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Gemeindeblatt Untergriesbach (Oktober-November-Dezember 2022)

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Laut vorliegendem Protokoll der Marktgerichtsverhandlung vom 25. Juni 1781 beklagt dort der „bürgerliche

Phökh (Bäcker) und Wirth“ Johann Georg Fritz (Vorfahre der Familie Lanz bzw. Hartl) seinen Nachbarn Gregor

Knohlmiller, Bürger und Webermeister zu Griesbach, (heute Marktplatz 14 ), dass ihm dieser sein „uralt und von

unerdenklichen Jahren her“ mit Ruhe genossenes Recht auf das Güßwasser, „wie solches bey des Beklagten und

mehr Bürgers Häusern vorbey rinnet abzukehren sich unterstehet“. Fritz bittet also das Marktgericht, dem

Knohlmiller dieses zu verbieten. Dieser aber wehrt sich mit dem Hinweis, dass ihm als Bürger des Marktes das

gleiche Recht zustehe wie jedem anderen Bürger und er das an seinem Haus vorbeirinnende Oberflächenwasser

deshalb jederzeit auffangen und nutzen könne.

Das Marktgericht erlässt folgenden schriftlichen Bescheid:

Fritz kann sich auf sein uraltes Gewohnheitsrecht berufen und verbietet dem Knohlmiller, „dieses Wasser wie

solches auf der Strassen zusamen fallet und vor seiner Behausung vorbey rinet aufzuhalten oder zu beriehren.“

Widrigenfalls seien 4 Reichstaler Strafe fällig.

Das Marktgerichtsprotokoll schließt mit dem Vermerk:

„Beschehen den 25 ten Juny ao. 1781

Zeugen dessen seind: Johan Gottinger und Frantz Lang, bede Burger des Raths“

Unterzeichnet und besiegelt wurde

das Protokoll vom damaligen Marktrichter

Andree Gästl (Besitzer des

Anwesens heute Marktplatz 25).

Dieses Dokument ist gleichzeitig ein Beleg für einen radikalen Zeitenwandel. Das Oberflächenwasser, früher ein

wertvolles und begehrtes Gut, das zur Düngung und Wässerung der Wiesen verwendet wurde, muss heute in

Trennkanalsystemen und Rückhaltebecken teuer und aufwändig entsorgt werden. Aus dem früher sinnvoll

genutzten und begehrten Oberflächenwasser wurde so ein teures Entsorgungsproblem. Unsere Vorfahren dagegen

verstanden es, alles zu nutzen, was die Natur ihnen in ihrer unmittelbaren Umgebung kostenlos zur Verfügung

stellte.

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