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Handreichung für den Bundesrahmenvertrag SAPVErwachsene

Handreichung zum Bundesrahmenvertrag der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung Stand Januar/2023

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Fragen<br />

Muss die Struktur der bisherigen Vergütung der<br />

SAPV-Leistung verändert wer<strong>den</strong>?<br />

Nein, jedoch soll in der Regel die Vergütung über Pauschalen<br />

erfolgen. Im Rahmen der SAPV sind Tages-, Wochen,-<br />

Fall,- oder Monatspauschalen bzw. eine Kombination dieser<br />

möglich (gem. § 16 Abs. 3 BRV-SAPV).<br />

Welche Wegezeiten wer<strong>den</strong> anerkannt?<br />

Wegezeit ist die Zeit, die <strong>für</strong> die erste Anfahrt bis zum Betreten<br />

des Wohnungs- oder Hauseingangs einer Versicherten<br />

oder eines Versicherten und ab Verlassen des Wohnungsbzw.<br />

Hauseingangs einer Versicherten oder eine Versicherten<br />

bis zum Betreten des Wohnungs- bzw. Hauseingangs<br />

der nächsten versorgten Versicherten oder des nächsten<br />

versorgten Versicherten, ebenso am Ende der Einsatztour<br />

ab Verlassen des Haus- bzw. Wohnungseingangs einer<br />

Versicherten oder eines Versicherten bis zum Standort des<br />

SAPV-Teams zurück entsteht (§ 16 Abs. 10 BRV-SAPV).<br />

Können weitere Leistungen zeitgleich durch <strong>den</strong><br />

SAPV-Leistungserbringer abgerechnet wer<strong>den</strong>?<br />

Nein, neben der SAPV-Vergütung können <strong>für</strong> durch SAPV-<br />

Team-Mitglieder während des SAPV-Einsatzes erbrachte<br />

Leistungen keine anderweitigen Vergütungen in Ansatz<br />

gebracht wer<strong>den</strong>. Doppelabrechnungen sind somit ausgeschlossen.<br />

(vgl. § 16 Abs. 1; s. Praxishinweise zu § 1).<br />

Praxistipps<br />

Zeitraum der Vergütungsvereinbarung<br />

Vergütungsvereinbarungen sollten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zeitraum abgeschlossener<br />

Tarifvereinbarungen abgeschlossen wer<strong>den</strong>,<br />

somit können Personalkostensteigerungen nicht als unwirtschaftlich<br />

abgelehnt wer<strong>den</strong>.<br />

Sachlicher Grund bei übertariflicher Bezahlung<br />

(§ 16 Abs. 1, 8. Spiegelstrich)<br />

– Als Orientierung kann hier die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes<br />

nach § 82c Abs. 4 SGB XI zum Verfahren<br />

nach § 82c Absätze 1 bis 3 und 5 SGB XI (Pflegevergütungs-Richtlinien)<br />

dienen. § 6 Abs. 6 dieser Richtlinie<br />

enthält eine Aufzählung, was als sachlicher Grund in Betracht<br />

kommen könnte.<br />

– Beispiele wären eine übertarifliche Bezahlung von Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern in der Pflege und<br />

Betreuung mit einem Hochschulabschluss, die eine<br />

spezifische Tätigkeit übernehmen oder die Zahlung<br />

wettbewerbsfähiger Löhne aufgrund einer besonders<br />

herausfordern<strong>den</strong> Fachkräftesituation in der Region.<br />

Angemessene Vergütung des allgemeinen Unternehmerrisikos<br />

und eines zusätzlichen persönlichen<br />

Arbeitseinsatzes<br />

– Es gilt der Grundsatz, dass die Vergütung leistungsgerecht<br />

sein und das SAPV-Team bei wirtschaftlicher<br />

Betriebsführung in die Lage versetzen muss, eine ausreichende,<br />

zweckmäßige und <strong>den</strong> Qualitätsanforderungen<br />

entsprechende Leistung zu erbringen (§ 16 Abs. 1,<br />

Punkt 2).<br />

– Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist ebenfalls zu beachten.<br />

Das bedeutet, dass Vergütungen <strong>für</strong> Leistungen<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung so auszugestalten<br />

sind, dass keine Beitragssatzerhöhungen notwendig<br />

sind (Grundlohnsummensteigerung). Vor dem Hintergrund<br />

gleicher Grundsätze im Rahmen der stationären<br />

Pflege ist zu schlussfolgern, dass dem SAPV-Team<br />

Überschüsse verbleiben müssen, die Verluste jedoch<br />

von ihm zu tragen sind.<br />

– Über die Veränderungsrate hinausgehende Forderungen<br />

sind grundsätzlich nur möglich, wenn die notwendige<br />

Versorgung mit SAPV auch nach Ausschöpfung von<br />

Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist.<br />

Die Darlegung und Substantiierung der Forderung obliegt<br />

dem SAPV-Team.<br />

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