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Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene

Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023

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§ 17 BRV-SAPV<br />

Abrechnung und Datenträgeraustausch<br />

(DTA)<br />

Grundsätzliches zu Abrechnung und zum Datenträgeraustausch<br />

Die Abrechnung und der Datenträgeraustausch (DTA)<br />

sind in § 17 des BRV-SAPV geregelt. Das SAPV-Team ist<br />

verpflichtet, die von ihm erbrachten Leistungen im Wege<br />

elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar<br />

auf Datenträgern abzurechnen. Daraus ergibt sich <strong>für</strong><br />

die Krankenkasse die Verpflichtung, die Daten maschinell<br />

anzunehmen. Bei der Umsetzung und Ausgestaltung der<br />

Regelungen zur Abrechnung in <strong>den</strong> Versorgungsverträgen<br />

nach § 132d Abs. 1 S. 6 SGB V haben die Vertragspartner<br />

die Richtlinie nach § 302 Abs. 2 SGB V über die Form des<br />

Abrechnungsverfahrens mit „sonstigen Leistungserbringern“<br />

in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung zu beachten.<br />

Hinweis zur Abwicklung des Datenaustauschs<br />

Auf einem Internetportal stellt der GKV-Spitzenverband<br />

die grundsätzlichen Festlegungen und Richtlinien<br />

zur Abwicklung des Datenaustauschs nach<br />

§ 302 Abs. 2 SGB V zur Verfügung.<br />

info<br />

Durchführung der elektronischen Datenübertragung<br />

Erprobungsverfahren<br />

Vor der erstmaligen Durchführung der elektronischen Datenübertragung im Echtverfahren ist die ordnungsgemäße<br />

Verarbeitung durch ein Erprobungsverfahren sicherzustellen.<br />

Der Krankenkasse sind neben <strong>den</strong> Testdaten die Abrechnungsunterlagen in Papierform zu übermitteln.<br />

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Nach dreimaliger erfolgreicher Durchführung des Erprobungsverfahrens ist die maschinelle Abrechnung<br />

ins Echtverfahren zu überführen.<br />

Das SAPV-Team erhält eine Mitteilung über die erfolgreiche Beendigung des Erprobungsverfahrens.<br />

– Die maschinellen Abrechnungen wer<strong>den</strong> immer im Echtverfahren durchgeführt.<br />

– Die Einzelheiten bezüglich des Übergangs- zum Echtverfahren sowie die damit im Zusammenhang<br />

stehen<strong>den</strong> Modalitäten sind unter Berücksichtigung der Synergien der elektronischen Datenübertragung<br />

zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien nach § 132d Abs. 1 S. 6 SGB V zu regeln.<br />

Abb. 16) Durchführung der elektronischen Datenübertragung (DTA)<br />

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