Gesamtübersicht Firmengründungen - firmengründung ausland
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- die Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft<br />
(zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft)<br />
Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins<br />
Ausland verlegt, vor allem in niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem<br />
Falle „verlagert“ sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte<br />
Steuerpflicht ins Ausland.<br />
Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von<br />
abzuziehendem Aufwand ins Inland<br />
Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins<br />
Ausland oder abzuziehenden Aufwand ins Inland und zwar über eine entsprechende<br />
Gestaltung von Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen im Rahmen von<br />
Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die<br />
von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die<br />
Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der<br />
Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe gehören<br />
die folgenden drei Fälle:<br />
-die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen<br />
an ein Gruppenunternehmen im Ausland<br />
- der verteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen<br />
im Ausland<br />
-die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland<br />
durch ausländische Anteilseigner<br />
Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht<br />
es um die Frage der Angemessenheit der Höhe von Verrechnungspreisen<br />
(Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten Unter-Fallgruppe geht es um die<br />
Frage, in welchem Umfang eine (offene) Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem<br />
Grunde nach steuerlich zulässig sein soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort:<br />
Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung).<br />
Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz verschiedene Arten von Abwehrmechanismen<br />
vor, die man wiederum in zwei Gruppen unterteilen kann:<br />
- 1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften<br />
(Einkunftskorrekturvorschriften)<br />
- 2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften<br />
(Einkunftssicherungsvorschriften)<br />
12<br />
1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften<br />
(Einkunftskorrekturvorschriften)<br />
Sinn und Zweck der Einkunftskorrekturvorschriften ist vor allem der Verlagerung von zu<br />
versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. der Verlagerung von abzuziehendem Aufwand<br />
ins Inland als Rechtsgrundlage entgegen zu wirken. Diese Vorschriften sind gerichtet auf<br />
die Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die Berichtigung von Einkünften bedarf als<br />
belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche<br />
Steuerrecht kennt im Bereich der Berichtigung oder Korrektur von Einkünften fünf<br />
verschiedene Rechtsgrundlagen, diese sind die Folgenden: