierbei die eigene Situation<br />
zu betrachten: was ist an Schulden<br />
und Vermögen vorhanden, welche familienrechtliche<br />
Konstellation liegt vor und<br />
vor allem: was ist der Wille.<br />
Sobald dies zumindest in groben Zügen<br />
bekannt ist, lohnt es sich bereits, den 2.<br />
Schritt zu gehen: einen Beratungstermin<br />
in unserer Kanzlei. Hier kann geprüft werden,<br />
ob Handlungsbedarf besteht und<br />
wenn ja in welcher Form. In aller Regel<br />
überdenken unsere Mandantin nach der<br />
1. Beratung die besprochene Sach- und<br />
Rechtslage und überlegen in aller Ruhe,<br />
wie sie ihre Verhältnisse regeln wollen.<br />
Erst in einem 2. Termin werden dann die<br />
konkreten Wünsche und Festlegungen besprochen.<br />
Erst dann wird unsere Kanzlei<br />
für Sie letztwillige Verfügungen, Erbverzichte,<br />
sonstige Verträge usw. gestalten.<br />
Bevor diese dann durch Sie errichtet werden,<br />
werden diese nochmals mit Ihnen<br />
besprochen, um Ihre Fragen hierzu, so Sie<br />
noch bestehen, zu klären. Reden wir darüber,<br />
bevor das Erbe keinen Spaß machtund<br />
man wegen Steuerlasten gegebenenfalls<br />
aus dem eigenen Haus ausziehen<br />
muss.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR Text<br />
ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />
RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />
Kupferschmiedstraße 1a (Kostenlose Parkplätze vor der Kanzlei)<br />
91154 Roth • Telefon (09171) 8 51 85-0 • Telefax (09171) 8 51 85-9<br />
E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />
Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
• Forderungsbeitreibung<br />
24 <strong>04</strong> | <strong>2022</strong>