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Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke

Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.

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Nr. Prüfung/Hinweis Art

JA/

OK/

entfällt

Nein/

offen/

unsicher

17. Wird das Fahrzeug nur geringfügig privat genutzt,

dann sollte die Möglichkeit geprüft werden, ein

Fahrtenbuch zu führen. Ein Fahrtenbuch kann

handschriftlich, aber auch elektronisch (GPS) geführt

werden. Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß sein, alle

Fahrten und die notwendigen Angaben enthalten – und es

muss immer sofort geführt werden. Nachträgliches

Schreiben ist nicht zulässig. Häufig scheitert die

Anerkennung des Fahrtenbuches, weil es nicht

ordnungsgemäß ist. Wurde die Möglichkeit des

Fahrtenbuches schon geprüft und wenn ja, wird es immer

sofort und ordnungsgemäß geführt. Der Zweck der Fahrt mit

Angaben des Kunden muss aussagekräftig sein.

18. Der pauschale Nutzungswert (1%-Regelung) kann auf

die Kosten des Fahrzeugs beschränkt werden (sog.

Kostendeckelung). Dies ist insbesondere bei bereits

abgeschriebenen Fahrzeugen der Fall. Prüfen Sie, dass der

Wert der 1%-Regelung auch wirklich auf die tatsächlichen

Kosten beschränkt wird. Dazu ist natürlich erforderlich, dass

Sie die Kfz-Kosten den Fahrtzeugen zuordnen (Kfz-

Kennzeichen auf jeden Beleg).

19. Gerne wird das Zweitfahrzeug oder das Fahrzeug des

Ehegatten und/oder der Kinder dem steuerlichen

Betriebsvermögen zugeordnet. Die Zuordnung setzt eine

min. 10%ige betriebliche Nutzung voraus. Diese Zuordnung

ist grundsätzlich nachteilig. Die Privatnutzung neutralisiert

die gebuchten Betriebsausgaben und ein späterer Verkauf

ist dann zu 100% steuerpflichtig. Die Zuordnung zum

Betriebsvermögen führt grundsätzlich gesamt betrachtet zu

Mehrsteuern. Haben Sie Ihr Zweitfahrzeug oder dgl. im

Privatvermögen?

20. Das vom Unternehmer selbst- und private genutzte

Fahrrad/eBike lässt sich 100% dem Betriebsvermögen

zuordnen, vorausgesetzt es lässt sich eine betriebliche

Nutzung von min. 10 % glaubhaft machen. Obwohl 100 % als

Betriebsausgaben abgesetzt werden können, muss eine

Privatnutzung nicht versteuert werden 2 . Gestaltung bekannt

und ggf. schon berücksichtigt?

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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG

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