Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
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Nr. Prüfung/Hinweis Art
C. GmbH
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
29. Steuerliche Betriebsaufspaltung. Wenn Sie als
beherrschender Gesellschafter Ihrer eigenen GmbH (z. B.
Mehrheitsgesellschafter) ein Grundstück oder eine andere
wesentliche Betriebsgrundlage vermieten, dann entsteht
eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Der überlassene
Gegenstand (Grundstück, Maschine) wird
Betriebsvermögen. Schlimm ist die Tatsache, dass auch die
GmbH-Anteile Betriebsvermögen werden. Noch schlimmer -
aufgrund von Bewertungsvorschriften, kann eine
Betriebsaufspaltung, die nur „eine Sekunde besteht“
verheerende Steuerzahlungen auslösen. Überlassen Sie als
beherrschender Gesellschafter Grundstücke oder andere
Gegenstände Ihrer GmbH?
30. Betriebsaufspaltungen im vorgenannten Sinne sind
keine Seltenheit und auch häufig gewollt. Wenn bei Ihnen
eine personelle und sachliche Verflechtung besteht – also
eine Betriebsaufspaltung bekannt ist – dann müssen alle
Vermögensdispositionen mit dem Steuerberater besprochen
und abgestimmt sein. Schnellschüsse sind Tabu. Haben Sie
auch Ihre erbrechtlichen Verträge und Testamente mit
Ihrem Steuerberater abgestimmt?
31. Wirtschaftliche Betriebsaufspaltung. Keine steuerliche
Verstrickung von GmbH-Anteile findet statt, wenn die
wesentlichen Betriebsgrundlagen z. B. von dem Ehegatten
überlassen werden. Haben Sie sich schon mal überlegt,
wesentliche Anlageninvestitionen zukünftig von Ihrem
Ehegatten anschaffen zu lassen? Diese Gestaltung hat zwei
Vorteile. (1) Die Vermögenswerte stehen Drittgläubigern
nicht zur Verfügung und (2) ein Verkauf nach 10 Jahren ist
grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
32. Fahrzeuge im Gesellschaftsvermögen. Die Aufwendungen
für ein Fahrzeug im Gesellschaftsvermögen stellen
grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wird das Fahrzeug auch
privat genutzt, dann ist die private Nutzung als Sachbezug zu
versteuern; die Überlassung ist auch umsatzsteuerpflichtig.
Wird das Fahrzeug später verkauft, so ist der Verkaufserlös
steuerpflichtig; auch in der Umsatzsteuer und das
unabhängig davon, ob beim Kauf überhaupt ein
Vorsteuerabzug möglich war.
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Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.