Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
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<strong>Handreichung</strong> BRV-SAPV SAPV-<strong>Bundesrahmenvertrag</strong> <strong>für</strong> Erwachsene<br />
„Ob das Festhalten am Vertrag zumutbar ist, bestimmt<br />
sich danach, wie sehr die Pflichtverletzungen<br />
das <strong>für</strong> die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen<br />
unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen<br />
Pflegekassen und Pflegedienst zerstört haben. Die<br />
fristlose Kündigung hat nicht strafen<strong>den</strong> Charakter,<br />
sondern dient dazu, <strong>für</strong> die Zukunft die grundlegen<strong>den</strong><br />
Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen<br />
Versorgungssystems sicherzustellen. Dies<br />
ändert nichts daran, wie die Antragstellerin meint,<br />
dass die Feststellung der gröblichen Pflichtverletzungen<br />
vergangenheitsorientiert ist. Maßgeblich<br />
ist vielmehr, ob die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung<br />
zukunftsorientiert beurteilt wurde. […]<br />
Erforderlich ist da<strong>für</strong> eine Prognose, ob der Pflegedienst<br />
aufgrund des Gewichts, der Dauer und<br />
der Intensität der Pflichtverletzung sowie aufgrund<br />
des nachfolgen<strong>den</strong> Verhaltens nicht mehr die Gewähr<br />
<strong>für</strong> eine zuverlässige, vertrags- und gesetzeskonforme<br />
Versorgung der Pflegebedürftigen bietet.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete<br />
Gefahr weiterer Pflichtverletzungen durch <strong>den</strong> Pflegedienst<br />
besteht, sondern es ist entschei<strong>den</strong>d, ob<br />
durch die vergangenen Ereignisse die Grundlage<br />
<strong>für</strong> das weitere Vertrauen der Pflegekassen in die<br />
ordnungsgemäße pflegerische Versorgung zerstört<br />
ist. Bei dieser Beurteilung sind die Interessen aller<br />
Beteiligten abzuwägen: das Übermaßverbot ist zu<br />
beachten. Die Entziehung der Zulassung durch fristlose<br />
Kündigung des Versorgungsvertrages kommt<br />
daher nur in Betracht, wenn nicht andere, mildere<br />
Mittel vorhan<strong>den</strong> sind, um auf Vertragsverletzungen<br />
zu reagieren und das Vertrauen in eine zuverlässige,<br />
vertrags- und gesetzeskonforme Versorgung<br />
der Pflegebedürftigen wiederherzustellen.“<br />
Praxistipps<br />
Es ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen versuchen<br />
wer<strong>den</strong>, monetäre Vertragsstrafen in dem Vertrag hineinzuverhandeln.<br />
Nach der Rechtsprechung ist die Verhängung<br />
einer Vertragsstrafe im Bereich des Leistungsrechts<br />
der Krankenkasse auch durchaus üblich und dient einem<br />
legitimen Zweck (LSG Ba<strong>den</strong>-Württemberg, Entscheidung<br />
vom 19.03.2019, L 11 KR 4455/17 ZVW). Wenn eine solche<br />
Klausel somit in <strong>den</strong> Vertrag aufgenommen wer<strong>den</strong><br />
soll, ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen sehr<br />
konkret benannt wer<strong>den</strong> und dass die Höhe auf ein Minimum<br />
beschränkt wird.<br />
(Schlegel/Voelzke/Hauck, juris PK,<br />
§ SGB XI, § 74 SGB XI, Rn. 28 f.)<br />
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