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Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene

Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023

Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023

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§ 1 BRV-SAPV<br />

Zielsetzung der SAPV<br />

Grundsätzliche Zielsetzung der SAPV<br />

Die Zielsetzung der SAPV ist in § 1 des BRV-SAPV geregelt.<br />

Die SAPV dient dem Ziel, die Lebensqualität und<br />

die Selbstbestimmung schwerkranker und sterben<strong>den</strong><br />

Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und<br />

ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer<br />

häuslichen Umgebung, in einer stationären Pflegeeinrichtung<br />

oder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe <strong>für</strong><br />

Menschen mit Behinderung sowie in einem stationären<br />

Hospiz zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BRV-SAPV; § 1 Abs. 1<br />

der SAPV-RL).<br />

Im Vordergrund stehen die aktive und ganzheitliche Behandlung<br />

von Versicherten, die in § 2 des BRV-SAPV näher<br />

beschrieben wer<strong>den</strong> (§ 1 Abs. 1 S. 2 BRV-SAPV). Zielsetzung<br />

ist es, das Befin<strong>den</strong> der oder des Versicherten auch<br />

unter Einbezug weiterer Angebote physisch, psychisch<br />

und sozial zu stabilisieren, die Selbsthilfefähigkeit des sozialen<br />

Umfeldes zu unterstützen und somit die Symptome<br />

und Lei<strong>den</strong> einzelfallgerecht zu lindern (§ 1 Abs. 1 S. 3<br />

BRV-SAPV).<br />

Im Rahmen der SAPV erfolgt ein Perspektivwechsel. Im<br />

Vordergrund der SAPV steht die palliative Zielsetzung,<br />

Symptome und Lei<strong>den</strong> einzelfallgerecht zu lindern. Kurative<br />

Ansätze treten in <strong>den</strong> Hintergrund (§ 1 Abs. 1 S. 4-5 BRV-<br />

SAPV). Diese Klarstellung ist – auch vor dem Hintergrund<br />

der Begutachtungsanleitung (Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes<br />

nach § 282 SGB V) – erfolgt, um zu verdeutlichen,<br />

dass kurative Ansätze die gleichzeitige Durchführung<br />

der SAPV nicht ausschließen.<br />

Hinweis zum kurativen Ansatz<br />

Die Problematik zur Versorgung mit SAPV bei gleichzeitiger<br />

Durchführung von medizinisch-pflegerischen<br />

Maßnahmen mit einem kurativen Ansatz findet sich<br />

unter Punkt 2.3.1. (S. 12 f.) der Begutachtungsanleitung.<br />

Die SAPV ist fachlich kompetent nach <strong>den</strong> allgemeinen<br />

anerkannten medizinischen und pflegewissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen.<br />

Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der oder<br />

des Versicherten sowie die Belange ihrer oder seiner Zugehörigen<br />

stehen im Mittelpunkt der Versorgung. Der Wille<br />

der oder des Versicherten (Patientenwille), der auch durch<br />

Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu<br />

beachten (§ 1 Abs. 2 BRV-SAPV).<br />

Hinweis zu <strong>den</strong> Zugehörigen<br />

Zugehörige sind in der Fußnote 2 des BRV-SAPV definiert.<br />

Zu <strong>den</strong> Zugehörigen zählen Angehörige und<br />

weitere dem oder der Versicherten Nahestehende.<br />

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