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Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

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Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

102. Nur Umsätze sind im Inland ausgeführt werden unterliegen

der deutschen Umsatzsteuer (Steuerbarkeit der Leistung). • ◦

Nein/

offen/

unsicher

103. Warenverkäufe im Ausland. Kaufen Sie von Ihrem

Lieferanten in der USA Waren ein, der diese direkt an Ihren

Kunden – auch in den USA – liefert (ohne dass die Ware

überhaupt nach Deutschland gelangte), dann erfolgt keine

Besteuerung in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass

ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Der Vorgang

muss daher von einem Steuerberater im Ausland beurteilt

werden. Ihrem Steuerberater ist es nicht möglich den

Sachverhalt steuerrechtlich oder rechtlich zu prüfen.

Auslandsaktivitäten erfordern einen Anwalt und

Steuerberater im Ausland.

104. Errichten Sie eine Anlage im Ausland dann liegt eine

sog. ruhende Lieferung im Ausland vor. Bitte beachten Sie,

dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Der

Vorgang muss daher von einem Steuerberater im Ausland

beurteilt werden. Ihrem Steuerberater hier ist es nicht

möglich den Sachverhalt steuerrechtlich oder rechtlich zu

prüfen. Auslandsaktivitäten erfordern einen Anwalt und

Steuerberater im Ausland.

105. Verkaufen und liefern Sie Waren an andere Unternehmer in

das EG-Ausland, dann liegt eine sog. innergemeinschaftliche

Lieferung vor. Diese soll steuerfrei sein. Mit dem

Besteuerungssystem soll verhindert werden, dass Sie sich im

Ausland steuerlich registrieren lassen und ausländisches

Umsatzsteuerrecht anwenden müssen. Voraussetzung ist,

dass die USt-ID-Nummer des Kunden vorliegt, diese geprüft

ist und der Warentransport in das EG-Ausland durch eine

Gelangensbestätigung nachgewiesen werden kann. Auf der

Rechnung ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen. Fehlt

eine Komponente muss vom erhaltenen Betrag

Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl der Kunde diese

gar nicht gezahlt hat. Stellen Sie sicher, dass Rechnungen

ohne Umsatzsteuer nur ausgestellt werden, wenn die

Voraussetzungen der Steuerbefreiungen sichergestellt sind.

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Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.

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