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Gemeindeblatt Untergriesbach (Oktober-November-Dezember 2022)

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Die Marktrichter sind bisweilen als „aufgestellt“ oder „erwählt“ bezeichnet, wobei aber nicht eindeutig geklärt

ist, ob sie tatsächlich von der Bürgerschaft gewählt und vom Landesherrn lediglich bestätigt oder ausschließlich

von diesem eingesetzt wurden. Fest steht aber, dass deren Kompetenzen weit über die der heutigen Bürgermeister

hinausgingen.

Neben der Leitung der Verwaltung gehörte zum Aufgabenbereich des Marktrichters auch der Vorsitz im

Marktgericht, das allerdings auf die niedere Gerichtsbarkeit beschränkt war.

Im Amtmannhaus (früher HNr. 49 ½) tagte auch das Marktgericht. An den Gerichtstagen, die in der Regel einmal in

der Woche abgehalten wurden, saß der Marktrichter, unterstützt von den 4 Räten oder Ratsgeschworenen, zu

Gericht.

Das Marktgericht spielte dabei keineswegs die Rolle

eines gefürchteten Strafgerichtes, sondern fungierte in

erster Linie als Streitschlichter. Geldstrafen spielten bei

den gefällten Urteilen dabei eine bevorzugte Rolle, denn

sie waren auch eine gute Einnahmequelle für die

Marktkasse.

Im Amtmannhaus (früher HNr. 49 ½) tagte auch das

Marktgericht. An den Gerichtstagen, die in der Regel

einmal in der Woche abgehalten wurden, saß der

Marktrichter, unterstützt von den 4 Räten oder

Ratsgeschworenen, zu Gericht. Das Marktgericht spielte

dabei keineswegs die Rolle eines gefürchteten

Strafgerichtes, sondern fungierte in erster Linie als

Streitschlichter. Geldstrafen spielten bei den gefällten

Urteilen dabei eine bevorzugte Rolle, denn sie waren

auch eine gute Einnahmequelle für die Marktkasse.

Der Pranger

Symbol für diese niedere Gerichtsbarkeit der

ehemals hochs ischen Märkte war der Pranger,

der als eines der wenigen, erhalten gebliebenen

Rechtsaltertümer noch heute das Ortsbild unseres

Marktes prägt.

Zu den weiteren Aufgabenbereichen des Markrichters gehörten die Beurkundung von Verträgen, die Inventur des

Nachlasses verstorbener Marktbürger (hier übernahmen Marktrichter und Ratsgeschworene die Aufgabe der

Nachlassverwalter), die sog. Gerhabsetzung, d.h. die Bestellung von Vormundschaften, und die Mitsprache bei der

Vergabe von Handwerksgerechtigkeiten. Zudem oblag dem Marktrichter auch die Marktaufsicht. Insgesamt also

eine Fülle von Aufgaben, die es zu erledigen galt. Die kommunale Selbstverwaltung hatte zu Hochstifts Zeiten einen

Höchststand erreicht und die Beeinflussung von außen war so gering, wie nie mehr in späterer Zeit.

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