up-to--date newsWildwuchs beim Nachbarn –Ist der Griff zur Säge erlaubt?Die Rechte des Nachbarnenden dort, wo die des Anderenbeginnen. Aus diesemLeitsatz lässt sich derMaßstab der wechselseitigenRücksichtnahme ableiten,der nicht nur die Fragedes zulässigen und vomNachbarn zu tolerierendenWildwuchses von Pflanzenbetrifft. Einem Grundeigentümerist grundsätzlich gestattet,auch an der Grenzeseiner Liegenschaft Bäumeund Sträucher zu pflanzen.Der Grundstücksnachbarist jedoch berechtigt, die inseinen Luftraum ragendenWurzeln und Äste bis zurGrundgrenze „zurückzustutzen“.Es ist jedoch nur dasAbschneiden erlaubt, andereMaßnahmen wie der Einsatzvon Chemikalien und dergleichensind vom Selbsthilferechtnicht umfasst unddaher auch nicht gestattet.Die Entfernung überhängenderPflanzenteile und eindringenderWurzeln ist vom beeinträchtigtenNachbarn nurunter entsprechender Schonungder Pflanzen möglich,der Erhalt der Pflanzen stehtim Vordergrund. Der Baumschnittist saisonal verträglichvorzunehmen, sodassdie Pflanze in ihrer Entwicklungkeinen Schaden nimmt.Wird durch die Entfernungvon Ästen und Wurzeln dieStandsicherheit eines Baumesbeeinträchtigt, muss dieMaßnahme gänzlich unterbleiben.Das eigenmächtige Betretendes Nachbargrundstücks istfür die Beseitigung überhängenderPflanzenteile nichtgestattet. Der Nachbar hatin diesem Fall die Möglichkeit,sich mit einer Besitzstörungs-oder Unterlassungsklagezur Wehr zu setzen.Die Kosten der Beseitigungder überhängenden Ästesind ebenso wie die Entsorgungdes Schnittgutes vombeeinträchtigten Liegenschaftseigentümerzu tragen.Aus dem Benützungsrechtfolgt auch, dass der Grundeigentümerdie Früchte vonjenen Ästen ziehen darf, diesich über seinem Boden befinden(„Überhangsrecht“).Die Verpflichtung als Grundeigentümer,den Wildwuchsseiner Pflanzen im Rahmenzu halten, erstreckt sich nichtnur auf Nachbars Garten,sondern insbesondere auchauf alle Verkehrsflächen wieGehwege, Straßen etc. Regelungendazu finden sich inder Straßenverkehrsordnung(StVO). Beeinträchtigen dieauf eigenem Grund gepflanztenBäume und Sträucherdie Verkehrssicherheit, unterliegenGrundeigentümerder Verpflichtung, diese Bepflanzungenentsprechendzu pflegen, auszudünnenund allfällig zu entfernen.Spätestens sobald ein Fußgängerausladenden Ästenauf die Fahrbahn ausweichenmuss, besteht dringendHandlungsbedarf. Die freieSicht auf den Verkehr, Verkehrszeichenund sonstigeEinrichtungen des Straßenverkehrsmuss ebenfallsgewährleistet sein. Beeinträchtigtein Baum oder einStrauch die Verkehrssicherheit,kann der Grundeigentümergemäß § 91 StVO zurEntfernung des Baumes verpflichtetwerden.Droht durch die Äste,Wurzeln oder dem sonstigenÜberhang eine Gefahr,ist ein Schaden bereitsentstanden oder damit zurechnen, muss die Hälfte derKosten durch denEigentümer der Pflanzeübernommen werden,da dieser seinenPflichten nicht ausreichendnachgekommen ist.Sofern die Pflanzen bereitseinen Schaden verursachthaben, steht dembeeinträchtigten Nachbarnunter Umständen auch einAnspruch auf Schadenersatzzu, wenn die Schäden durchden Eigentümer der Pflanzevorwerfbar sind oder schuldhaftverursacht wurden. Waretwa erkennbar, dass Ästeeines Baumes durchzumorschendrohen und zerstörendiese bei einem Sturm denGartenzaun, das Gerätehäuschenoder andere Pflanzen,kann der beeinträchtigteNachbar Schadenersatz begehren.Für Rückfragen steht Ihnendie Rechtsanwälte MMag.Astrid Zörer und Mag. JürgenLappi, Klosterplatz 2, 4650Lambach, Tel. 07245/20525,www.ra-zoerer.at, gerne zurVerfügung.Foto: MMag. Astrid Zörerseite 4www.up-to-date.at
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