Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023
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Fragen<br />
Muss die Struktur der bisherigen Vergütung der<br />
SAPV-Leistung verändert wer<strong>den</strong>?<br />
Nein, jedoch soll in der Regel die Vergütung über Pauschalen<br />
erfolgen. Im Rahmen der SAPV sind Tages-, Wochen,-<br />
Fall,- oder Monatspauschalen bzw. eine Kombination dieser<br />
möglich (gem. § 16 Abs. 3 BRV-SAPV).<br />
Welche Wegezeiten wer<strong>den</strong> anerkannt?<br />
Wegezeit ist die Zeit, die <strong>für</strong> die erste Anfahrt bis zum Betreten<br />
des Wohnungs- oder Hauseingangs einer Versicherten<br />
oder eines Versicherten und ab Verlassen des Wohnungsbzw.<br />
Hauseingangs einer Versicherten oder eine Versicherten<br />
bis zum Betreten des Wohnungs- bzw. Hauseingangs<br />
der nächsten versorgten Versicherten oder des nächsten<br />
versorgten Versicherten, ebenso am Ende der Einsatztour<br />
ab Verlassen des Haus- bzw. Wohnungseingangs einer<br />
Versicherten oder eines Versicherten bis zum Standort des<br />
SAPV-Teams zurück entsteht (§ 16 Abs. 10 BRV-SAPV).<br />
Können weitere Leistungen zeitgleich durch <strong>den</strong><br />
SAPV-Leistungserbringer abgerechnet wer<strong>den</strong>?<br />
Nein, neben der SAPV-Vergütung können <strong>für</strong> durch SAPV-<br />
Team-Mitglieder während des SAPV-Einsatzes erbrachte<br />
Leistungen keine anderweitigen Vergütungen in Ansatz<br />
gebracht wer<strong>den</strong>. Doppelabrechnungen sind somit ausgeschlossen.<br />
(vgl. § 16 Abs. 1; s. Praxishinweise zu § 1).<br />
Praxistipps<br />
Zeitraum der Vergütungsvereinbarung<br />
Vergütungsvereinbarungen sollten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zeitraum abgeschlossener<br />
Tarifvereinbarungen abgeschlossen wer<strong>den</strong>,<br />
somit können Personalkostensteigerungen nicht als unwirtschaftlich<br />
abgelehnt wer<strong>den</strong>.<br />
Sachlicher Grund bei übertariflicher Bezahlung<br />
(§ 16 Abs. 1, 8. Spiegelstrich)<br />
– Als Orientierung kann hier die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes<br />
nach § 82c Abs. 4 SGB XI zum Verfahren<br />
nach § 82c Absätze 1 bis 3 und 5 SGB XI (Pflegevergütungs-Richtlinien)<br />
dienen. § 6 Abs. 6 dieser Richtlinie<br />
enthält eine Aufzählung, was als sachlicher Grund in Betracht<br />
kommen könnte.<br />
– Beispiele wären eine übertarifliche Bezahlung von Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern in der Pflege und<br />
Betreuung mit einem Hochschulabschluss, die eine<br />
spezifische Tätigkeit übernehmen oder die Zahlung<br />
wettbewerbsfähiger Löhne aufgrund einer besonders<br />
herausfordern<strong>den</strong> Fachkräftesituation in der Region.<br />
Angemessene Vergütung des allgemeinen Unternehmerrisikos<br />
und eines zusätzlichen persönlichen<br />
Arbeitseinsatzes<br />
– Es gilt der Grundsatz, dass die Vergütung leistungsgerecht<br />
sein und das SAPV-Team bei wirtschaftlicher<br />
Betriebsführung in die Lage versetzen muss, eine ausreichende,<br />
zweckmäßige und <strong>den</strong> Qualitätsanforderungen<br />
entsprechende Leistung zu erbringen (§ 16 Abs. 1,<br />
Punkt 2).<br />
– Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist ebenfalls zu beachten.<br />
Das bedeutet, dass Vergütungen <strong>für</strong> Leistungen<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung so auszugestalten<br />
sind, dass keine Beitragssatzerhöhungen notwendig<br />
sind (Grundlohnsummensteigerung). Vor dem Hintergrund<br />
gleicher Grundsätze im Rahmen der stationären<br />
Pflege ist zu schlussfolgern, dass dem SAPV-Team<br />
Überschüsse verbleiben müssen, die Verluste jedoch<br />
von ihm zu tragen sind.<br />
– Über die Veränderungsrate hinausgehende Forderungen<br />
sind grundsätzlich nur möglich, wenn die notwendige<br />
Versorgung mit SAPV auch nach Ausschöpfung von<br />
Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist.<br />
Die Darlegung und Substantiierung der Forderung obliegt<br />
dem SAPV-Team.<br />
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