21.10.2022 Aufrufe

Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

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Steuerberater. Stefan Mücke.

Steuer-Checkliste 2022

Vorsorge-Risiko-Check und Potentialanalyse

Der steuerliche Selbst-Check für

Betriebe, Praxen und GmbHs.

Problembereiche, Gefahren, Risiken und

Steuersparpotentiale erkennen.


Sehr geehrter Unternehmer,

nun halten Sie die Steuer-Checkliste in den Händen. Mit der Checkliste können Sie als Betriebs- oder

Praxisinhaber und als Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerlichen Vorsorge-Check durchführen und

damit steuerliche Schwachstellen und Problembereiche feststellen oder – was wir nicht hoffen – existenzielle

Fehler aufdecken, die in Ihrem Betrieb oder in der Gesellschaft bestehen.

Werden existenzielle Fehler festgestellt oder können diese von Ihnen nicht gänzlich ausgeschlossen, dann ist

das Positive daran, dass diese jetzt geprüft und ein Heilungsplan entwickelt werden kann. Auf alle Fälle

besser, als wenn das Finanzamt, ein Sozialversicherungsprüfer oder ein Insolvenzverwalter Sie mit einer

solchen Diagnose überrascht.

Der Idealfall - den ich Ihnen wünsche – ist, dass Sie die Checkliste durchgehen, ggf. mi Ihrem persönlichen

Steuerberater Rücksprache halten und zum Schluss feststellen, das nicht zu ändern oder zu veranlassen ist.

Das wünscht man sich bei einem Vorsorge-Check. Abgesehen von dem finanziellen Aufwand für die

Checkliste und Ihre Zeit, haben Sie dann die Sicherheit, dass aus diesen Punkten keine bösen

Überraschungen oder gar existenzielle Bedrohungen zu erwarten sind. Sicherheit – ein gutes und

befreiendes Gefühl. Aufwand und Zeit haben sich rentiert.

Auf den nachfolgenden Seiten haben wir Hinweise, Sachverhalte und Gestaltungen zusammengestellt und

farblich gekennzeichnet. Hintergrundinformationen und Hinweise sind mit einem grauen Punkt •

gekennzeichnet. Steuergestaltungen und Empfehlungen sind einem grünen Punkt • gekennzeichnet. Wenn

es gefährlich wird, dann erhält der Hinweis einen roten Punk •. Können Sie alle Punkte mit „Ja“

beantworten und den ◦ ankreuzen, dann herzlichen Glückwunsch. Wenn Sie Hinweise mit „Nein“

beantwortet haben und das an angekreuzt haben, dann besprechen Sie sich mit Ihrem persönlichen

Steuerberater. Ist das in Rot dargestellt, dann sprechen Sie bitte dringend mit Ihrem Berater darüber, ggf.

ist das dann Teil einer Steuerstrategie oder es liegt ein echtes Problem vor.

Wir freuen uns aber über Ihr Feedback und Anregungen zur Checkliste, auch wenn Ihnen dabei etwas nicht

gefallen hat oder Sie etwas vermisst haben. Noch mehr freuen wir uns über Ihre Story, wenn Ihnen die

Checkliste geholfen hat und Sie ein Problem schadenfrei beseitigen konnten. Schreiben Sie uns; die

Mailadresse lautet steuercheck@muecke.de

Bitte beachten Sie, dass wir leider aus Kapazitätsgründen keine Einzelfallfragen per Mail beantworten

können.

Ich wünsche Ihnen alles Gute, wenn Sie jetzt Ihren Steuer-Vorsorge-Check durchführen. Ich bin sicher, dass

Ihnen neben der Abgrenzung von Problemen auch positive Gestaltungen über den Weg laufen.

Stefan Mücke, Steuerberater

Mücke. Steuerberatung und Steuercoaching mit 370 Grad.

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

A. Allgemeines

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

1. Progressionsvorteile nutzen. Einkommen wird mit bis zu 42

% (Spitzensteuersatz), ab 250 TEUR sogar 45 %

(Reichensteuer) besteuert. Bis 60 TEUR steigt der

Einkommensteuersatz progressiv an; bis 10 TEUR erfolgt

wegen dem Grundfreibetrag keine Besteuerung. Neben der

Tarifbelastung gibt es besondere (niedrigere) Steuersätze

(z. B. Pauschalbesteuerungen oder der

Abgeltungssteuersatz). Hieraus ergeben sich zwei

Grundüberlegungen, und zwar (1) Progressionsspitzen sind

zu vermeiden und Progressionsvorteile nutzen und (2)

Einkommen mit hoher Tarifbesteuerung durch günstigere

Pauschal- und Sonderbesteuerungen zu ersetzen.

2. Abgeltungsteuer bei Ehegatten. Der Ehegatte

gewährt dem Unternehmer-Ehegatten ein Firmendarlehen

(sog. Ehegatten-Darlehen, 17 % Progressionsvorteile). Durch

Gewährung von Sicherheiten lassen sich dabei auch

Vermögenswerte „sichern“. Ohne Besicherung kann ein

höherer Zinssatz vereinbart werden. Wurde die Möglichkeit

bei Gestaltungen berücksichtigt?

3. Progressionsvorteil durch Grundstücksverkauf. Durch

den Verkauf eines Hauses (oder einer Eigentumswohnung)

an den anderen Ehegatten, werden bei einem gewährten

Verkäuferdarlehen abzugsfähige Schuldzinsen bei der

Vermietung generiert (Entlastung 42 %), die der Verkäufer

und Darlehensgeber nur mit max. 25 % besteuern muss

(Progressionsvorteil 17 %). Wurde die Möglichkeit bei

Gestaltungen schon berücksichtigt? Hierdurch kann auch

zusätzliches Abschreibungsvolumen - unter Beachtung der

10-Jahresfrist - generiert werden.

4. Geldvermögen kann auf Kinder übertragen werden

und das Kind gewährt dem Unternehmer-Ehegatten ein

Darlehen (Kind-Darlehen). Verfügt das Kind über kein oder

geringes Einkommen, so sind die Zinsen meist 100 %

steuerfrei (42 % Progressionsvorteil). Mit dem Darlehen und

den Zinsen können Ausbildung und Studium finanziert

werden. Wurden die Möglichkeit schon mal bedacht oder

besprochen?

• ◦

• ◦

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

5. Sind Ihre Ehemann/Ehefrau und/oder Kinder im

Rahmen in Ihrem Betrieb/Praxis tätig, dann prüfen Sie die

Nutzung von Vorteilen aus einer Minijob-Beschäftigung.

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

B. Betrieb / Praxis als EU/PersG

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

6. Haftungsbegrenzende Rechtsform. Wenn Sie Ihren Betrieb

oder Praxis in der Rechtsform eines Einzelunternehmens

oder einer GbR bzw. OHG betreiben, dann haften Sie mit

Ihrem gesamten privaten Vermögen, mit dem Haus, mit

dem privaten Depot und mit Ihrer privaten

Altersversorgung. Ein Fehler im Betrieb kann „Ihr ganzes

Leben auf den Kopf stellen“. Ist sichergestellt, dass Zugriff

auf Privatvermögen aus tatsächlichen Gründen

ausgeschlossen ist, oder lieben Sie das Risiko der

persönlichen Haftung?

7. Haben Sie Ihr Privatvermögen durch

haftungsbegrenzende Rechtsform des Betriebes geschützt,

dann sollte auch das Betriebs- und Gesellschaftsvermögen

über ausreichende Betriebsversicherungen geschützt

wurden. Stellen Sie sich vor, durch einen Schaden von 500

TEUR verlieren Sie alle Maschinen und Anlagen. Schrecklich,

auch wenn das Privathaus davon unberührt ist. Haben Sie

dieses Jahr schon geprüft, dass ausreichender

Versicherungsschutz besteht und Versicherungssumme oder

Gefahren angepasst wurden?

8. Betriebsgrundstücke. Grundsätzlich gilt es zu vermeiden,

dass Grundstücke einem steuerlichen Betriebsvermögen

zugeordnet werden müssen. Ein Grundstück im

Betriebsvermögen ist steuerlich „verstrickt“ –

Wertsteigerungen, die sich über Jahre aufbauen, müssen

beim Verkauf oder der Betriebsaufgabe versteuert werden.

Ist der Unternehmer Eigentümer des Grundstücks (wer steht

im Grundbuch?) so liegt (notwendiges) Betriebsvermögen

vor. Kein dem Unternehmer gehörendes Grundstück wird

eigenbetrieblich genutzt und wird auch bisher nicht freiwillig

in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen?

9. Grundstücke sind teilweise (notwendiges)

Betriebsvermögen, wenn das gemischtgenutztes

Grundstück dem Unternehmer gehört und das Grundstück

teilweise betrieblich genutzt wird (der andere Teil wird

außerbetrieblich z. B. privat genutzt). Ein Grundstück wird

steuerrechtlich logisch „aufgeteilt“. Kein dem Unternehmer

gehörendes Grundstück wird teilweise eigenbetrieblich

genutzt und wird auch bisher nicht freiwillig in der Bilanz als

Betriebsvermögen ausgewiesen?

• ◦

• ◦

• ◦

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

10. Die Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken

lässt sich bei Ehegatten dadurch vermeiden, dass

Eigentümer des Grundstücks der Nichtunternehmer-

Ehegatte ist oder wird und das Grundstück miet-

/pachtweise dem Unternehmer-Ehegatten überlassen wird.

Beiläufig wird dann gleichzeitig wertvolles Vermögen (das

Grundstück) vom dem Drittgläubiger-Zugriff geschützt.

11. Gehört dem Nichtunternehmer-Ehegatten das

Grundstück und soll darauf jetzt ein Betriebsgebäude

errichtet werden, so bietet sich das Gestaltungsmodell „Bau

auf fremden Grund und Boden“ an. Das Gebäude wird dann

als Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz geführt und

wirkt sich steuerlich aus, so wie wenn der Unternehmer-

Ehegatte Eigentümer wäre 1 . Bei Aufgabe wird der Restwert

erfolgsneutral ausgebucht. Es erfolgt keine Besteuerung von

stillen Reserven.

12. Arbeitszimmer. Auch das dem Unternehmer-

Ehegatten gehörende Arbeitszimmer gehört zum

notwendigen Betriebsvermögen und führt zur späteren

(anteiligen) Steuerpflicht. Das gilt selbst dann, wenn die

Aufwendungen wg. Abzugsbeschränkungen gar nicht

abgesetzt werden können. Durch Privatnutzung des

Arbeitszimmers lässt sich die Verstrickung vermeiden. Es ist

im Einzelfall zu prüfen, ob das Arbeitszimmer steuerlich

überhaupt gewollt ist; durch eine (Mit)Privatnutzung lässt

sich Betriebsvermögen vermeiden.

13. Fahrzeuge im Betriebsvermögen (EU/PersG). Für die private

Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen

Fahrzeuges muss eine Nutzungsentnahme versteuert

werden. Die Bewertung der Privatnutzung erfolgt

regelmäßig nach der 1%-Regelung; Ausnahme ist die

Fahrtenbuchmethode. Nachteil eines Fahrzeugs im

Betriebsvermögen ist, dass ein Verkauf steuerpflichtig ist.

• ◦

• ◦

• ◦

1

BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1431, NWB CAAAF-89189

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

14. Keine Privatnutzung nach der 1%-Methode ist bei

Fahrzeugen zu berücksichtigen, die der Güterbeförderung

dienen, z. B. Lastkraftwagen. Bei „Zwitter-Fahrzeugen“ ist

eine Einzelfallentscheidung zu treffen (z. B. VW-Bus oder

MB-Bus, Pickups); auf die kfz-steuerrechtliche Einordnung

kommt es dabei nicht an. Bei der Privatnutzung von

Lastkraftwagen sind die anteiligen Kosten zu

berücksichtigen; ggf. im Wege der Schätzung. Ist die

Anwendung der „bösen“ 1%-Regelung ausgeschlossen, da es

sich um einen Lastkraftwagen handelt?

15. Fahrzeug-50 %-Trick. Wird ein Fahrzeug nicht

überwiegend betrieblich genutzt, dann muss dieses auch

nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Vorteil ist,

dass ein Verkauf nicht steuerpflichtig ist und trotzdem die

laufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben

berücksichtigt werden können (über die sog.

Aufwandseinlage). Auch muss eine Privatnutzung nicht über

die 1%-Regelung versteuert werden. Wenn ein Fahrzeug

nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, dann ordnen Sie

es auch nicht freiwillig dem Betriebsvermögen zu und

vermeiden so eine Verkaufsbesteuerung. Bitte prüfen Sie,

dass überwiegend privat genutzte Fahrzeug nicht im

Betriebsvermögen geführt werden.

16. Erschütterung Anscheinsbeweis wegen Privatauto?

Die Anscheinsvermutung geht davon aus, dass Sie ein zum

Betrieb gehörende Fahrzeug auf privat nutzen. Ohne

Fahrtenbuch kommt dann die 1%-Regelung zur Anwendung.

Haben Sie im Privatvermögen ein gleichwertiges und

gleichartiges Fahrzeug, das Ihnen jederzeit zur Verfügung

steht (Ehegatte und Kinder verfügen jeweils über eigene

Fahrzeuge), dann können Sie den Anscheinsbeweis dadurch

erschüttern. Das Finanzamt ist dann in der Beweisführung.

• ◦

• ◦

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

17. Wird das Fahrzeug nur geringfügig privat genutzt,

dann sollte die Möglichkeit geprüft werden, ein

Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrtenbuch kann

handschriftlich, aber auch elektronisch (GPS) geführt

werden. Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß sein, alle

Fahrten und die notwendigen Angaben enthalten – und es

muss immer sofort geführt werden. Nachträgliches

Schreiben ist nicht zulässig. Häufig scheitert die

Anerkennung des Fahrtenbuches, weil es nicht

ordnungsgemäß ist. Wurde die Möglichkeit des

Fahrtenbuches schon geprüft und wenn ja, wird es immer

sofort und ordnungsgemäß geführt. Der Zweck der Fahrt mit

Angaben des Kunden muss aussagekräftig sein.

18. Der pauschale Nutzungswert (1%-Regelung) kann auf

die Kosten des Fahrzeugs beschränkt werden (sog.

Kostendeckelung). Dies ist insbesondere bei bereits

abgeschriebenen Fahrzeugen der Fall. Prüfen Sie, dass der

Wert der 1%-Regelung auch wirklich auf die tatsächlichen

Kosten beschränkt wird. Dazu ist natürlich erforderlich, dass

Sie die Kfz-Kosten den Fahrtzeugen zuordnen (Kfz-

Kennzeichen auf jeden Beleg).

19. Gerne wird das Zweitfahrzeug oder das Fahrzeug des

Ehegatten und/oder der Kinder dem steuerlichen

Betriebsvermögen zugeordnet. Die Zuordnung setzt eine

min. 10%ige betriebliche Nutzung voraus. Diese Zuordnung

ist grundsätzlich nachteilig. Die Privatnutzung neutralisiert

die gebuchten Betriebsausgaben und ein späterer Verkauf

ist dann zu 100% steuerpflichtig. Die Zuordnung zum

Betriebsvermögen führt grundsätzlich gesamt betrachtet zu

Mehrsteuern. Haben Sie Ihr Zweitfahrzeug oder dgl. im

Privatvermögen?

20. Das vom Unternehmer selbst- und private genutzte

Fahrrad/eBike lässt sich 100% dem Betriebsvermögen

zuordnen, vorausgesetzt es lässt sich eine betriebliche

Nutzung von min. 10 % glaubhaft machen. Obwohl 100 % als

Betriebsausgaben abgesetzt werden können, muss eine

Privatnutzung nicht versteuert werden 2 . Gestaltung bekannt

und ggf. schon berücksichtigt?

• ◦

• ◦

• ◦

• ◦

2

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

21. Schuldzinsen sind Betriebsausgaben, wenn die

Darlehensmittel betrieblich verwendet werden (betriebliche

Investitionen, betriebliche Auftragsfinanzierung,

betrieblicher Girokredit). Vermeiden Sie die Auszahlung des

Darlehens auf einem gemischt genutzten Girokonto; durch

Steuerzahlungen oder private Entnahmen kann der

notwendige Veranlassungszusammenhang scheitern und der

Schuldzinsenabzug ist bis zur Kreditrückzahlung nicht

möglich (keine Heilungsmöglichkeit).

22. Private Zwischenfinanzierungen verhindern einen

Schuldzinsenabzug. Werden dem Betrieb Finanzmittel

„vorgestreckt“, mit diesen die betrieblichen Investitionen

bezahlt und nach Darlehensauszahlung die Finanzmittel

zurückgezahlt, dann finanziert das Darlehen formell die

Rückzahlung der Einlage. Es liegt eine fremdfinanzierte

Entnahme vor - ein Schuldzinsenabzug ist bis zur

vollständigen Tilgung ausgeschossen (keine

Heilungsmöglichkeit). Das gilt auch dann, wenn der

Verwendungszweck im Darlehen konkret angegeben ist.

23. Ehegattendarlehen. Gewährt der Nichtunternehmer-

Ehegatte dem Unternehmer-Ehegatten ein Darlehen für

betriebliche Investition, so können über ein steuerlich

anzuerkennendes Ehegattendarlehen Betriebsausgaben

generiert werden (Steuerentlastung bis 42/45 %), die der

Ehegatten nur mit 25 % Abgeltungssteuer versteuern muss

(Nutzung von Progressionsvorteilen). Beiläufig können

dadurch Vermögenswerte über Kreditbesicherungen

zugunsten des darlehensgewährenden Ehegatten vor dem

Drittgläubiger-Zugriff geschützt.

24. Bei der Beauftragung von Einzelpersonen (früher auch Ich-

AGs genannt) für Dienstleistungen besteht ein hohes Risiko,

dass die Beauftragung als abhängiges und

sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

beurteilt wird. Auch wenn die Abrechnung von beiden

Parteien „per Rechnung“ gewollt und gewünscht wird, so ist

häufig eine Scheinselbständigkeit anzunehmen. Bei

Feststellung eine Scheinselbständigkeit entstehen hohe

Sozialversicherungs- und Steuernachforderungen und kann

auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Beauftragen Sie nur Firmen, die die Leistungen durch

verschiedene Mitarbeiter erbringen? In Zweifelsfällen hilft

ein Statusfeststellungsverfahren – ein Muss!

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

25. Die Künstlersozialabgabe betrifft wirklich jeden.

Künstlerische Leistungen, dazu zählen auch

Gestaltungsleistungen von Werbeagenturen, Erstellung und

Design von Homepages lösen bei Ihnen als Auftraggeber die

zusätzliche Künstlersozialabgabe aus. Der Beitragssatz

beträgt aktuell 4,2 %. Ist Auftragnehmer eine GmbH, so

entsteht diese Abgabe nicht! Wurden mit

Gestaltungsleistungen nur GmbHs beauftragt oder wurde

bereits die Künstlersozialabgabe angemeldet?

26. Gewerbliche Infizierung. Sie haben sich als Freiberufler mit

einem anderen Berufsträger zusammengeschlossen und

betreiben eine gemeinschaftliche Praxis, eine GbR oder eine

PartG. Vermeiden Sie jegliche gewerbliche Betätigungen, da

ansonsten die Tätigkeit der gesamten Tätigkeit gewerblich

wird. Der Verkauf von Hilfsmitteln oder die Untervermietung

von Büroräumen im Rahmen einer Bürogemeinschaft löst

bereits die Folgen der Infizierung aus.

27. Als Betriebsinhaber erhalten Sie im Krankheitsfall nicht wie

ein Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung für 6 Wochen.

Haben Sie bereits mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrem

Versicherungsberater geprüft, wie ein Einkommensausfall

durch Erkrankung abgesichert werden kann?

28. Sie sind privat krankenversichert und erwarten im

Rentenalter keine hohen Einkünfte aus Vermietungen oder

Beteiligungen? Ein Rückgang zur gesetzlichen

Krankenversicherung ist mit Vollendung des 55.

Lebensjahres ausgeschlossen. Wenn Sie 52+ sind, haben Sie

die Frage der Krankenversicherung für sich geklärt?

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

C. GmbH

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

29. Steuerliche Betriebsaufspaltung. Wenn Sie als

beherrschender Gesellschafter Ihrer eigenen GmbH (z. B.

Mehrheitsgesellschafter) ein Grundstück oder eine andere

wesentliche Betriebsgrundlage vermieten, dann entsteht

eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Der überlassene

Gegenstand (Grundstück, Maschine) wird

Betriebsvermögen. Schlimm ist die Tatsache, dass auch die

GmbH-Anteile Betriebsvermögen werden. Noch schlimmer -

aufgrund von Bewertungsvorschriften, kann eine

Betriebsaufspaltung, die nur „eine Sekunde besteht“

verheerende Steuerzahlungen auslösen. Überlassen Sie als

beherrschender Gesellschafter Grundstücke oder andere

Gegenstände Ihrer GmbH?

30. Betriebsaufspaltungen im vorgenannten Sinne sind

keine Seltenheit und auch häufig gewollt. Wenn bei Ihnen

eine personelle und sachliche Verflechtung besteht – also

eine Betriebsaufspaltung bekannt ist – dann müssen alle

Vermögensdispositionen mit dem Steuerberater besprochen

und abgestimmt sein. Schnellschüsse sind Tabu. Haben Sie

auch Ihre erbrechtlichen Verträge und Testamente mit

Ihrem Steuerberater abgestimmt?

31. Wirtschaftliche Betriebsaufspaltung. Keine steuerliche

Verstrickung von GmbH-Anteile findet statt, wenn die

wesentlichen Betriebsgrundlagen z. B. von dem Ehegatten

überlassen werden. Haben Sie sich schon mal überlegt,

wesentliche Anlageninvestitionen zukünftig von Ihrem

Ehegatten anschaffen zu lassen? Diese Gestaltung hat zwei

Vorteile. (1) Die Vermögenswerte stehen Drittgläubigern

nicht zur Verfügung und (2) ein Verkauf nach 10 Jahren ist

grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

32. Fahrzeuge im Gesellschaftsvermögen. Die Aufwendungen

für ein Fahrzeug im Gesellschaftsvermögen stellen

grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wird das Fahrzeug auch

privat genutzt, dann ist die private Nutzung als Sachbezug zu

versteuern; die Überlassung ist auch umsatzsteuerpflichtig.

Wird das Fahrzeug später verkauft, so ist der Verkaufserlös

steuerpflichtig; auch in der Umsatzsteuer und das

unabhängig davon, ob beim Kauf überhaupt ein

Vorsteuerabzug möglich war.

• ◦

• ◦

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

33. Die Privatnutzung wird regelmäßig nach der

pauschale 1%-Regelung bewertet. Der Arbeitslohn beträgt 1

% vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des

Fahrzeuges. Insbesondere bei Gebrauchtwagen kann der

Kauf durch die Gesellschaft und Überlassung zur

Privatnutzung steuerlich nachteilig sein. Häufig ist es

steuerlich günstiger, das Fahrzeug als Geschäftsführer privat

zu kaufen. Die anteiligen Fahrzeugaufwendungen können

dann als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ein

Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen. Haben Sie das

Fahrzeugkonzept mit Ihrem Steuerberater vor Anschaffung

des Fahrzeuges besprochen?

34. Insbesondere bei Gebrauchtwagen kann der Kauf

durch die Gesellschaft und Überlassung zur Privatnutzung

steuerlich nachteilig sein. Häufig ist es steuerlich günstiger,

das Fahrzeug als Geschäftsführer privat zu kaufen (Vorteil

aus Privatfahrzeug). Die anteiligen Fahrzeugaufwendungen

können bei Nutzung für die Gesellschaft von dieser erstattet

werden oder als Werbungskosten steuerlich abgesetzt

werden. Ein Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen.

35. Wird das Fahrzeug nur geringfügig privat genutzt,

dann sollte die Möglichkeit geprüft werden, ein

Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrtenbuch kann

handschriftlich, aber auch elektronisch (GPS) geführt

werden. Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß sein, alle

Fahrten und die notwendigen Angaben enthalten. Häufig

scheitert die Anerkennung des Fahrtenbuches, weil es nicht

ordnungsgemäß ist. Wurde die Möglichkeit des

Fahrtenbuches schon geprüft?

36. Auto-Vermietungsmodell. Ist das Fahrzeug der

Gesellschaft, dann ist der Verkauf steuerpflichtig. Alternativ

kann das Fahrzeug durch den Gesellschafter-Ehegatten

erworben und an die Gesellschaft vermietet werden. Der

Verkauf des Fahrzeuges ist dann zu 100 % steuerfrei. Dies

gilt auch bei Vermietung durch den Gesellschafter; eine

Betriebsaufspaltung kann hierdurch allerdings nicht gänzlich

ausgeschlossen werden. Haben Sie die Möglichkeit einer

Fahrzeug- oder ganz allgemein die Vermietung von

Anlagevermögen schon einmal geprüft?

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

37. Vorteil Unternehmenssteuer 30 %. Die GmbH bietet

Steuervorteile, solange die Gewinne in der Gesellschaft

verbleiben. In der GmbH werden Gewinn mit 30 % 3

besteuert – beim Einzelunternehmer und in der

Personengesellschaft mit 42/45 % zzgl. Annexsteuern.

38. Kapitalbildung in oder außerhalb der GmbH?

Thesaurierte Gewinne unterliegen also nur der 30 %igen

Unternehmensbesteuerung. Soll Vermögen und Substanz in

der Gesellschaft aufgebaut werden oder die Gewinne

werden für Investitionen in der Gesellschaft benötigt, dann

ist die Unternehmensbesteuerung vorteilhaft. Das

Gesellschaftsvermögen unterliegt allerdings dem

Gläubigerzugriff im Ernstfall. Es ist abzuwägen und zu

entscheiden, welche Finanzierungs- und Steuerstrategie

verfolgt werden sollte. Ihre Finanzierungs- und

Steuerstrategie hierzu steht?

39. Haftmasse durch Gewinnthesaurierungen.

Gewinnausschüttungen lösen die sog. 2. Stufe der

Besteuerung aus und die Gesellschaft muss 25%

Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuerabzug). Wird das

Geld nicht für den privaten Konsum benötigt bleibt es zur

Vermeidung des Steuerabzuges häufig in der Gesellschaft.

Bei einer wirtschaftlichen Schieflage stehen dann die

erwirtschafteten Gewinne dem Drittgläubiger zur

Verfügung. Im Insolvenzfall ist das Vermögen weg. Eine

langfristige Gewinnthesaurierung sollte nur für

Gesellschafften ohne Betriebsrisiko in Betracht kommt. Ist

Ihre GmbH zwischenzeitlich „fett wie ein Sparschwein“

prüfen, ob das Gesellschaftsvermögen und die „Haftmasse“

durch Gewinnausschüttungen gemindert werden

kann/sollte.

40. Holding-Modell. Um die Besteuerung der 2. Stufe zu

vermeiden und gleichzeitig die Gewinne einem

Drittgläubigerzugriff zu entziehen, sollte das Holdingsmodell

geprüft werden. Bei diesem Modell wird eine „kleine“ GmbH

zwischengeschaltet. Die Holding GmbH muss die Gewinne

nur mit 5 % besteuern. Steuerbelastung 1,5 %. Ist das

Holdingmodell bekannt und bereits geklärt, ob dies sinnvoll

ist?

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• ◦

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3

15 % Körperschafsteuer, 0,8 % Solidaritätszuschlag und 14 % Gewerbesteuer (bei einem Hebesatz von 400 %).

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

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Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

41. Gewinnausschüttung oder Vergütung? Soll die GmbH

„klein gehalten werden“, dann stellt sich die Frage, wie das

Geld aus der Gesellschaft „rauskommt“. Entweder Gewinn

in der GmbH besteuern und dann ausschütten oder

versuchen den Gewinn durch Vergütungen von Anfang an

klein zu halten. Vergütungen führen im Vergleich zu

Gewinnausschüttungen in der Regel zu einer niedrigeren

Gesamtsteuerbelastung und sind daher vorzuziehen. Wenn

Sie die GmbH klein halten wollen, dann prüfen Sie, ob alle

Leistungen „gut bezahlt werden“, also höchstmögliche

Vergütungen vereinbart sind.

42. Insbesondere bei Neugründungen und

Umwandlungen aus Einzelunternehmen wird gerne das

Null-Gehaltsmodell gewünscht. Dies ist zwar möglich aber

grundsätzlich steuerrechtlich nicht zu empfehlen. Falls Sie

das Null-Gehaltsmodell oder ein Niedrig-Gehaltsmodell

nutzen, prüfen Sie, ob die Strategie noch nicht ist.

43. Durch Tantiemevereinbarungen können Gewinne der

GmbH teilweise „abgesaugt“ werden. Gestaltungen mit

Tantiemevereinbarungen sind daher in der eigenen GmbH

Pflicht, wenn nicht bewusst Vermögen in der GmbH

aufgebaut werden soll. Die Tantiemevereinbarung gehört

zum Bestandteil der angemessen Gesamtausstattung des

Geschäftsführers. Eine Tantieme von 100 % des Gewinns

(zur „Vollabsaugung“) ist nicht anzuerkennen. Oder auch

„nur-Tantiemevergütungen“ sind abzulehnen. Die Tantieme

darf aber 50 % des Gewinnes betragen, wenn dabei die

Tantieme 25 % der Gesamtvergütung nicht übersteigt. Die

Höchstmögliche Tantieme besprechen Sie mit Ihrem

Steuerberater.

44. Gehaltsverzicht bei Verlustsituation. In Zeiten

wirtschaftlicher Schieflage – die GmbH erleidet Verluste – ist

ein Verzicht der zukünftigen Vergütungen zu prüfen. Nicht

selten werden ausgezahlte Gehälter, dann nach Abzug der

Lohnsteuer, wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt. Dies

ist bei nur geringen und nur temporären Verlusten kein

Problem. Nach nachhaltiger oder ungewisser Situation muss

allerdings sofort eine Prüfung erfolgen, da sonst unnötiges

Einkommen generiert wird und Steuerbeträge verloren sind.

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

45. Darlehensgewährung der Gesellschaft? Wird Liquidität der

Gesellschaft vom Gesellschafter gewünscht kann zur

Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzuges die Gesellschaft

ein Darlehen an den Gesellschafter gewähren. Ein solche

Gestaltung kann sinnvoll sein, um die Zuflussbesteuerung

der Gewinnausschüttung in ein anderes Jahr zu verschieben.

Eine Darlehensgewährung ist aber ein riskantes Vorgehen,

wenn die Gesellschaft einem normalen Betriebsrisiko

unterliegt. Bei einer wirtschaftlichen Schieflage oder im

Schadensfall wird z. B. von einem Insolvenzverwalter die

Darlehen gekündigt und zurückgefordert. Betriebsrisiken

verlagern sich damit in die private Vermögensebene und

kann verheerende Folgen haben. Prüfen Sie anhand Ihrer

Bilanzen ob Darlehensforderungen der Gesellschaft

bestehen und ob Sie diese kurzfristig beseitigen sollten und

können.

46. Gesellschafterdarlehen. Zinsen für Darlehen des

Gesellschafters an seine GmbH unterliegt der

Tarifbesteuerung. Die Abgeltungssteuer ist bei

Gesellschafter ausgeschlossen, die mit min. 10 % an der

Gesellschaft beteiligt sind. Gewährt die Ehefrau das

Darlehen so ist grundsätzlich der günstigere

Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent anzuwenden. Prüfen

Sie, ob der Steuervorteil bei Darlehensgewährung durch die

Ehefrau genutzt werden kann.

47. Gesellschaftsfinanzierung. Ob der Gesellschaft zur

notwendigen/gewünschten Kapitalausstattung Eigenkapital

durch Nachschüsse, Einzahlungen in die Kapitalrücklage

oder Darlehen gewährt werden ist immer eine

Einzelfallentscheidung. Bei einem „Ausfall“ sind

Nachschüsse als Anschaffungskosten der Anteile beim

Gesellschafter zu berücksichtigen, bei einem Darlehen kann

der Darlehensauswahl zu einem steuerlichen Verlust und

negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen – auch

wenn der Verlust nur mit Höchstbeträgen und innerhalb der

Einkunftsart verrechenbar ist. Die Kapitalausstattung ist

immer im Einzelfall zu prüfen. Bestehen bereits

Gesellschafterdarlehen, so sollte die Darlehensgewährung

geprüft/hinterfragt werden.

• ◦

• ◦

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

48. Unverzinsliche Darlehen eines Gesellschafters (auch eines

Dritten) sind in der steuerlichen Bilanz abzuzinsen und lösen

einen Scheingewinn aus, der besteuert wird. Ein Darlehen

mit einem Zinssatz von 0,1 % ist kein unverzinsliches

Darlehen. Prüfen Sie, ob unverzinsliche Darlehen bestehen.

49. Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Klar ist,

dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-

GmbH nicht abhängig beschäftigt ist. Sein Gehalt ist nicht

sozialversicherungspflichtig.

50. Mehrheit von Gesellschaftern. Eine gewünschte

Sozialversicherungsfreiheit lässt sich bei zwei, drei oder vier

Gesellschafter – mit gesellschaftsrechtlichen Einschnitten –

meist herstellen. Sind in der Gesellschaft mindestens zwei

Gesellschafter vorhanden, dann muss eine

sozialversicherungsrechtliche Prüfung der

Beschäftigungsverhältnisse zwingend erfolgen. Ein Fehler

kann nicht durch eine Rückdatierung von Verträgen

hergestellt werden, da sich die sog. Rechtsmacht direkt aus

dem Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet ist,

ergeben muss. Prüfen Sie, ob eine

sozialversicherungsrechtliche Prüfung erfolgt ist;

idealerweise liegt eine gesonderte Statusfeststellung vor.

51. Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Die

frühere sog. Kopf-Seele-Rechtsprechung oder die sog.

Schönwetter-Rechtsprechung ist überholt und führt ohne

Anpassungen heute immer zur Sozialversicherungspflicht.

Gleiches gilt für privatrechtliche Stimmrechtsverträge; diese

können nicht mehr bei der Beurteilung berücksichtigt

werden. Prüfen Sie, ob eine sozialversicherungsrechtliche

Prüfung erfolgt ist.

52. Auch mit Treuhandverträge können nach der

aktuellen Rechtsprechung meist die gewünschten

sozialverssicherungsrechtlichen Satis hergestellt werden.

Anderseits können bestehende Treuhandverträge auch eine

böse Überraschung darstellen, wenn bei der Beurteilung auf

den Treugeber abgestellt wurde. Prüfen Sie, ob eine

sozialversicherungsrechtliche Prüfung erfolgt ist.

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

53. Gesellschafter-Geschäftsführer sind häufig privat

krankenversichert. Bei der Krankenversicherung wird häufig

ein Krankengeld ab der 7. Woche – wie bei einem

Arbeitnehmer – vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die

Bestimmungen zur Lohnfortzahlung im

Geschäftsführervertrag mit den Krankengeldversicherung

abgestimmt sind. Gerne wird in Geschäftsführerverträgen

eine Lohnfortzahlung für 6 Monate vereinbart. Die

Krankenversicherung verweigert dann die

Versicherungsleistung und der hohe Beitrag für die

Krankengeldzahlung verpufft.

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

D. Betriebsausgaben

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

54. Für die steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben gibt

es keine fixe Liste oder Aufstellung. Ein Fernseher ist bei

privater Nutzung nicht abziehbar – bei betrieblicher Nutzung

im Betrieb liegen Betriebsausgaben vor. Das Gesetz definiert

die Betriebsausgaben wie folgt. „Betriebsausgaben sind

alles Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst

sind“. Es kommt also auf die Veranlassung an.

55. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden, wenn

der Zahlungsempfänger auf Verlangen des Finanzamtes

nicht benannt wird oder benannt werden kann. Zu

Bestechungsgeldern siehe unten. Beachten Sie, dass auch im

Ausland die Empfänger benannt werden können.

56. Investitionen bis zu einem Betrag von 800 EUR (maßgebend

ist immer der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) können im

Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden

(geringwertige Wirtschaftsgüter). Prüfen Sie, ob durch den

Kauf von selbständigen nutzungsfähigen Gegenstanden des

Jahresergebnis noch gemindert werden soll.

57. Investitionen mindern den Gewinn nicht (Ausnahme sind

die vorgenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit bis

zu 800 EUR). Erst die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA)

verwandelt die Investitionskosten über die Nutzungsjahre in

steuerlichen Aufwand (z. B. Auto 6 Jahre, Büromöbel 13

Jahre).

58. Prüfen Sie ob, die Möglichkeiten der Sonder-AfA nach

§ 7g EStG in Höhe von 20 % progressionsbedingt sinnvoll

genutzt werden können. Die Sonder-AfA kann im Jahr der

Investition und in den folgenden vier Jahren genutzt werden

(= 5 Jahre).

59. In den Jahren 2020, 2021 und 2022 kann statt der

linearen AfA bei Investitionen mit einer Nutzungsdauer von

5 und mehr Jahren die degressive AfA mit einem

Absetzungsbetrag von 25 % genutzt werden.

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• ◦

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

60. Digitale Wirtschaftsgüter (Hard- und Software)

können nach Auffassung der Finanzverwaltung ab 1.1.2021

auf ein Jahr sofort abgeschrieben werden. Auch können ab

2021 die Restwerte aus Vorjahren sofort abgeschrieben

werden. Die Geltendmachung ist progressionsbedingt zu

prüfen.

61. Bei kleinen und mittelgroßen elektrische Nutz- und

Lieferfahrzeugen (Elektronutzfahrzeuge und

eLastenfahrräder) kann im Jahr der Anschaffung eine 50 %

Sonder-AfA berücksichtigt werden. Die Geltendmachung ist

progressionsbedingt zu prüfen.

62. Investitionen in späteren Jahren können über

Investitionsabzugsbeträge vorab als Betriebsausgaben

berücksichtigt werden. Die Einkommensminderung beträgt

50 % der Anschaffungskosten für geplant Investitionen in

den nächsten drei Jahren. Prüfen Sie, welche beweglichen

Wirtschaftsgüter (keine Software) in den nächsten drei

Jahren angeschafft werden sollen. Die genaue Höhe des

Abzugsbetrages ist dann progressionsabhängig zu

bestimmen.

63. Aufwendungen für Arbeitszimmer können grundsätzlich

nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Befindet sich

der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist ein

Betriebausgabenabzug in unbeschränkter Höhe möglich.

64. Befindet sich das Arbeitszimmer im eigenen Haus

dann führt dies grundsätzlich zur anteiligen Verstrickung des

Grundstücks. Es ist zu prüfen, ob der

Betriebsausgabenabzug auf Kosten der Verstrickung

angestrebt wird oder ob durch Privatnutzung der

Räumlichkeiten eine Verstrickung verhindert werden kann;

Betriebsausgaben sind dann nicht abzugsfähig.

65. Home-Office-Pauschale in den Jahren 2020 und 2021 4

(und vermutlich auch 2022) auch ohne Arbeitszimmer

geltend gemacht werden, 5 Euro pro Tag, max. 120 Tage und

600 EUR pro Jahr.

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• ◦

• ◦

• ◦

• ◦

4

§ 52 Abs. 6 Satz 13 EStG

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

66. Versicherungen, die betriebliche Risiken abdecken, sind als

Betriebsausgaben abzugsfähig. Private Versicherungen

(Kranken, Leben) sind nicht betrieblich veranlasst.

• ◦

67. Versicherungen, die private und betriebliche Risiken

abdecken (gemischte Versicherungen) können bei

gesondertem Ausweis oder Bescheinigung durch den

Versicherer anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt

werden. Prüfen Sie z. B. bei Rechtsschutzversicherungen, ob

die Versicherungsgesellschaft einen betrieblichen Anteil

ausweisen kann.

68. Beiträge zur Unfallversicherung sind

Betriebsausgaben, soweit betriebliche Risiken versichert

sind. Lassen Sie sich den betrieblichen Prämienanteil vom

Versicherer ausweisen. Beiträge zur gesetzlichen

Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind 100 %

Betriebsausgabe.

69. Risiko-Lebensversicherungen sind auch, wenn die

Versicherung durch eine kreditgebende Bank verlangt wird,

keine Betriebsausgaben, da kein betriebliches Risiko,

sondern das private Todesfallrisiko abgedeckt wird.

70. Kosten für den Ladestrom eine Betriebsfahrzeuges sind

Betriebsausgaben. Wird das Betriebsfahrzeug zu Hause

geladen, dann können auch diese Kosten als

Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ohne

Einzelnachweis gelten dabei 30 EUR für Elektro- und 15 EUR

für Hybridfahrzeuge. Ohne Lademöglichkeit im Betrieb

erhöhen sich die Beträge auf 70 EUR bzw. 35 EUR 5 .

71. Geschenke an Geschäftsfreunde (z. B. Kunden, Lieferanten,

Handelsvertreter) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig,

wenn die Aufwendungen 35 EUR pro Empfänger und pro

Jahr nicht übersteigen.

72. Steuerpflicht des Geschenkes. Der Empfänger des

Geschenkes hat den geldwerten Vorteil aus dem Geschenk

zu versteuern. Das gilt nicht, wenn der Empfänger eine

Privatperson ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Steuerpflicht

durch eine 30%ige Pauschalbesteuerung beseitigt werden

soll.

• ◦

• ◦

• ◦

• ◦

• ◦

• ◦

5

BMF-Schreiben vom 29.9.2020, NWB EAAAH-59642

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

73. Geschenke an Mitarbeiter sind in vollem Umfang als

Betriebsausgaben abzugsfähig. Bitte beachten Sie, dass der

geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug steuer- und

sozialversicherungspflichtig ist.

• ◦

74. Keine Steuerpflicht tritt ein bei Aufmerksamkeiten

(bis zu 60 EUR) aus einem besonderen Anlass, z. B.

Geburtstag.

• ◦

75. Bewirtungskosten sind zu 70 % als Betriebsausgaben

abzugsfähig. Voraussetzung ist der besondere Nachweis der

betrieblichen Veranlassung durch gesonderte Aufzeichnung

der bewirtenden Personen und einen konkreten Anlass;

pauschale Angaben wie Kundengespräch reichen nicht aus.

Prüfen Sie, dass der Betriebsausgabenabzug nicht an

fehlenden Aufzeichnungen scheitert.

76. Eigenbewirtungen auf Geschäftsreisen sind keine

Betriebsausgaben. Sobald eine zweite Person mit dabei ist,

liegen Betriebsausgaben vor. Durch „wechselseitige“

Einladungen können nicht abzugsfähige Essenkosten in

Betriebsausgaben umgewandelt werden.

77. Aufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen stellen

Betriebsausgaben dar (Reisekosten). Achten Sie darauf, dass

insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten,

Dokumentationen vorliegen, anhand derer die

ausschließliche betriebliche Veranlassung dargestellt

werden kann. Ein Termin bei einem Hersteller in Süditalien

montagmorgens und am Freitagnachmittag lässt Zweifel an

der ausschließlichen betrieblichen Veranlassung

aufkommen.

78. Den Mehraufwand für die Verpflegung kann nicht

durch Einzelnachweis, sondern nur mit Pauschalbeträgen

berücksichtigt werden (Verpflegungspauschale). Diese

betragen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14

EUR, bei mehrtätigen Reisen (drei Tage) für An- und

Abreisetage jeweils 14 EUR und für die Tage dazwischen mit

mehr als 24 Stunden 28 EUR.

• ◦

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

79. Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische

Verpflegungspauschalen. Diese Liste der für das Ausland

geltenden Verpflegungsmehraufwandspauschalen und

Übernachtungspauschalen können Sie per Mail anfordern.

Senden eine Mail an reisekosten2022@muecke.de

80. Betrieblich veranlasste Übernachtungskosten sind

Betriebsausgaben. Die Übernachtungskosten können im

Inland nur mit einer Rechnung des Hotels berücksichtigt

werden. Nicht zu den Übernachtungskosten gehören die

Kosten für das Frühstück; diese sind nicht als

Betriebsausgaben abzugsfähig.

81. Handwerkerleistungen für das Privathaus sind keine

Betriebsausgaben und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Diese können aber mit jährlich 6.000 EUR bei der privaten

Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden und

führen zu einer Steuerermäßigung von max. 1.200 EUR.

Droht die Überschreitung des Höchstbetrages so empfiehlt

es sich die Aufwendungen auf zwei oder mehr Jahre zu

verteilen. Die Ermäßigung setzt eine Banküberweisung

voraus; Barzahlungen sind nicht begünstigt. Klar ist – ein

Betriebsausgabenabzug und ein Vorsteuerabzug wären

günstiger als die Steuermäßigung – wäre aber

Steuerhinterziehung, wenn diese als betriebliche veranlasst

deklariert werden würde.

82. Bestechungsgeld sind zwar betrieblich veranlasst, dürfen

aber aufgrund der Vorschrift nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es ist zu

beachten, dass das Finanzamt bei der Feststellung von

Bestechungsgeldern – unabhängig von einem beantragten

Betriebsausgabenabzug – die Strafverfolgungsbehörden zu

unterrichten hat.

83. Verwarnungsgelder und Geldstrafen sind auch bei

betrieblicher Veranlassung nicht abzugsfähig. Werden

Verwarnungsgelder wegen Parkverstöße von Mitarbeitern

gezahlt, so sind die als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das

FG hat einen Arbeitslohn zugunsten des Arbeitnehmers, der

lohn- und sozialversicherungspflichtig wäre verneint; dies ist

strittig und Einzelfall zu beurteilen.

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

E. Jahresabschluss - Bilanz

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

84. Unfertige Arbeiten/unfertige Baustellungen sind mit den

Herstellungskosten in der Bilanz zu bewerten.

Herstellungskosten sind die Material- und Fertigungskosten.

Der Wert der eigenen Arbeitsleistung des Unternehmers

muss/darf dabei nicht berücksichtigt werden und muss

ausgeschieden werden.

85. Einzelne zweifelhafte Kundenforderungen sind im Wert zu

berichtigen (Abwertung von Forderungen;

Einzelwertberichtigung). Ist ein Ausfall/Teilausfall schon

sicher, so ist der Betrag auszubuchen und die Umsatzsteuer

zu berichtigen.

86. Die Kundenforderungen sind pauschal abzuwerten, wenn

Kundenforderungen aufgrund statistischer Kenntnisse

üblicherweise nicht vollständig realisiert werden, z. B.

wegen Warenrücksendungen oder Skontoabzüge

(Pauschalwertberichtigung von Kundenforderungen).

87. Liegen konkrete Kundenreklamationen am Bilanzstichtag

vor, so muss der Aufwand aus der Reklamation über eine

Einzel-Gewährleistungsrückstellung gewinnmindernd

berücksichtigt werden. hat der Kunde erst nach dem

Bilanzstichtag reklamiert, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob

hierfür bereits eine Rückstellung berücksichtigt werden

kann.

88. Übliche Gewährleistungsarbeiten, die anhand statistischer

Unternehmensangaben nachgewiesen werden können, sind

über eine pauschale Gewährleistungsrückstellung zu

berücksichtigen. Häufig wird eine pauschale Rückstellung

mit 0,5 % oder 1 % des Jahresumsatzes anerkannt. Für die

Pauschale Rückstellung Bedarf es eines

unternehmensbezogenen Nachweises. Haben Sie

betriebsinterne Daten/Auswertungen anhand derer Sie

übliche Gewährleistungsarbeiten darstellen können?

89. Für die Aufbewahrungsverpflichtung der

Geschäftsunterlagen ist quasi in jeder Bilanz eine

Rückstellung für die Aufbewahrungsverpflichtungen zu

bilden.

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• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

90. Für die am Bilanzstichtag bestehenden Urlaubsrückstände

sind zwingend Rückstellungen zu bilden. Das gilt auch für

Rückstände gegenüber dem Geschäftsführer, auch dem

Gesellschafter-Geschäftsführer. Beim Gesellschafter-

Geschäftsführer ist zu prüfen, ob Urlaub der bis zum 31.3.

des Folgejahres noch nicht genommen ist, abgefunden

werden sollte.

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

F. Einnahmen-Überschussrechnung

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

91. Gewerbliche Unternehmer können Ihren Gewinn durch die

Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn der

Gewinn nicht die Grenze von 60.000 EUR übersteigt. Für

Freiberuflicher gilt keine Gewinngrenze.

Vorteil: Sie sparen sich die Zeit und den Aufwand für eine

Inventur und Sie können durch das Zu- und Abflussprinzip

den Gewinn manipulieren/steuern.

92. Die Buchführungspflicht für Gewerbetreibende tritt

ein, wenn der Gewinn überschritten wird und das Finanzamt

auf die Bilanzierungspflicht hinweist. Durch

Sonderabschreibungen kann die Bilanzierungspflicht nicht

verhindert werden. Allerdings kann das Zu- und

Abflussprinzip genutzt werden, um bewusst ein Ergebnis

unterhalb von 60.000 EUR darzustellen. Dies setzt eine

proaktive Überwachung voraus. „Nachträglich“ wird es

schwer bis unmöglich.

• ◦

93. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden im

Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt (Zu- und

Abflussprinzip).

• ◦

94. Das Zu- und Abflussprinzip gilt nicht für Zahlungen

vom 22.12. bis zum 10.1. für wiederkehrende Einnahmen

oder Ausgaben. Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen,

vermeiden Sie Zahlungen in diesem Zeitraum, wenn die

Zahlung das andere Jahr betrifft. Für eine

Ergebnismanipulation müssen wiederkehrende Zahlungen

also bereits vor dem 22.12. erfolgen, wenn es um Ausgaben

geht bzw. ab dem 11.1. zufließen, wenn es um Einnahmen

geht.

95. Wegen dem Abflussprinzip können Sie den Gewinn durch

Vorauszahlungen bis zum 31.12. „manipulieren“

(Gewinnmanipulation durch Vorauszahlung von

Betriebsausgaben); (Ausnahme: Investitionen und

wiederkehrende Ausgaben bei Zahlung zwischen 22.12. und

31.12. Idealerweise haben Sie sich Anfang Dezember mit

Ihrem Steuerberater dazu besprochen.

• ◦

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

96. Wegen dem Zuflussprinzip können Sie den Gewinn durch

dadurch Manipulieren und Einnahmen in die Zukunft

schieben, wenn Sie Ausgangsrechnungen erst später

schreiben, so dass die Kunden erst im nächsten Jahr zahlen

können (Gewinnmanipulation durch Einnahmen-

Verschiebungen).

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

G. Umsatzsteuer

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

97. Die Umsatzsteuer hat das Ziel den Endverbrauch beim

Konsumenten zu besteuern (Besteuerungszweck). Für den

Unternehmer soll die Umsatzsteuer kostenneutral sein. Der

Unternehmer hat die Umsatzsteuer seinen Kunden zu

berechnen, einzunehmen und an das Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer, die der Unternehmer selbst beim Warenoder

Dienstleistungseinkauf zahlt, erhält er als Vorsteuer

verrechnet oder erstattet.

98. Der Vorsteuerabzug setzt zwingend eine Rechnung mit den

notwendigen Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 EStG

voraus (ordnungsgemäße Rechnung). Nur wenn die

Rechnung (mit allen Rechnungsangaben) vorliegt, ist ein

Vorsteuerabzug möglich und zulässig. Andernfalls ist der

Vorsteuerabzug verloren. Einkaufsrechnungen sind damit

wie echtes Bargeld. Stellen Sie sicher, dass Zahlungen nur

erfolgen, wenn die Rechnung mit allen Rechnungsangaben

vorliegt.

99. Bei Eingangsrechnungen bis 250 EUR, wird auf die

Angabe des Rechnungsempfängers verzichtet; für die

Umsatzsteuer genügt die Angabe des Steuersatzes

(Kleinbetragsrechnung).

100. Sie sind bauleistender Unternehmer und kaufen sich

Bauleistungen von anderen Unternehmen ein? Die

Steuerschuld geht dann nach § 13b UStG auf Sie – den

Rechnungsempfänger/Leistungsempfänger - über. Bei der

Zahlungsfreigabe ist zu prüfen, dass die Eingangsrechnung

keinen Umsatzsteueranteil erhält oder Sie nur den

Nettobetrag zur Zahlung freigeben. Eine solche berechnete

und auch gezahlt Umsatzsteuer berechtigt nicht zum

Vorsteuerabzug. Der Zahlbetrag ist im Zweifel verloren.

Stellen Sie sicher, dass keine Zahlung von unberechtigter

weise in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erfolgt.

101. Rechnung über Schadenersatz sind nicht

steuerpflichtig und lösen beim Rechnungsaussteller keine

Umsatzsteuer aus. Der Rechnungsempfänger ist – selbst,

wenn eine solche Rechnung gezahlt wird – nicht zum

Vorsteuerabzug berechtigt. Achten Sie darauf, dass bei

Schadenersatzrechnungen keine Umsatzsteuerbeträge

gezahlt werden.

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

102. Nur Umsätze sind im Inland ausgeführt werden unterliegen

der deutschen Umsatzsteuer (Steuerbarkeit der Leistung). • ◦

Nein/

offen/

unsicher

103. Warenverkäufe im Ausland. Kaufen Sie von Ihrem

Lieferanten in der USA Waren ein, der diese direkt an Ihren

Kunden – auch in den USA – liefert (ohne dass die Ware

überhaupt nach Deutschland gelangte), dann erfolgt keine

Besteuerung in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass

ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Der Vorgang

muss daher von einem Steuerberater im Ausland beurteilt

werden. Ihrem Steuerberater ist es nicht möglich den

Sachverhalt steuerrechtlich oder rechtlich zu prüfen.

Auslandsaktivitäten erfordern einen Anwalt und

Steuerberater im Ausland.

104. Errichten Sie eine Anlage im Ausland dann liegt eine

sog. ruhende Lieferung im Ausland vor. Bitte beachten Sie,

dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Der

Vorgang muss daher von einem Steuerberater im Ausland

beurteilt werden. Ihrem Steuerberater hier ist es nicht

möglich den Sachverhalt steuerrechtlich oder rechtlich zu

prüfen. Auslandsaktivitäten erfordern einen Anwalt und

Steuerberater im Ausland.

105. Verkaufen und liefern Sie Waren an andere Unternehmer in

das EG-Ausland, dann liegt eine sog. innergemeinschaftliche

Lieferung vor. Diese soll steuerfrei sein. Mit dem

Besteuerungssystem soll verhindert werden, dass Sie sich im

Ausland steuerlich registrieren lassen und ausländisches

Umsatzsteuerrecht anwenden müssen. Voraussetzung ist,

dass die USt-ID-Nummer des Kunden vorliegt, diese geprüft

ist und der Warentransport in das EG-Ausland durch eine

Gelangensbestätigung nachgewiesen werden kann. Auf der

Rechnung ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen. Fehlt

eine Komponente muss vom erhaltenen Betrag

Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl der Kunde diese

gar nicht gezahlt hat. Stellen Sie sicher, dass Rechnungen

ohne Umsatzsteuer nur ausgestellt werden, wenn die

Voraussetzungen der Steuerbefreiungen sichergestellt sind.

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

106. Verkaufen und Liefern Sie Waren an andere Unternehmer in

das Drittland, dann liegt eine sog. Drittlandslieferung vor.

Diese soll steuerfrei sein. Mit dem Besteuerungssystem soll

verhindert werden, dass Sie sich im Ausland steuerlich

registrieren lassen und ausländisches Umsatzsteuerrecht

anwenden müssen. Voraussetzung ist, dass der

Warentransport in das Drittland durch Ausfuhrpapiere (Zoll)

nachgewiesen werden kann. Auf der Rechnung ist auf die

Steuerbefreiung hinzuweisen. Fehlt eine Komponente muss

vom erhaltenen Betrag Umsatzsteuer abgeführt werden,

obwohl der Kunde diese gar nicht gezahlt hat. Stellen Sie

sicher, dass Rechnungen ohne Umsatzsteuer nur ausgestellt

werden, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen

sichergestellt sind.

107. Werden sog. Direktlieferungen/Reihengeschäfte

durchgeführt, wird es kompliziert und ist daher

umsatzsteuerrechtlich gefährlich. Bestellt Ihr Kunde bei

Ihnen Waren, die Sie direkt an seinen Kunden z. B. in das EG-

Ausland liefern, dann liegt keine innergemeinschaftliche

steuerfreie Lieferung vor, da Ihr Kunde nicht im EG-Ausland

ansässig ist. Ist die umsatzsteuerrechtlich richtige

Beurteilung geprüft und die Anwendung im Prozessablauf

sichergestellt? Ggf. empfiehlt es sich eine „Fallsammlung“

erstellen zu lassen.

108. Bestellt Ihr Kunde im EG-Ausland bei Ihnen Waren, die

Sie direkt an seinen Kunden, der in Deutschland sitzt, liefern,

dann liegt keine innergemeinschaftliche steuerfreie

Lieferung vor, da die Ware nicht in das EG-Ausland gelangt.

Ohne Bedeutung ist, dass Ihr Kunde im EG-Ausland sitzt und

Sie eine Rechnung ins Ausland schreiben. Ist die

umsatzsteuerrechtlich richtige Beurteilung geprüft und die

Anwendung im Prozessablauf sichergestellt? Ggf. empfiehlt

es sich eine „Fallsammlung“ erstellen zu lassen.

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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.


Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

109. Nur für bauleistende Unternehmer! Bei Bauleistungen, die

an einen anderen bauleistenden Unternehmer ausgeführt

werden, schuldet nicht der Rechnungsaussteller die

Umsatzsteuer, sondern der Leistungs-

/Rechnungsempfänger. Rechnungen ohne Umsatzsteuer

dürfen nur dann unter Hinweis auf § 13b UStG ausgestellt

werden, wenn Ihnen der Kunde seine

Bauleistungsbescheinigung nach § 13b UStG vorgelegt hat.

Materialverkäufe sind immer mit Umsatzsteuer zu

berechnen.

• ◦

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.

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