Gemeindeblatt Untergriesbach (Oktober-November-Dezember 2022)
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Die Marktrichter sind bisweilen als „aufgestellt“ oder „erwählt“ bezeichnet, wobei aber nicht eindeutig geklärt
ist, ob sie tatsächlich von der Bürgerschaft gewählt und vom Landesherrn lediglich bestätigt oder ausschließlich
von diesem eingesetzt wurden. Fest steht aber, dass deren Kompetenzen weit über die der heutigen Bürgermeister
hinausgingen.
Neben der Leitung der Verwaltung gehörte zum Aufgabenbereich des Marktrichters auch der Vorsitz im
Marktgericht, das allerdings auf die niedere Gerichtsbarkeit beschränkt war.
Im Amtmannhaus (früher HNr. 49 ½) tagte auch das Marktgericht. An den Gerichtstagen, die in der Regel einmal in
der Woche abgehalten wurden, saß der Marktrichter, unterstützt von den 4 Räten oder Ratsgeschworenen, zu
Gericht.
Das Marktgericht spielte dabei keineswegs die Rolle
eines gefürchteten Strafgerichtes, sondern fungierte in
erster Linie als Streitschlichter. Geldstrafen spielten bei
den gefällten Urteilen dabei eine bevorzugte Rolle, denn
sie waren auch eine gute Einnahmequelle für die
Marktkasse.
Im Amtmannhaus (früher HNr. 49 ½) tagte auch das
Marktgericht. An den Gerichtstagen, die in der Regel
einmal in der Woche abgehalten wurden, saß der
Marktrichter, unterstützt von den 4 Räten oder
Ratsgeschworenen, zu Gericht. Das Marktgericht spielte
dabei keineswegs die Rolle eines gefürchteten
Strafgerichtes, sondern fungierte in erster Linie als
Streitschlichter. Geldstrafen spielten bei den gefällten
Urteilen dabei eine bevorzugte Rolle, denn sie waren
auch eine gute Einnahmequelle für die Marktkasse.
Der Pranger
Symbol für diese niedere Gerichtsbarkeit der
ehemals hochs ischen Märkte war der Pranger,
der als eines der wenigen, erhalten gebliebenen
Rechtsaltertümer noch heute das Ortsbild unseres
Marktes prägt.
Zu den weiteren Aufgabenbereichen des Markrichters gehörten die Beurkundung von Verträgen, die Inventur des
Nachlasses verstorbener Marktbürger (hier übernahmen Marktrichter und Ratsgeschworene die Aufgabe der
Nachlassverwalter), die sog. Gerhabsetzung, d.h. die Bestellung von Vormundschaften, und die Mitsprache bei der
Vergabe von Handwerksgerechtigkeiten. Zudem oblag dem Marktrichter auch die Marktaufsicht. Insgesamt also
eine Fülle von Aufgaben, die es zu erledigen galt. Die kommunale Selbstverwaltung hatte zu Hochstifts Zeiten einen
Höchststand erreicht und die Beeinflussung von außen war so gering, wie nie mehr in späterer Zeit.
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