Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
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Wie berechne ich die VZÄ der Rufbereitschaft pro<br />
Jahr?<br />
Der Anteil der Rufbereitschaft der einzelnen Berufsgruppe<br />
(Arzt / Ärztin, Pflegefachperson) am VZÄ umfasst 7 x 24<br />
Stun<strong>den</strong> pro Woche = 168/8 = 21 Stun<strong>den</strong> pro Woche,<br />
multipliziert mit 52,14 Wochen ergibt dies 1095 Stun<strong>den</strong><br />
pro Berufsgruppe im Jahr. So sind in der ärztlichen Mindestpersonalisierung<br />
daher z. B. ca. 0,53 VZÄ pro Jahr <strong>für</strong><br />
Rufbereitschaften enthalten.<br />
Sieht der <strong>Bundesrahmenvertrag</strong> eine psychosoziale<br />
Fachkraft als festen Bestandteil in einem SAPV-Team<br />
vor?<br />
Nein, im Ergebnis des Schiedsverfahrens sieht der BRV-<br />
SAPV <strong>für</strong> Erwachsene eine psychosoziale Fachkraft nicht<br />
als festen Bestandteil in einem SAPV-Team vor. Die im<br />
§ 37b Abs. 1 S. 3 SGB V getroffene Regelung umfasst nur<br />
ärztliche und pflegerische Leistungen. Die gesetzliche Regelung<br />
ist nicht disponibel. Der Einbezug einer psychosozialen<br />
Fachkraft mag zwar sinnvoll sein. Eine Finanzierung<br />
durch die Krankenkassen ist vom Gesetzgeber jedoch<br />
nicht vorgesehen. Vergütungsansprüche über psychosoziale<br />
Fachkräfte können gegenüber <strong>den</strong> Kostenträgern somit<br />
nicht zwingend geltend gemacht wer<strong>den</strong>.<br />
Praxistipps<br />
Nach <strong>den</strong> Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom<br />
04.06.2019 sind Kooperationen mit ärztlichem oder pflegerischem<br />
Personal noch einmal mehr mit dem rechtlichen<br />
Risiko behaftet, dass die Eingliederung in die Organisation<br />
des SAPV-Teams nicht als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinn gewertet wird. Ob eine sozialversicherungsrechtliche<br />
Beschäftigung vorliegt, wird anhand<br />
der Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls<br />
bewertet (u.a. Weisungsgebun<strong>den</strong>heit bzw. Eingliederung<br />
in die Arbeitsorganisation). Für das SAPV-Team kann eine<br />
fehlerhafte Einordnung gravierende Auswirkungen haben,<br />
insbesondere die (rückwirkende) Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
und Lohnsteuer; auch steht eine<br />
Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge<br />
gem. § 266a StGB im Raum. Zur Absicherung<br />
des SAPV-Teams ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens<br />
vorab zu empfehlen.<br />
Nach der S3-Leitlinie Palliativmedizin 5 sollte eine qualifizierte<br />
psychosoziale Fachkraft jedoch Teil des SAPV-Kernteams<br />
sein. Sofern das SAPV-Team ein Unterstützungsangebot<br />
über eine psychosoziale Fachkraft anbietet, müsste<br />
dies über andere Mittel finanziert wer<strong>den</strong>.<br />
Gegenüber Patientinnen und Patienten ist dieses Unterstützungsangebot,<br />
sofern vorhan<strong>den</strong>, kenntlich zu machen.<br />
Es bedarf in diesem Fall einer gesonderten Schweigepflichtentbindung<br />
und einer Zustimmung der Patientin<br />
bzw. des Patienten bezüglich des Datenschutzes.<br />
12<br />
5) Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF): Erweiterte S3-Leitlinie Palliativmedizin <strong>für</strong> Patienten mit einer nichtheilbaren<br />
Krebserkrankung, Langversion 2.2, 2020, AWMF-Registernr.: 128/001OL, S. 65.