Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
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§ 14 BRV-SAPV<br />
Qualitätssicherung<br />
Die Anforderungen an die Qualitätssicherung der SAPV<br />
sind in § 14 BRV-SAPV geregelt. SAPV-Teams sind verpflichtet,<br />
ein internes Qualitätsmanagement durchzuführen<br />
und sich an externen Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />
zu beteiligen.<br />
Die an der Versorgung der Versicherten beteiligten SAPV-<br />
Team-Mitglieder haben regelmäßig an fachbezogenen<br />
Fortbildungen (externe Fortbildungen und/oder Inhouse-<br />
Schulungen, pro Teammitglied 16 Stun<strong>den</strong> je Kalenderjahr)<br />
teilzunehmen. Die Inhalte der Fortbildungen sind an dem<br />
aktuellen Stand der allgemein anerkannten wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse auszurichten und müssen sich auf die<br />
<strong>für</strong> die SAPV relevanten Themen beziehen.<br />
Fortbildungen, die sich auf die <strong>für</strong> die SAPV relevanten<br />
Themen beziehen, die von <strong>den</strong> SAPV-Team-Mitgliedern<br />
in anderen Leistungsbereichen erworben wer<strong>den</strong>, können<br />
anerkannt und auf <strong>den</strong> kalenderjährlichen Umfang von 16<br />
Stun<strong>den</strong> angerechnet wer<strong>den</strong>.<br />
§ 15 BRV-SAPV<br />
Statistik<br />
Das SAPV-Team hat sich an landesweiten statistischen<br />
Auswertungen zu Leistungs- und Strukturdaten zu beteiligen<br />
und die Daten <strong>für</strong> bundesweite Auswertungen zur Verfügung<br />
zu stellen, sofern dies und das Nähere zwischen<br />
<strong>den</strong> Partnern der Versorgungsverträge nach § 132d Abs. 1<br />
S. 6 SGB V vereinbart ist.<br />
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