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Luxury Estates Mallorca - Magazin

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Manuel Cerdó Haitz

LEGAL ADVICE

un experto. Sin embargo, también es suficiente

si los defectos perjudican el uso de

tal manera que el comprador, de haberlos

conocido, no habría comprado la propiedad

en primer lugar o habría pagado un precio

inferior por ella.

4. No se excluye la responsabilidad

del vendedor en caso de desconocimiento

La responsabilidad del vendedor por un

vicio oculto puede eximirse por contrato,

lo que se hace a menudo en la práctica y

se concede expresamente en el apartado 2

del artículo 1485 del Código Civil español.

Para mantener el mayor alcance posible de

las reclamaciones como comprador, uno

debería asegurarse ya al concluir una reserva

privada o un contrato preliminar de

que la responsabilidad legal del vendedor

no está excluida en el contrato.

CONSECUENCIAS JURÍDICAS

El artículo 1486 concede al comprador la

posibilidad de elegir entre un derecho de

rescisión o un derecho de reducción del

precio de compra si se descubren vicios

ocultos después de la escrituración, que

tendría que hacerse valer en forma de acción

judicial en cada caso.

1. Desistimiento del contrato de

compraventa

Si el comprador opta por el derecho de desistimiento,

tiene que devolver el objeto de

la venta al vendedor y éste tiene que reembolsar

los pagos realizados. Sin embargo,

el efecto legal del derecho de rescisión no

se produce ya con la solicitud del comprador.

Más bien, se requiere un acuerdo de

cancelación entre el comprador y el vendedor

o una decisión judicial que sustituya

este acuerdo.

El legislador español prevé una responsabilidad

ampliada en caso de que el

vendedor conociera los defectos y ocultara

intencionadamente su existencia. Si un

comprador decide ejercer el derecho de

desistimiento, puede en este caso reclamar

adicionalmente daños y perjuicios.

2. Reducción

En lugar de la rescisión, el comprador también

puede exigir una reducción del precio

de compra. En este caso, se devolverá al

comprador un importe proporcional al precio

de compra pagado, determinado por un

perito.

EJECUCIÓN JUDICIAL

Para contrarrestar la caducidad de las reclamaciones

por defectos materiales, es

sobre todo decisivo que el comprador

haga valer sus derechos de garantía ante

los tribunales, es decir, que presente una

demanda, en un plazo de 6 meses tras la

toma de posesión del inmueble. Una mera

afirmación extrajudicial, por ejemplo una

carta de requerimiento al vendedor para

que subsane los defectos, no es suficiente,

ya que según la jurisprudencia española el

plazo según el artículo 1490 no es un plazo

de prescripción sino el llamado plazo de

preclusión, con la consecuencia de que el

plazo de 6 meses no se interrumpe por gestiones

extrajudiciales.

CONSECUENCIAS PRÁCTICAS

Para evitar el riesgo de comprar una casa

con un defecto evidente, es aconsejable

que el comprador inspeccione el objeto de

compra con un experto antes de la compra

y lo examine para detectar posibles defectos.

De este modo, el comprador no corre el

riesgo de que, en caso de litigio, se le atribuyan

los conocimientos del perito como

propios.

Si se detectan defectos evidentes, éstos

deben constar siempre en la escritura

de compraventa y, al mismo tiempo, debe

acordarse su subsanación por parte del

vendedor, evitando así la caducidad de los

derechos de garantía.

Si los vicios ocultos salen a la luz después

de la compra del inmueble, dentro

del periodo de exclusión de seis meses, y

el comprador desea mantener sus derechos

de garantía contra el vendedor, está absolutamente

obligado a llamar a un experto

y solicitar asistencia jurídica. Así que no

rehúya los costes adicionales en el lugar

equivocado.

Este informe ha sido elaborado según

el leal saber y entender de su autor y se

subordina en todo momento a uno mejor

fundamentado.

Baumängelhaftung

des Verkäufers nach

spanischem Recht

Feuchtigkeitsschäden, wie Schimmelbefall

in Altbauten, oder Risse in den Wänden

von neuerbauten Inmobilien sind nicht immer

bei Übergabe des Besitzes sichtbar,

sondern treten oft erst Monate später zu

Tage. Lässt sich der Käufer hier auf einen

langwierigen Schriftverkehr mit dem Verkäufer

ein und versäumt dabei, innerhalb

einer Frist von 6 Monaten ab Gefahrenübergang

die erforderlichen, gerichtlichen

Schritte einzuleiten, verliert er, gegenüber

dem Verkäufer, jedwede Gewährleistungsansprüche

wegen verborgener Sachmängel.

Gewährleistungsansprüche eines Käufers

gegenüber dem Bauunternehmer, Architekten,

technischen Baumeister und den

Bauträgern bei schwerwiegenden Mängeln

an der Statik, die gemäß der Zivilgesetzgebung

(Código Civil) oder Bauverordnung

(LOE) geltend gemacht werden können,

sind nicht das Thema dieser Ausführungen,

ebenso wenig die rechtlichen Möglichkeiten

bei arglistiger Täuschung.

ANWENDUNGSBEREICH

Das in den Artikeln 1484 bis 1490 der spanischen

Zivilgesetzgebung geregelte Sachmängelrecht

wegen verborgener Mängel

gegenüber einem Verkäufer entspricht einer

Garantiehaftung: Der Verkäufer haftet

für etwaige, verborgene Mängel, und zwar

unabhängig von einem Verschulden. Das

spanische Modell sieht im Grundsatz sogar

bei Unkenntnis des Mangels eine Haftung

des Verkäufers vor, wenn auch diese

Haftung auf der Grundlage von Art. 1485

Abs. 2 vertraglich ausgeschlossen werden

kann. Dieser vergleichsweise strengen

Haftung für den Verkäufer korrespondiert,

zu Lasten des Käufers, eine sehr kurze Anspruchsfrist

von nur 6 Monaten. Die Sachmängelhaftung

wegen verborgener Mängel

nach spanischem Recht setzt das Vorliegen

der folgenden Tatbestände voraus: (1)

Sachmangel (Definition), (2) verborgener

Sachmangel, (3) Untauglichkeit für den

bestimmungsmäßigen Gebrauch (4) kein

Ausschluss der Haftung für den Verkäufer.

1. Sachmangel (Definition)

Ein Sachmangel ist gegeben bei einer

verschlechternden Abweichung der tatsächlichen

Eigenschaften des gekauften

Objekts von den vertraglich Vereinbarten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass die Nichteinhaltung von

öffentlich-rechtlichen Vorschriften (städtebauliche

Unregelmäßigkeiten) keinen

Mangel im Sinne des Sachmangelrechtes

darstellt.

2. Verborgener Sachmangel

Es muss sich hierbei um einen verborgenen,

nicht offenkundigen, Mangel handeln.

Die spanische Zivilgesetzgebung unterstellt

damit, dass der Käufer im Fall von

offenkundigen Mängeln die Immobilie

nicht oder nur zu einem geringeren Preis

gekauft hätte. Entsprechend kann der Verkäufer,

nach Besitzübergabe, für offenkundige

Mängel nicht mehr haftbar gemacht

werden. Der Verkäufer wird darüber hinaus

auch bei verborgenen Mängeln entlastet,

wenn es sich bei dem Käufer um einen

Sachkundigen handelt, der aufgrund seines

Amtes oder Berufes den Mangel leicht hätte

aufdecken können.

3. Untauglichkeit für den bestimmungsmäßigen

Gebrauch

Ist das Kaufobjekt mangelhaft, stehen dem

Käufer Gewährleistungsansprüche zu,

wenn die Kaufsache dadurch für den bestimmungsgemäßen

Gebrauch untauglich

ist, was objektiv durch einen Sachverständigen

festzustellen ist. Ausreichend ist aber

auch, wenn die Mängel den Gebrauch derart

beeinträchtigen, dass der Käufer, wenn

er sie gekannt hätte, die Immobilie gar

nicht erst erworben oder einen geringeren

Preis für sie gezahlt hätte.

4. Kein Ausschluss der Haftung für

den Verkäufer im Falle von Unkenntnis

Die Haftung des Verkäufers für einen verborgenen

Mangel kann vertraglich abbedungen

werden, was in der Praxis häufig

geschieht und in Art. 1485 Abs. 2 der spanischen

Zivilgesetzgebung ausdrücklich

eingeräumt wird. Um als Käufer möglichst

weitgehende Ansprüche beizubehalten,

sollte man bereits bei Abschluss eines privaten

Reservierungs- oder Vorvertrages

darauf achten, dass die gesetzlich vorgeschriebene

Haftung des Verkäufers im

Vertrag nicht ausgeschlossen wird.

RECHTSFOLGEN

Artikel 1486 räumt dem Käufer bei Feststellung

von verborgenen Mängeln nach

Beurkundung im Grundsatz die Wahl zwischen

einem Rücktritts- oder Minderungsrecht

ein, was jeweils in Form einer gerichtlichen

Klage geltend zu machen wäre.

1. Rücktritt vom Kaufvertrag

Wählt der Käufer das Rücktrittsrecht, hat

er dem Verkäufer die Kaufsache zurückzugeben,

und der Verkäufer muss die geleisteten

Zahlungen zurückerstatten. Die

Rechtswirkung des Rücktrittsrechtes tritt

aber nicht bereits mit dem Verlangen des

Käufers ein. Erforderlich ist vielmehr eine

Aufhebungsvereinbarung zwischen Käufer

und Verkäufer oder aber ein Gerichtsurteil,

das diese Vereinbarung ersetzt.

Eine erweiterte Haftung sieht der spanische

Gesetzgeber für den Fall vor, dass der

Verkäufer die Mängel kannte und ihr Bestehen

vorsätzlich verschwiegen hat. Entscheidet

ein Käufer sich für die Ausübung

des Rücktrittsrechtes, kann er in diesem

Fall zusätzlich Schadensersatzansprüche

geltend machen.

2. Minderung

Anstelle des Rücktritts kann der Käufer

auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

In diesem Fall ist ein verhältnismäßiger

Betrag des gezahlten Kaufpreises,

der durch einen Sachverständigen ermittelt

wird, an den Käufer zurückzuerstatten.

GERICHTLICHE DURCHSETZUNG

Um einem Verfall etwaiger Sachmängelansprüche

entgegenzuwirken ist vor allen

Dingen entscheidend, dass der Käufer innerhalb

von 6 Monaten nach Übernahme

der Immobilie etwaige Gewährleistungsansprüche

gerichtlich geltend macht, also

Klage erhebt. Eine bloße, außergerichtliche

Geltendmachung, also beispielsweise ein

Aufforderungsschreiben an den Verkäufer

zur Beseitigung der Mängel, reicht nicht

aus, da es sich nach Ansicht der spanischen

Rechtsprechung bei der Frist gemäß Artikel

1490 nicht um eine Verjährungsfrist,

sondern um eine sogenannte Ausschlussfrist

handelt, mit der Folge, dass die 6-Monatsfrist

durch außergerichtliche Schritte

nicht unterbrochen wird.

PRAKTISCHE KONSEQUENZEN

Um dem Risiko zu entgehen, ein Haus mit

einem offenkundigen Mangel zu kaufen,

ist es dem Käufer anzuraten, das Kaufobjekt

vor dem Erwerb mit einem Sachverständigen

zu besichtigen und auf mögliche

Mängel zu untersuchen. Der Käufer läuft

hierbei auch keine Gefahr, dass ihm, im

Falle einer Auseinandersetzung, die Fachkenntnisse

des Sachverständigen als Eigene

zugerechnet werden.

Bei Feststellung von offenkundigen

Mängeln sollten diese stets in der Kaufurkunde

protokolliert und gleichzeitig ihre

Beseitigung durch den Verkäufer vereinbart

werden, womit verhindert wird, dass

die Gewährleistungsansprüche verfallen.

Sollten nach dem Kauf der Immobilie,

innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist,

verborgene Mängel zu Tage treten

und möchte der Käufer seine Gewährleistungsansprüche

gegen den Verkäufer beibehalten,

ist er unbedingt gehalten, einen

Sachverständigen einzuschalten und anwaltliche

Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Scheuen Sie also zusätzliche Kosten nicht

an falscher Stelle!

Dieser Bericht wurde nach dem besten

Wissen und Verständnis seines Verfassers

erstellt und ordnet sich in jedem Moment

einem besser Begründeten unter.

Manuel Cerdó Haitz

Lawyer / Abogado / Rechtsanwalt

Cerdó Haitz Abogados

C/ Unión 2-A, 3º-A

E-07001 Palma de Mallorca

Tel. +34 971 71 92 50

mch@csm-abogados.com

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