Gesamtübersicht Firmengründungen - firmengründung ausland
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dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni<br />
2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens,<br />
ABl L 266 vom 3.Oktober 2002, S.69.<br />
� Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein<br />
grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl.<br />
zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).<br />
o Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus<br />
mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)<br />
o Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der<br />
beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es<br />
besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von<br />
Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser<br />
Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft<br />
oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.<br />
o Tochter-SE: gleich wie Holding-SE<br />
o Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit<br />
mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen<br />
Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.<br />
o Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element<br />
notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE<br />
erfüllt war.<br />
� Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.<br />
� Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt<br />
von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch<br />
Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-<br />
SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften<br />
nach Art.48 Abs.2 EGV gegründet werden (darunter fallen die<br />
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie andere juristische<br />
Personen), die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften<br />
zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer<br />
Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich<br />
an allen Gründungsformen beteiligen.