Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
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§ 1 BRV-SAPV<br />
Zielsetzung der SAPV<br />
Grundsätzliche Zielsetzung der SAPV<br />
Die Zielsetzung der SAPV ist in § 1 des BRV-SAPV geregelt.<br />
Die SAPV dient dem Ziel, die Lebensqualität und<br />
die Selbstbestimmung schwerkranker und sterben<strong>den</strong><br />
Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und<br />
ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer<br />
häuslichen Umgebung, in einer stationären Pflegeeinrichtung<br />
oder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe <strong>für</strong><br />
Menschen mit Behinderung sowie in einem stationären<br />
Hospiz zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BRV-SAPV; § 1 Abs. 1<br />
der SAPV-RL).<br />
Im Vordergrund stehen die aktive und ganzheitliche Behandlung<br />
von Versicherten, die in § 2 des BRV-SAPV näher<br />
beschrieben wer<strong>den</strong> (§ 1 Abs. 1 S. 2 BRV-SAPV). Zielsetzung<br />
ist es, das Befin<strong>den</strong> der oder des Versicherten auch<br />
unter Einbezug weiterer Angebote physisch, psychisch<br />
und sozial zu stabilisieren, die Selbsthilfefähigkeit des sozialen<br />
Umfeldes zu unterstützen und somit die Symptome<br />
und Lei<strong>den</strong> einzelfallgerecht zu lindern (§ 1 Abs. 1 S. 3<br />
BRV-SAPV).<br />
Im Rahmen der SAPV erfolgt ein Perspektivwechsel. Im<br />
Vordergrund der SAPV steht die palliative Zielsetzung,<br />
Symptome und Lei<strong>den</strong> einzelfallgerecht zu lindern. Kurative<br />
Ansätze treten in <strong>den</strong> Hintergrund (§ 1 Abs. 1 S. 4-5 BRV-<br />
SAPV). Diese Klarstellung ist – auch vor dem Hintergrund<br />
der Begutachtungsanleitung (Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes<br />
nach § 282 SGB V) – erfolgt, um zu verdeutlichen,<br />
dass kurative Ansätze die gleichzeitige Durchführung<br />
der SAPV nicht ausschließen.<br />
Hinweis zum kurativen Ansatz<br />
Die Problematik zur Versorgung mit SAPV bei gleichzeitiger<br />
Durchführung von medizinisch-pflegerischen<br />
Maßnahmen mit einem kurativen Ansatz findet sich<br />
unter Punkt 2.3.1. (S. 12 f.) der Begutachtungsanleitung.<br />
Die SAPV ist fachlich kompetent nach <strong>den</strong> allgemeinen<br />
anerkannten medizinischen und pflegewissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen.<br />
Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der oder<br />
des Versicherten sowie die Belange ihrer oder seiner Zugehörigen<br />
stehen im Mittelpunkt der Versorgung. Der Wille<br />
der oder des Versicherten (Patientenwille), der auch durch<br />
Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu<br />
beachten (§ 1 Abs. 2 BRV-SAPV).<br />
Hinweis zu <strong>den</strong> Zugehörigen<br />
Zugehörige sind in der Fußnote 2 des BRV-SAPV definiert.<br />
Zu <strong>den</strong> Zugehörigen zählen Angehörige und<br />
weitere dem oder der Versicherten Nahestehende.<br />
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