21.10.2022 Aufrufe

Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

10. Die Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken

lässt sich bei Ehegatten dadurch vermeiden, dass

Eigentümer des Grundstücks der Nichtunternehmer-

Ehegatte ist oder wird und das Grundstück miet-

/pachtweise dem Unternehmer-Ehegatten überlassen wird.

Beiläufig wird dann gleichzeitig wertvolles Vermögen (das

Grundstück) vom dem Drittgläubiger-Zugriff geschützt.

11. Gehört dem Nichtunternehmer-Ehegatten das

Grundstück und soll darauf jetzt ein Betriebsgebäude

errichtet werden, so bietet sich das Gestaltungsmodell „Bau

auf fremden Grund und Boden“ an. Das Gebäude wird dann

als Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz geführt und

wirkt sich steuerlich aus, so wie wenn der Unternehmer-

Ehegatte Eigentümer wäre 1 . Bei Aufgabe wird der Restwert

erfolgsneutral ausgebucht. Es erfolgt keine Besteuerung von

stillen Reserven.

12. Arbeitszimmer. Auch das dem Unternehmer-

Ehegatten gehörende Arbeitszimmer gehört zum

notwendigen Betriebsvermögen und führt zur späteren

(anteiligen) Steuerpflicht. Das gilt selbst dann, wenn die

Aufwendungen wg. Abzugsbeschränkungen gar nicht

abgesetzt werden können. Durch Privatnutzung des

Arbeitszimmers lässt sich die Verstrickung vermeiden. Es ist

im Einzelfall zu prüfen, ob das Arbeitszimmer steuerlich

überhaupt gewollt ist; durch eine (Mit)Privatnutzung lässt

sich Betriebsvermögen vermeiden.

13. Fahrzeuge im Betriebsvermögen (EU/PersG). Für die private

Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen

Fahrzeuges muss eine Nutzungsentnahme versteuert

werden. Die Bewertung der Privatnutzung erfolgt

regelmäßig nach der 1%-Regelung; Ausnahme ist die

Fahrtenbuchmethode. Nachteil eines Fahrzeugs im

Betriebsvermögen ist, dass ein Verkauf steuerpflichtig ist.

• ◦

• ◦

• ◦

1

BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1431, NWB CAAAF-89189

Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.

Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!