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Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene

Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023

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<strong>Handreichung</strong> BRV-SAPV SAPV-<strong>Bundesrahmenvertrag</strong> <strong>für</strong> Erwachsene<br />

„Ob das Festhalten am Vertrag zumutbar ist, bestimmt<br />

sich danach, wie sehr die Pflichtverletzungen<br />

das <strong>für</strong> die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen<br />

unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen<br />

Pflegekassen und Pflegedienst zerstört haben. Die<br />

fristlose Kündigung hat nicht strafen<strong>den</strong> Charakter,<br />

sondern dient dazu, <strong>für</strong> die Zukunft die grundlegen<strong>den</strong><br />

Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen<br />

Versorgungssystems sicherzustellen. Dies<br />

ändert nichts daran, wie die Antragstellerin meint,<br />

dass die Feststellung der gröblichen Pflichtverletzungen<br />

vergangenheitsorientiert ist. Maßgeblich<br />

ist vielmehr, ob die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung<br />

zukunftsorientiert beurteilt wurde. […]<br />

Erforderlich ist da<strong>für</strong> eine Prognose, ob der Pflegedienst<br />

aufgrund des Gewichts, der Dauer und<br />

der Intensität der Pflichtverletzung sowie aufgrund<br />

des nachfolgen<strong>den</strong> Verhaltens nicht mehr die Gewähr<br />

<strong>für</strong> eine zuverlässige, vertrags- und gesetzeskonforme<br />

Versorgung der Pflegebedürftigen bietet.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete<br />

Gefahr weiterer Pflichtverletzungen durch <strong>den</strong> Pflegedienst<br />

besteht, sondern es ist entschei<strong>den</strong>d, ob<br />

durch die vergangenen Ereignisse die Grundlage<br />

<strong>für</strong> das weitere Vertrauen der Pflegekassen in die<br />

ordnungsgemäße pflegerische Versorgung zerstört<br />

ist. Bei dieser Beurteilung sind die Interessen aller<br />

Beteiligten abzuwägen: das Übermaßverbot ist zu<br />

beachten. Die Entziehung der Zulassung durch fristlose<br />

Kündigung des Versorgungsvertrages kommt<br />

daher nur in Betracht, wenn nicht andere, mildere<br />

Mittel vorhan<strong>den</strong> sind, um auf Vertragsverletzungen<br />

zu reagieren und das Vertrauen in eine zuverlässige,<br />

vertrags- und gesetzeskonforme Versorgung<br />

der Pflegebedürftigen wiederherzustellen.“<br />

Praxistipps<br />

Es ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen versuchen<br />

wer<strong>den</strong>, monetäre Vertragsstrafen in dem Vertrag hineinzuverhandeln.<br />

Nach der Rechtsprechung ist die Verhängung<br />

einer Vertragsstrafe im Bereich des Leistungsrechts<br />

der Krankenkasse auch durchaus üblich und dient einem<br />

legitimen Zweck (LSG Ba<strong>den</strong>-Württemberg, Entscheidung<br />

vom 19.03.2019, L 11 KR 4455/17 ZVW). Wenn eine solche<br />

Klausel somit in <strong>den</strong> Vertrag aufgenommen wer<strong>den</strong><br />

soll, ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen sehr<br />

konkret benannt wer<strong>den</strong> und dass die Höhe auf ein Minimum<br />

beschränkt wird.<br />

(Schlegel/Voelzke/Hauck, juris PK,<br />

§ SGB XI, § 74 SGB XI, Rn. 28 f.)<br />

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