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Schwanstetten 2022-04_01-32-RED

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RATGEBER RECHT<br />

Wenn das Erbe keinen Spaß macht….<br />

Auch die aktuell steigenden Immobilienwerte<br />

sorgen immer mehr dafür, dass<br />

nicht nur die rein erbrechtliche Seite zu<br />

betrachten ist, sondern vor allem auch<br />

die schenkungs- und erbschaftsteuerrechtliche<br />

Seite. Wenn noch vor 10 Jahren<br />

insbesondere in Mittelfranken die<br />

erbschaftsteuer-rechtliche sowie schenkungssteuer-rechtliche<br />

Seite eines Mandates<br />

in aller Regel unproblematisch war,<br />

so wandelte sich dies nunmehr erheblich.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass Ehepartner<br />

bis zu 500.000 €, Kinder bis zu 400.000 €<br />

steuerfrei erben können. Die gleichen Beträge<br />

gelten, um steuerfrei zu verschenken.<br />

Hierbei sind allerdings noch gewisse<br />

Zeiträume zu beachten. Das hört sich zunächst<br />

viel an, ob der massiv steigenden<br />

Immobilienpreise aber wird die Situation<br />

schon dünn, wenn man zu Lebzeiten zum<br />

Beispiel in einer Ehe das Modell des Standbeines<br />

und des Spielbeines gelebt hat. Das<br />

Vermögen wurde auf den Ehepartner zivilrechtlich<br />

geschrieben, der in gesicherten<br />

Verhältnissen mit einem sicheren Arbeitsverhältnis<br />

oder Beamtenstatus war. Der<br />

andere Ehepartner, der ins Risiko gegangen<br />

ist, hat hier oftmals keinerlei Vermögen.<br />

Wenn dann der Fall eintritt, dass der<br />

vermögende Ehepartner verstirbt, dann<br />

sind 500.000 € Freibetrag heute schon<br />

bei einem Reiheneckhaus in Roth ausgeschöpft<br />

oder sogar überschritten. Es kann<br />

Steuer anfallen. Gefühlt bezahlt man also<br />

sein Haus zweimal. Das muss nicht sein,<br />

unsere Kanzlei bietet hier Lösungen an,<br />

die solches zu vermeiden hilft.<br />

Schlimmer sieht es aus, wenn man eine<br />

Generation überspringen will und Enkel<br />

oder Urenkel zu Erben einsetzen möchte.<br />

Der Freibetrag beträgt dann gerade noch<br />

200.000 €. Das muss gut bedacht sein,<br />

es können hier erhebliche Steuerlasten<br />

anfallen. Eine isolierte Betrachtung der<br />

erbrechtlichen oder schenkungssteuerrechtlichen<br />

Seite bringt also in der Regel<br />

gar nichts, kann sogar für die Beschenkten<br />

oder späteren Erben teure Rechtsfolgen<br />

auslösen, die den Spaß am Erbe komplett<br />

verleiten können.<br />

Noch schwieriger wird es, wenn Nichten,<br />

Neffen, Tanten oder Onkel oder gar<br />

Freunde beschenkt werden oder als Erben<br />

eingesetzt werden. Hier gibt der Gesetzgeber<br />

gerade einmal einen Freibetrag von<br />

20.000 €, der Rest muss vollständig versteuert<br />

werden.<br />

Die Unterschiede verstärken sich noch dadurch,<br />

dass der Gesetzgeber Steuerklassen<br />

kennt. Ehepartner, Kinder und Enkelkinder,<br />

sowie Eltern und Großeltern sind<br />

in der Steuerklasse 1, Stiefeltern, Schwiegerkinder,<br />

geschiedene Ehepartner sind in<br />

der Steuerklasse 2. Für alle anderen Empfänger<br />

einer Erbschaft ist die Steuerklasse<br />

3 vorgesehen.<br />

Um zurück zur Überschrift zukommen: Auf<br />

nur 80.000 € steuerpflichtigen Erbanteil<br />

zahlt ein Ehegatte also ca. 7 % Steuern, ein<br />

nicht verheirateter Lebensgefährte hingegen<br />

30 % Steuern. Hier bietet unsere Kanzlei<br />

ebenfalls kompetent Lösungen seit vielen<br />

Jahren an. Reden wir darüber, bevor<br />

es zu spät ist. Des Weiteren gibt es auch<br />

weitere Steuerfreibeträge, die mithilfe<br />

unserer Kanzlei aktiviert werden können,<br />

sodass auch hier deutliche Ersparnisse<br />

möglich sind. Es nützt nichts, wenn man<br />

hinterher feststellt, dass „wenn man nur<br />

gehandelt hätte, dann wären nicht ganze<br />

30% des Erbes weg“ - dann ist es nämlich<br />

oftmals zu spät und man kann auch nichts<br />

mehr retten.<br />

Der Verfasser dieses Artikels kann als<br />

langjährig im Familien- und Erbrecht tätiger<br />

Anwalt, auch in Zusammenarbeit mit<br />

Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern,<br />

wie auch mit Notaren darauf verweisen,<br />

dass es für viele Konstellationen elegante<br />

Lösungen gibt, die umgesetzt werden können.<br />

Im 1. Schritt ist hierbei die eigene Situation<br />

zu betrachten: was ist an Schulden<br />

und Vermögen vorhanden, welche familienrechtliche<br />

Konstellation liegt vor und<br />

vor allem: was ist der Wille.<br />

Sobald dies zumindest in groben Zügen<br />

bekannt ist, lohnt es sich bereits, den 2.<br />

Schritt zu gehen: einen Beratungstermin<br />

in unserer Kanzlei. Hier kann geprüft werden,<br />

ob Handlungsbedarf besteht und<br />

wenn ja in welcher Form. In aller Regel<br />

überdenken unsere Mandantin nach der<br />

1. Beratung die besprochene Sach- und<br />

Rechtslage und überlegen in aller Ruhe,<br />

wie sie ihre Verhältnisse regeln wollen.<br />

Erst in einem 2. Termin werden dann die<br />

konkreten Wünsche und Festlegungen besprochen.<br />

Erst dann wird unsere Kanzlei<br />

für Sie letztwillige Verfügungen, Erbverzichte,<br />

sonstige Verträge usw. gestalten.<br />

Bevor diese dann durch Sie errichtet werden,<br />

werden diese nochmals mit Ihnen<br />

besprochen, um Ihre Fragen hierzu, so Sie<br />

noch bestehen, zu klären. Reden wir darüber,<br />

bevor das Erbe keinen Spaß machtund<br />

man wegen Steuerlasten gegebenenfalls<br />

aus dem eigenen Haus ausziehen<br />

muss.<br />

RA Stephan Baumann<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />

Kupferschmiedstraße 1a (Kostenlose Parkplätze vor der Kanzlei)<br />

91154 Roth • Telefon (09171) 8 51 85-0 • Telefax (09171) 8 51 85-9<br />

E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

24 <strong>04</strong> | <strong>2022</strong>

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