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Gesamtübersicht Firmengründungen - firmengründung ausland

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- die Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft<br />

(zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft)<br />

Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins<br />

Ausland verlegt, vor allem in niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem<br />

Falle „verlagert“ sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte<br />

Steuerpflicht ins Ausland.<br />

Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von<br />

abzuziehendem Aufwand ins Inland<br />

Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins<br />

Ausland oder abzuziehenden Aufwand ins Inland und zwar über eine entsprechende<br />

Gestaltung von Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen im Rahmen von<br />

Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die<br />

von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die<br />

Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der<br />

Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe gehören<br />

die folgenden drei Fälle:<br />

-die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen<br />

an ein Gruppenunternehmen im Ausland<br />

- der verteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen<br />

im Ausland<br />

-die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland<br />

durch ausländische Anteilseigner<br />

Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht<br />

es um die Frage der Angemessenheit der Höhe von Verrechnungspreisen<br />

(Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten Unter-Fallgruppe geht es um die<br />

Frage, in welchem Umfang eine (offene) Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem<br />

Grunde nach steuerlich zulässig sein soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort:<br />

Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung).<br />

Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz verschiedene Arten von Abwehrmechanismen<br />

vor, die man wiederum in zwei Gruppen unterteilen kann:<br />

- 1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften<br />

(Einkunftskorrekturvorschriften)<br />

- 2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften<br />

(Einkunftssicherungsvorschriften)<br />

12<br />

1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften<br />

(Einkunftskorrekturvorschriften)<br />

Sinn und Zweck der Einkunftskorrekturvorschriften ist vor allem der Verlagerung von zu<br />

versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. der Verlagerung von abzuziehendem Aufwand<br />

ins Inland als Rechtsgrundlage entgegen zu wirken. Diese Vorschriften sind gerichtet auf<br />

die Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die Berichtigung von Einkünften bedarf als<br />

belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche<br />

Steuerrecht kennt im Bereich der Berichtigung oder Korrektur von Einkünften fünf<br />

verschiedene Rechtsgrundlagen, diese sind die Folgenden:

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