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Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene

Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023

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Wie berechne ich die VZÄ der Rufbereitschaft pro<br />

Jahr?<br />

Der Anteil der Rufbereitschaft der einzelnen Berufsgruppe<br />

(Arzt / Ärztin, Pflegefachperson) am VZÄ umfasst 7 x 24<br />

Stun<strong>den</strong> pro Woche = 168/8 = 21 Stun<strong>den</strong> pro Woche,<br />

multipliziert mit 52,14 Wochen ergibt dies 1095 Stun<strong>den</strong><br />

pro Berufsgruppe im Jahr. So sind in der ärztlichen Mindestpersonalisierung<br />

daher z. B. ca. 0,53 VZÄ pro Jahr <strong>für</strong><br />

Rufbereitschaften enthalten.<br />

Sieht der <strong>Bundesrahmenvertrag</strong> eine psychosoziale<br />

Fachkraft als festen Bestandteil in einem SAPV-Team<br />

vor?<br />

Nein, im Ergebnis des Schiedsverfahrens sieht der BRV-<br />

SAPV <strong>für</strong> Erwachsene eine psychosoziale Fachkraft nicht<br />

als festen Bestandteil in einem SAPV-Team vor. Die im<br />

§ 37b Abs. 1 S. 3 SGB V getroffene Regelung umfasst nur<br />

ärztliche und pflegerische Leistungen. Die gesetzliche Regelung<br />

ist nicht disponibel. Der Einbezug einer psychosozialen<br />

Fachkraft mag zwar sinnvoll sein. Eine Finanzierung<br />

durch die Krankenkassen ist vom Gesetzgeber jedoch<br />

nicht vorgesehen. Vergütungsansprüche über psychosoziale<br />

Fachkräfte können gegenüber <strong>den</strong> Kostenträgern somit<br />

nicht zwingend geltend gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Praxistipps<br />

Nach <strong>den</strong> Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom<br />

04.06.2019 sind Kooperationen mit ärztlichem oder pflegerischem<br />

Personal noch einmal mehr mit dem rechtlichen<br />

Risiko behaftet, dass die Eingliederung in die Organisation<br />

des SAPV-Teams nicht als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn gewertet wird. Ob eine sozialversicherungsrechtliche<br />

Beschäftigung vorliegt, wird anhand<br />

der Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls<br />

bewertet (u.a. Weisungsgebun<strong>den</strong>heit bzw. Eingliederung<br />

in die Arbeitsorganisation). Für das SAPV-Team kann eine<br />

fehlerhafte Einordnung gravierende Auswirkungen haben,<br />

insbesondere die (rückwirkende) Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

und Lohnsteuer; auch steht eine<br />

Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge<br />

gem. § 266a StGB im Raum. Zur Absicherung<br />

des SAPV-Teams ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens<br />

vorab zu empfehlen.<br />

Nach der S3-Leitlinie Palliativmedizin 5 sollte eine qualifizierte<br />

psychosoziale Fachkraft jedoch Teil des SAPV-Kernteams<br />

sein. Sofern das SAPV-Team ein Unterstützungsangebot<br />

über eine psychosoziale Fachkraft anbietet, müsste<br />

dies über andere Mittel finanziert wer<strong>den</strong>.<br />

Gegenüber Patientinnen und Patienten ist dieses Unterstützungsangebot,<br />

sofern vorhan<strong>den</strong>, kenntlich zu machen.<br />

Es bedarf in diesem Fall einer gesonderten Schweigepflichtentbindung<br />

und einer Zustimmung der Patientin<br />

bzw. des Patienten bezüglich des Datenschutzes.<br />

12<br />

5) Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF): Erweiterte S3-Leitlinie Palliativmedizin <strong>für</strong> Patienten mit einer nichtheilbaren<br />

Krebserkrankung, Langversion 2.2, 2020, AWMF-Registernr.: 128/001OL, S. 65.

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