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Gesamtübersicht Firmengründungen - firmengründung ausland

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36<br />

� EU Sachverhalt: Ja<br />

� DBA-Sachverhalt: Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA, auch mit Deutschland<br />

� Betriebsstätte definiert sich in Deutschland auf der Grundlage §§12/13 AO:<br />

Nein,da DBA-Sachverhalt<br />

� Wirkung EU Niederlassungsfreiheit: Ja - Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ja<br />

� Wirkung §§ 23 UmwStG,Einbringung in die Europäische Union,Europa AG: Ja<br />

� Wirkung Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, 8 AStG: Nein, wenn<br />

kaufmännischer Geschäftsbetrieb<br />

� Ertragssteuer: 10%, Flattax, mithin auch 10% EKSt<br />

� Alternativen aus steuerlicher Sicht: Zypern- Madeira- VAE- Schweiz<br />

1.3. England: 21% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv<br />

steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund<br />

zwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man<br />

ein DBA auf der Ebene der natürlichen Personen. Verbundende Unternehmen: England<br />

besteuert Dividendenausschüttungen an eine nicht in UK-ansässige juristische Person<br />

nicht, unabhängig von dem Vorliegen eines DBAs.<br />

� Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*<br />

� EU-Niederlassungsfreiheit: Ja<br />

� DBA-Sachverhalt: Ja<br />

� EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja<br />

� Holdingprivileg: Nein<br />

� Bankgeheimnis: Hoch<br />

� Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja<br />

*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da<br />

grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%<br />

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich<br />

geringe Steuern im Mittelstandssatz.<br />

1.3.1 Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft, UK Ltd nur als<br />

Agent: Bis 90% Gewinnabführung vor Steuern möglich<br />

Es besteht die Möglichkeit max.90% der englischen Gewinne VOR Steuern in England in<br />

das Offshore-Land zu transferieren, sofern die englische Limited nur als „Agent“ auftritt<br />

(Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrag zwischen Offshore- und UK Ltd).<br />

Allerdings sind die Voraussetzungen für eine solche Steuergestaltung sehr hoch und nicht<br />

grundsätzlich anwendbar. Im Zweifel muss nachgewiesen werden, dass im Offshore-<br />

Staat ein qualifizierter Geschäftsbetrieb unterhalten wird und nicht nur ein Briefkasten<br />

existiert, mithin das die aktiven Geschäfte real im Offshore-Staat stattfinden. Daher<br />

eignet sich eine solche Konstellation nur in Ausnahmefällen.<br />

1.4 Irland<br />

� Niedrigsteuerland nach AStG: Ja<br />

� Wirkung von 8 AStG (Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss<br />

eines Deutschen): I.d.R. Nein, durch Rechtsfolge des EuGH-Urteils<br />

� EU-Niederlassungsfreiheit: Ja<br />

� DBA-Sachverhalt: Ja<br />

� EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja

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