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Die Nachfolgeregelung bei Personengesellschaften:
Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht
Dieser Beitrag befasst sich mit der Harmonisierung von Gesellschaftsverträgen und letztwilligen
Verfügungen zur Vermeidung von ungewollten steuerlichen und rechtlichen Folgen im Erbfall.
Autorin: Barbara Moll-Simons, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge, zertifizierte Testamentsvollstreckerin
und registrierte Beraterin bei der BAFA
Abhängig vom Willen des Erblassers und
unter Berücksichtigung der Gesellschafterinteressen
müssen im Gesellschaftsvertrag
Vereinbarungen über die Nachfolge
getroffen werden. Zwischen folgenden
gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
ist zu unterscheiden:
Die Fortsetzungsklausel
Durch eine Fortsetzungsklausel wird verhindert,
dass die Gesellschaft (GbR) beim
Ableben eines Gesellschafters aufgelöst
wird. Die Vererbung des Gesellschaftsanteils
ist ausgeschlossen. Bei der Fortsetzungsklausel
wird die Gesellschaft mit den
verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt.
Die einfache erbrechtliche
Nachfolgeklausel
Die beschriebene Problematik gilt auch
bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen
unter Lebenden. Auch hier ist eine
Prüfung des Gesellschaftsvertrages dahingehend
notwendig, ob der Beschenkte
in die Rechtsstellung des ausscheidenden
Gesellschafters laut Vertragsbestimmungen
eintreten kann.
Vom Grundsatz her gelten die Ausführungen
auch für GmbH-Beteiligungen.
Empfehlung:
Sie sind Gesellschafter einer Personengesellschaft und haben über die Gesellschaftsanteile
für den Erbfall verfügt? – Überprüfen Sie, ob die gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarungen und erbrechtlichen Verfügungen auf einander abgestimmt sind.
Sollte dies nicht der Fall sein, besteht dringender Handlungsbedarf. Der Grundsatz
„Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“ kann bei Nichtbeachtung zu erheblichen
Folgen führen.
Gesellschafter von Personengesellschaften
haben bestimmte Vorstellungen, welche
Personen als Nachfolger in Frage kommen
und die Gesellschaftsrechte fachlich
und persönlich so ausfüllen können, dass
der Gesellschafterwechsel nicht zu einer
Beeinträchtigung der Arbeit in der Gesellschaft
führt.
Um negative Folgen aus einer nicht erfolgten
Synchronisierung zwischen den gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarungen und
dem Testament zu vermeiden, ist nicht
nur bei der erstmaligen Fassung einer
letztwilligen Verfügung die Anpassung an
den Gesellschaftsvertrag oder umgekehrt
notwendig. Bei jeder späteren Änderung
sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch
in der letztwilligen Verfügung muss eine
Abstimmung erfolgen. Unterbleibt eine
Anpassung, kann es schlimmstenfalls zur
Auflösung der Gesellschaft (GbR) kommen.
Bei Personenhandelsgesellschaften sind die
Folgen abhängig davon, ob der Erblasser
Vollhafter oder Teilhafter ist.
Ohne gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
besteht beim Tode eines vollhaftenden
Gesellschafters (OHG-Gesellschafter
oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft)
die Gesellschaft weiter; der
verstorbene Gesellschafter scheidet aus
und die anderen Gesellschafter führen die
Gesellschaft weiter. Die Erben werden nicht
automatisch Gesellschafter und rücken
nicht in die Gesellschafterstellung ein.
Anders verhält es sich bei Kommanditanteilen.
Diese gehen per Gesetz an die
Erben über und die Gesellschaft wird mit
den Erben fortgesetzt.
... auch schon an alles gedacht?
Foto: Adobe Stock
Die Gesellschaft wird durch den Tod eines
Gesellschafters (Beteiligung an einer OHG
oder als Komplementär an einer KG)
nicht automatisch aufgelöst. Die einfache
Nachfolgeklausel lässt die Vererbung
der Gesellschaftsanteile zuerst einmal
grundsätzlich zu. Der Erblasser ist bei der
Vererbung des Gesellschaftsanteils vollkommen
frei in seiner Entscheidung, wer
die Gesellschafterstellung einnehmen soll.
Die übrigen Gesellschafter haben darauf
keinen Einfluss.
Die qualifizierte erbrechtliche
Nachfolgeklausel
Üblicherweise ist es jedoch ein wichtiges
Anliegen von Gesellschaftern einer
Personengesellschaft, Einfluss darauf zu
nehmen, wer als Nachfolger in die Gesellschaft
eintritt. Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel
wird im Gesellschaftsvertrag
festgelegt, welche Erben des Verstorbenen
die Gesellschaftsanteile erhalten dürfen.
Sowohl die Person des Erben als auch
die notwendige Qualifikation oder das
Alter im Zeitpunkt des Erbfalles können
gesellschaftsrechtlich im Vertrag bestimmt
werden.
Dipl. Betriebswirt
Barbara Moll-Simons
Wirtschaftprüfer
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)
Da die beiden Rechtsgebiete durch den
Gesetzgeber nicht aufeinander abgestimmt
sind, muss eine Synchronisierung
von Gesellschafts- und Erbrecht bei der
einfachen und bei der qualifizierten
Nachfolgklausel vorgenommen werden.
Nur durch eine Abstimmung wird eine
sichere Unternehmensnachfolge im Sinne
der Handlungsfähigkeit des Unternehmens
gewährleistet. Ein im Gesellschaftsvertrag
bestimmter Nachfolgeberechtigter,
der auch in der letztwilligen Verfügung
als Erbe eingesetzt ist, wird automatisch
Fachkanzlei für Nachfolgeregelungen
Druckerstraße 8a . 41238 Mönchengladbach
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Fon +49 2166/9160-0 . www.simons-moll.de
Gesellschafter.
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