20.12.2022 Aufrufe

TIROL VERSICHERT - Ausgabe Herbst/Winter 2022

Wir stellen unser Know-how und unser Netzwerk in Ihren Dienst. Lieferkettenprobleme, Personalmangel, Energiekrise …Ihr Unternehmen durch diese turbulenten Zeiten zu manövrieren, ist herausfordernd, zeitintensiv und verlangt Ihre gesamte Aufmerksamkeit. Deshalb: Lassen Sie sich entlasten! Mit uns haben Sie einen kompetenten, objektiven und unabhängigen Partner an Ihrer Seite. Wir sorgen für ein strukturiertes Risikomanagement und kümmern uns darum, dass Ihr Risikokapital optimal arbeitet. Mit unserer bewährten „Risikomatrix-Methode“ analysieren wir Potenziale zur Senkung von Kosten und richten den Versicherungsschutz individuell an Ihre Anforderungen aus. Und wenn etwas passiert, können Sie sich darauf verlassen, dass die Schadenabwicklung problemlos funktioniert. So bleibt Ihnen die nötige Zeit für Angelegenheiten, die Chefsache sind.

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Deshalb: Lassen Sie sich entlasten! Mit uns haben Sie einen kompetenten, objektiven und unabhängigen Partner an Ihrer Seite. Wir sorgen für ein strukturiertes Risikomanagement und kümmern uns darum, dass Ihr Risikokapital optimal arbeitet. Mit unserer bewährten „Risikomatrix-Methode“ analysieren wir Potenziale zur Senkung von Kosten und richten den Versicherungsschutz individuell an Ihre Anforderungen aus.
Und wenn etwas passiert, können Sie sich darauf verlassen, dass die Schadenabwicklung problemlos funktioniert. So bleibt Ihnen die nötige Zeit für Angelegenheiten, die Chefsache sind.

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S. 10<br />

Haftpflichtversicherung 7Ob153/21g<br />

Bildquelle: Adobe Stock<br />

Erweiterte Produkthaftpflicht<br />

Versäumnisurteil zu Recht erkannt<br />

Sachverhalt:<br />

Der Versicherungsnehmer erzeugte Antriebseinheiten<br />

für bewegliche Glaselemente. Diese Antriebseinheiten<br />

bestanden aus einem Elektromotor mit Umlenkrolle und<br />

Zahnriemen und wurden an den Auftraggeber geliefert,<br />

der auch die Montage vornahm.<br />

Bei Betrieb der Anlagen kam es zum Abrutschen der<br />

Zahnriemen. Der Versicherungsnehmer verwies auf<br />

einen Montagefehler des Auftraggebers, der in weiterer<br />

Folge eine entsprechende Anzahl von Zahnriemen<br />

ersetzt hatte. Ein Sachverständiger stellte später jedoch<br />

eine andere Ursache fest, nämlich eine fehlerhafte<br />

Konstruktion der Umlenkrolle.<br />

Der Versicherungsnehmer ersetzte dem Auftraggeber<br />

den nicht erforderlich gewesenen Aufwand für<br />

den Austausch der Zahnriemen und begehrte vom<br />

Versicherer dafür Deckung.<br />

Rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofs (OGH):<br />

Der OGH hat die Revision mangels Vorliegens einer<br />

erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen und<br />

beschränkte sich auf die Rückweisungsgründe. Es blieb<br />

dabei, dass keine Deckung dafür bestand.<br />

Der Beurteilung des Berufungsgerichts sei beizupflichten,<br />

dass es sich bei diesen Aufwendungen um einen<br />

reinen Vermögensschaden handelt, welcher nicht als<br />

Sachschaden im Sinne der Allgemeinen Bedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHVB) zu qualifizieren<br />

sei. Die mangelhafte Umlenkrolle verursachte keinen<br />

Sachschaden an einer bereits bestehenden Sache,<br />

außerdem sei der Zahnriemen ein Teil des gelieferten<br />

Produkts.<br />

Die Kosten der Fehlersuche durch den Sachverständigen<br />

sind ebenso nicht versichert, weil derartige<br />

Aufwendungen vorbereitende Maßnahmen darstellen,<br />

die zur Mängelbehebung erforderlich sind.<br />

Zu den Tatbeständen der erweiterten<br />

Produkthaftpflicht:<br />

Der Ansicht des Versicherungsnehmers, es liege eine<br />

Weiterverarbeitung vor, kann nicht gefolgt werden,<br />

da keine Produktumwandlung stattgefunden hat.<br />

Eine Weiterbearbeitung ist eine die Form erhaltende<br />

Bearbeitung, auch das sei nicht gegenständlich.<br />

Die Position für Aus- und Einbaukosten komme ebenso<br />

nicht in Betracht, weil in diesem Falle ausschließlich<br />

Kosten für den Austausch eines nicht mangelhaften<br />

Teils des Produkts des Versicherungsnehmers betroffen<br />

waren (Hinweis: versichert sind die Kosten für den<br />

Austausch mangelhafter Teile).<br />

Die Deckung aus der Klausel für Prüf- und<br />

Sortierkosten scheidet aufgrund des Wortlauts der<br />

Klausel bereits aus, nachdem der Versicherungsschutz<br />

nur dann greife, wenn<br />

■ grundsätzlich Deckung aus der erweiterten<br />

Produkthaftpflicht besteht,<br />

■ die Mangelhaftigkeit einzelner Erzeugnisse<br />

festgestellt wurde und<br />

■ die Überprüfung der Feststellung dienen muss,<br />

welche Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich<br />

mangelhaft sind.<br />

Der Versicherer war daher leistungsfrei.<br />

Hinweis von Versicherungsexperte Gerhard Kofler:<br />

Deckung würde bestehen im Rahmen einer „offenen<br />

Vermögensschadenklausel“, d. h., wenn in dieser Klausel kein<br />

Ausschluss aus dem Produkthaftpflichtrisiko enthalten ist.

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