Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
17. Wird das Fahrzeug nur geringfügig privat genutzt,
dann sollte die Möglichkeit geprüft werden, ein
Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrtenbuch kann
handschriftlich, aber auch elektronisch (GPS) geführt
werden. Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß sein, alle
Fahrten und die notwendigen Angaben enthalten – und es
muss immer sofort geführt werden. Nachträgliches
Schreiben ist nicht zulässig. Häufig scheitert die
Anerkennung des Fahrtenbuches, weil es nicht
ordnungsgemäß ist. Wurde die Möglichkeit des
Fahrtenbuches schon geprüft und wenn ja, wird es immer
sofort und ordnungsgemäß geführt. Der Zweck der Fahrt mit
Angaben des Kunden muss aussagekräftig sein.
18. Der pauschale Nutzungswert (1%-Regelung) kann auf
die Kosten des Fahrzeugs beschränkt werden (sog.
Kostendeckelung). Dies ist insbesondere bei bereits
abgeschriebenen Fahrzeugen der Fall. Prüfen Sie, dass der
Wert der 1%-Regelung auch wirklich auf die tatsächlichen
Kosten beschränkt wird. Dazu ist natürlich erforderlich, dass
Sie die Kfz-Kosten den Fahrtzeugen zuordnen (Kfz-
Kennzeichen auf jeden Beleg).
19. Gerne wird das Zweitfahrzeug oder das Fahrzeug des
Ehegatten und/oder der Kinder dem steuerlichen
Betriebsvermögen zugeordnet. Die Zuordnung setzt eine
min. 10%ige betriebliche Nutzung voraus. Diese Zuordnung
ist grundsätzlich nachteilig. Die Privatnutzung neutralisiert
die gebuchten Betriebsausgaben und ein späterer Verkauf
ist dann zu 100% steuerpflichtig. Die Zuordnung zum
Betriebsvermögen führt grundsätzlich gesamt betrachtet zu
Mehrsteuern. Haben Sie Ihr Zweitfahrzeug oder dgl. im
Privatvermögen?
20. Das vom Unternehmer selbst- und private genutzte
Fahrrad/eBike lässt sich 100% dem Betriebsvermögen
zuordnen, vorausgesetzt es lässt sich eine betriebliche
Nutzung von min. 10 % glaubhaft machen. Obwohl 100 % als
Betriebsausgaben abgesetzt werden können, muss eine
Privatnutzung nicht versteuert werden 2 . Gestaltung bekannt
und ggf. schon berücksichtigt?
• ◦
• ◦
• ◦
• ◦
2
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG
Alle Rechte vorbehalten. Nutzung ausschließlich im und für denn eigenen Betrieb gestattet.
Eine Nutzung in Steuer- und Beratungskanzleien/-gesellschaften ist untersagt, ebenso der Nachdruck und eine Weitergabe.