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Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

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Nr. Prüfung/Hinweis Art

F. Einnahmen-Überschussrechnung

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

91. Gewerbliche Unternehmer können Ihren Gewinn durch die

Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn der

Gewinn nicht die Grenze von 60.000 EUR übersteigt. Für

Freiberuflicher gilt keine Gewinngrenze.

Vorteil: Sie sparen sich die Zeit und den Aufwand für eine

Inventur und Sie können durch das Zu- und Abflussprinzip

den Gewinn manipulieren/steuern.

92. Die Buchführungspflicht für Gewerbetreibende tritt

ein, wenn der Gewinn überschritten wird und das Finanzamt

auf die Bilanzierungspflicht hinweist. Durch

Sonderabschreibungen kann die Bilanzierungspflicht nicht

verhindert werden. Allerdings kann das Zu- und

Abflussprinzip genutzt werden, um bewusst ein Ergebnis

unterhalb von 60.000 EUR darzustellen. Dies setzt eine

proaktive Überwachung voraus. „Nachträglich“ wird es

schwer bis unmöglich.

• ◦

93. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden im

Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt (Zu- und

Abflussprinzip).

• ◦

94. Das Zu- und Abflussprinzip gilt nicht für Zahlungen

vom 22.12. bis zum 10.1. für wiederkehrende Einnahmen

oder Ausgaben. Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen,

vermeiden Sie Zahlungen in diesem Zeitraum, wenn die

Zahlung das andere Jahr betrifft. Für eine

Ergebnismanipulation müssen wiederkehrende Zahlungen

also bereits vor dem 22.12. erfolgen, wenn es um Ausgaben

geht bzw. ab dem 11.1. zufließen, wenn es um Einnahmen

geht.

95. Wegen dem Abflussprinzip können Sie den Gewinn durch

Vorauszahlungen bis zum 31.12. „manipulieren“

(Gewinnmanipulation durch Vorauszahlung von

Betriebsausgaben); (Ausnahme: Investitionen und

wiederkehrende Ausgaben bei Zahlung zwischen 22.12. und

31.12. Idealerweise haben Sie sich Anfang Dezember mit

Ihrem Steuerberater dazu besprochen.

• ◦

• ◦

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