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Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

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Nr. Prüfung/Hinweis Art

C. GmbH

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

29. Steuerliche Betriebsaufspaltung. Wenn Sie als

beherrschender Gesellschafter Ihrer eigenen GmbH (z. B.

Mehrheitsgesellschafter) ein Grundstück oder eine andere

wesentliche Betriebsgrundlage vermieten, dann entsteht

eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Der überlassene

Gegenstand (Grundstück, Maschine) wird

Betriebsvermögen. Schlimm ist die Tatsache, dass auch die

GmbH-Anteile Betriebsvermögen werden. Noch schlimmer -

aufgrund von Bewertungsvorschriften, kann eine

Betriebsaufspaltung, die nur „eine Sekunde besteht“

verheerende Steuerzahlungen auslösen. Überlassen Sie als

beherrschender Gesellschafter Grundstücke oder andere

Gegenstände Ihrer GmbH?

30. Betriebsaufspaltungen im vorgenannten Sinne sind

keine Seltenheit und auch häufig gewollt. Wenn bei Ihnen

eine personelle und sachliche Verflechtung besteht – also

eine Betriebsaufspaltung bekannt ist – dann müssen alle

Vermögensdispositionen mit dem Steuerberater besprochen

und abgestimmt sein. Schnellschüsse sind Tabu. Haben Sie

auch Ihre erbrechtlichen Verträge und Testamente mit

Ihrem Steuerberater abgestimmt?

31. Wirtschaftliche Betriebsaufspaltung. Keine steuerliche

Verstrickung von GmbH-Anteile findet statt, wenn die

wesentlichen Betriebsgrundlagen z. B. von dem Ehegatten

überlassen werden. Haben Sie sich schon mal überlegt,

wesentliche Anlageninvestitionen zukünftig von Ihrem

Ehegatten anschaffen zu lassen? Diese Gestaltung hat zwei

Vorteile. (1) Die Vermögenswerte stehen Drittgläubigern

nicht zur Verfügung und (2) ein Verkauf nach 10 Jahren ist

grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

32. Fahrzeuge im Gesellschaftsvermögen. Die Aufwendungen

für ein Fahrzeug im Gesellschaftsvermögen stellen

grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wird das Fahrzeug auch

privat genutzt, dann ist die private Nutzung als Sachbezug zu

versteuern; die Überlassung ist auch umsatzsteuerpflichtig.

Wird das Fahrzeug später verkauft, so ist der Verkaufserlös

steuerpflichtig; auch in der Umsatzsteuer und das

unabhängig davon, ob beim Kauf überhaupt ein

Vorsteuerabzug möglich war.

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