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Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene

Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023

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§ 14 BRV-SAPV<br />

Qualitätssicherung<br />

Die Anforderungen an die Qualitätssicherung der SAPV<br />

sind in § 14 BRV-SAPV geregelt. SAPV-Teams sind verpflichtet,<br />

ein internes Qualitätsmanagement durchzuführen<br />

und sich an externen Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />

zu beteiligen.<br />

Die an der Versorgung der Versicherten beteiligten SAPV-<br />

Team-Mitglieder haben regelmäßig an fachbezogenen<br />

Fortbildungen (externe Fortbildungen und/oder Inhouse-<br />

Schulungen, pro Teammitglied 16 Stun<strong>den</strong> je Kalenderjahr)<br />

teilzunehmen. Die Inhalte der Fortbildungen sind an dem<br />

aktuellen Stand der allgemein anerkannten wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse auszurichten und müssen sich auf die<br />

<strong>für</strong> die SAPV relevanten Themen beziehen.<br />

Fortbildungen, die sich auf die <strong>für</strong> die SAPV relevanten<br />

Themen beziehen, die von <strong>den</strong> SAPV-Team-Mitgliedern<br />

in anderen Leistungsbereichen erworben wer<strong>den</strong>, können<br />

anerkannt und auf <strong>den</strong> kalenderjährlichen Umfang von 16<br />

Stun<strong>den</strong> angerechnet wer<strong>den</strong>.<br />

§ 15 BRV-SAPV<br />

Statistik<br />

Das SAPV-Team hat sich an landesweiten statistischen<br />

Auswertungen zu Leistungs- und Strukturdaten zu beteiligen<br />

und die Daten <strong>für</strong> bundesweite Auswertungen zur Verfügung<br />

zu stellen, sofern dies und das Nähere zwischen<br />

<strong>den</strong> Partnern der Versorgungsverträge nach § 132d Abs. 1<br />

S. 6 SGB V vereinbart ist.<br />

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