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Die Nachfolgeregelung bei Personengesellschaften:

Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht

Dieser Beitrag befasst sich mit der Harmonisierung von Gesellschaftsverträgen und letztwilligen

Verfügungen zur Vermeidung von ungewollten steuerlichen und rechtlichen Folgen im Erbfall.

Autorin: Barbara Moll-Simons, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge, zertifizierte Testamentsvollstreckerin

und registrierte Beraterin bei der BAFA

Abhängig vom Willen des Erblassers und

unter Berücksichtigung der Gesellschafterinteressen

müssen im Gesellschaftsvertrag

Vereinbarungen über die Nachfolge

getroffen werden. Zwischen folgenden

gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

ist zu unterscheiden:

Die Fortsetzungsklausel

Durch eine Fortsetzungsklausel wird verhindert,

dass die Gesellschaft (GbR) beim

Ableben eines Gesellschafters aufgelöst

wird. Die Vererbung des Gesellschaftsanteils

ist ausgeschlossen. Bei der Fortsetzungsklausel

wird die Gesellschaft mit den

verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt.

Die einfache erbrechtliche

Nachfolgeklausel

Die beschriebene Problematik gilt auch

bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen

unter Lebenden. Auch hier ist eine

Prüfung des Gesellschaftsvertrages dahingehend

notwendig, ob der Beschenkte

in die Rechtsstellung des ausscheidenden

Gesellschafters laut Vertragsbestimmungen

eintreten kann.

Vom Grundsatz her gelten die Ausführungen

auch für GmbH-Beteiligungen.

Empfehlung:

Sie sind Gesellschafter einer Personengesellschaft und haben über die Gesellschaftsanteile

für den Erbfall verfügt? – Überprüfen Sie, ob die gesellschaftsrechtlichen

Vereinbarungen und erbrechtlichen Verfügungen auf einander abgestimmt sind.

Sollte dies nicht der Fall sein, besteht dringender Handlungsbedarf. Der Grundsatz

„Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“ kann bei Nichtbeachtung zu erheblichen

Folgen führen.

Gesellschafter von Personengesellschaften

haben bestimmte Vorstellungen, welche

Personen als Nachfolger in Frage kommen

und die Gesellschaftsrechte fachlich

und persönlich so ausfüllen können, dass

der Gesellschafterwechsel nicht zu einer

Beeinträchtigung der Arbeit in der Gesellschaft

führt.

Um negative Folgen aus einer nicht erfolgten

Synchronisierung zwischen den gesellschaftsvertraglichen

Vereinbarungen und

dem Testament zu vermeiden, ist nicht

nur bei der erstmaligen Fassung einer

letztwilligen Verfügung die Anpassung an

den Gesellschaftsvertrag oder umgekehrt

notwendig. Bei jeder späteren Änderung

sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch

in der letztwilligen Verfügung muss eine

Abstimmung erfolgen. Unterbleibt eine

Anpassung, kann es schlimmstenfalls zur

Auflösung der Gesellschaft (GbR) kommen.

Bei Personenhandelsgesellschaften sind die

Folgen abhängig davon, ob der Erblasser

Vollhafter oder Teilhafter ist.

Ohne gesellschaftsvertragliche Vereinbarung

besteht beim Tode eines vollhaftenden

Gesellschafters (OHG-Gesellschafter

oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft)

die Gesellschaft weiter; der

verstorbene Gesellschafter scheidet aus

und die anderen Gesellschafter führen die

Gesellschaft weiter. Die Erben werden nicht

automatisch Gesellschafter und rücken

nicht in die Gesellschafterstellung ein.

Anders verhält es sich bei Kommanditanteilen.

Diese gehen per Gesetz an die

Erben über und die Gesellschaft wird mit

den Erben fortgesetzt.

... auch schon an alles gedacht?

Foto: Adobe Stock

Die Gesellschaft wird durch den Tod eines

Gesellschafters (Beteiligung an einer OHG

oder als Komplementär an einer KG)

nicht automatisch aufgelöst. Die einfache

Nachfolgeklausel lässt die Vererbung

der Gesellschaftsanteile zuerst einmal

grundsätzlich zu. Der Erblasser ist bei der

Vererbung des Gesellschaftsanteils vollkommen

frei in seiner Entscheidung, wer

die Gesellschafterstellung einnehmen soll.

Die übrigen Gesellschafter haben darauf

keinen Einfluss.

Die qualifizierte erbrechtliche

Nachfolgeklausel

Üblicherweise ist es jedoch ein wichtiges

Anliegen von Gesellschaftern einer

Personengesellschaft, Einfluss darauf zu

nehmen, wer als Nachfolger in die Gesellschaft

eintritt. Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel

wird im Gesellschaftsvertrag

festgelegt, welche Erben des Verstorbenen

die Gesellschaftsanteile erhalten dürfen.

Sowohl die Person des Erben als auch

die notwendige Qualifikation oder das

Alter im Zeitpunkt des Erbfalles können

gesellschaftsrechtlich im Vertrag bestimmt

werden.

Dipl. Betriebswirt

Barbara Moll-Simons

Wirtschaftprüfer

Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)

Da die beiden Rechtsgebiete durch den

Gesetzgeber nicht aufeinander abgestimmt

sind, muss eine Synchronisierung

von Gesellschafts- und Erbrecht bei der

einfachen und bei der qualifizierten

Nachfolgklausel vorgenommen werden.

Nur durch eine Abstimmung wird eine

sichere Unternehmensnachfolge im Sinne

der Handlungsfähigkeit des Unternehmens

gewährleistet. Ein im Gesellschaftsvertrag

bestimmter Nachfolgeberechtigter,

der auch in der letztwilligen Verfügung

als Erbe eingesetzt ist, wird automatisch

Fachkanzlei für Nachfolgeregelungen

Druckerstraße 8a . 41238 Mönchengladbach

Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Fon +49 2166/9160-0 . www.simons-moll.de

Gesellschafter.

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