Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
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§ 17 BRV-SAPV<br />
Abrechnung und Datenträgeraustausch<br />
(DTA)<br />
Grundsätzliches zu Abrechnung und zum Datenträgeraustausch<br />
Die Abrechnung und der Datenträgeraustausch (DTA)<br />
sind in § 17 des BRV-SAPV geregelt. Das SAPV-Team ist<br />
verpflichtet, die von ihm erbrachten Leistungen im Wege<br />
elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar<br />
auf Datenträgern abzurechnen. Daraus ergibt sich <strong>für</strong><br />
die Krankenkasse die Verpflichtung, die Daten maschinell<br />
anzunehmen. Bei der Umsetzung und Ausgestaltung der<br />
Regelungen zur Abrechnung in <strong>den</strong> Versorgungsverträgen<br />
nach § 132d Abs. 1 S. 6 SGB V haben die Vertragspartner<br />
die Richtlinie nach § 302 Abs. 2 SGB V über die Form des<br />
Abrechnungsverfahrens mit „sonstigen Leistungserbringern“<br />
in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung zu beachten.<br />
Hinweis zur Abwicklung des Datenaustauschs<br />
Auf einem Internetportal stellt der GKV-Spitzenverband<br />
die grundsätzlichen Festlegungen und Richtlinien<br />
zur Abwicklung des Datenaustauschs nach<br />
§ 302 Abs. 2 SGB V zur Verfügung.<br />
info<br />
Durchführung der elektronischen Datenübertragung<br />
Erprobungsverfahren<br />
Vor der erstmaligen Durchführung der elektronischen Datenübertragung im Echtverfahren ist die ordnungsgemäße<br />
Verarbeitung durch ein Erprobungsverfahren sicherzustellen.<br />
Der Krankenkasse sind neben <strong>den</strong> Testdaten die Abrechnungsunterlagen in Papierform zu übermitteln.<br />
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Nach dreimaliger erfolgreicher Durchführung des Erprobungsverfahrens ist die maschinelle Abrechnung<br />
ins Echtverfahren zu überführen.<br />
Das SAPV-Team erhält eine Mitteilung über die erfolgreiche Beendigung des Erprobungsverfahrens.<br />
– Die maschinellen Abrechnungen wer<strong>den</strong> immer im Echtverfahren durchgeführt.<br />
– Die Einzelheiten bezüglich des Übergangs- zum Echtverfahren sowie die damit im Zusammenhang<br />
stehen<strong>den</strong> Modalitäten sind unter Berücksichtigung der Synergien der elektronischen Datenübertragung<br />
zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien nach § 132d Abs. 1 S. 6 SGB V zu regeln.<br />
Abb. 16) Durchführung der elektronischen Datenübertragung (DTA)<br />
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