Steuer-Checkliste für Betriebe, Praxen und GmbH, Steuerberater Stefan Mücke
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
Der steuerliche Selbst-Check für Betriebe, Praxen und GmbHs. Problembereiche, Gefahren, Risiken und Steuersparpotentiale erkennen.
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Nr. Prüfung/Hinweis Art
JA/
OK/
entfällt
Nein/
offen/
unsicher
14. Keine Privatnutzung nach der 1%-Methode ist bei
Fahrzeugen zu berücksichtigen, die der Güterbeförderung
dienen, z. B. Lastkraftwagen. Bei „Zwitter-Fahrzeugen“ ist
eine Einzelfallentscheidung zu treffen (z. B. VW-Bus oder
MB-Bus, Pickups); auf die kfz-steuerrechtliche Einordnung
kommt es dabei nicht an. Bei der Privatnutzung von
Lastkraftwagen sind die anteiligen Kosten zu
berücksichtigen; ggf. im Wege der Schätzung. Ist die
Anwendung der „bösen“ 1%-Regelung ausgeschlossen, da es
sich um einen Lastkraftwagen handelt?
15. Fahrzeug-50 %-Trick. Wird ein Fahrzeug nicht
überwiegend betrieblich genutzt, dann muss dieses auch
nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Vorteil ist,
dass ein Verkauf nicht steuerpflichtig ist und trotzdem die
laufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden können (über die sog.
Aufwandseinlage). Auch muss eine Privatnutzung nicht über
die 1%-Regelung versteuert werden. Wenn ein Fahrzeug
nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, dann ordnen Sie
es auch nicht freiwillig dem Betriebsvermögen zu und
vermeiden so eine Verkaufsbesteuerung. Bitte prüfen Sie,
dass überwiegend privat genutzte Fahrzeug nicht im
Betriebsvermögen geführt werden.
16. Erschütterung Anscheinsbeweis wegen Privatauto?
Die Anscheinsvermutung geht davon aus, dass Sie ein zum
Betrieb gehörende Fahrzeug auf privat nutzen. Ohne
Fahrtenbuch kommt dann die 1%-Regelung zur Anwendung.
Haben Sie im Privatvermögen ein gleichwertiges und
gleichartiges Fahrzeug, das Ihnen jederzeit zur Verfügung
steht (Ehegatte und Kinder verfügen jeweils über eigene
Fahrzeuge), dann können Sie den Anscheinsbeweis dadurch
erschüttern. Das Finanzamt ist dann in der Beweisführung.
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