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Gesamtübersicht Firmengründungen - firmengründung ausland

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dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni<br />

2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens,<br />

ABl L 266 vom 3.Oktober 2002, S.69.<br />

� Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein<br />

grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl.<br />

zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).<br />

o Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus<br />

mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)<br />

o Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der<br />

beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es<br />

besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von<br />

Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser<br />

Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft<br />

oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.<br />

o Tochter-SE: gleich wie Holding-SE<br />

o Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit<br />

mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen<br />

Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.<br />

o Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element<br />

notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE<br />

erfüllt war.<br />

� Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.<br />

� Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt<br />

von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch<br />

Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-<br />

SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften<br />

nach Art.48 Abs.2 EGV gegründet werden (darunter fallen die<br />

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie andere juristische<br />

Personen), die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften<br />

zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer<br />

Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich<br />

an allen Gründungsformen beteiligen.

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