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Gesamtübersicht Firmengründungen - firmengründung ausland

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Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was<br />

bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für<br />

mittelständische Unternehmen möglich:<br />

32<br />

� Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA<br />

niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.<br />

� in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren<br />

mitzunehmen<br />

� Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten<br />

ist<br />

-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:<br />

Gleiche Formulierung hinsichtlich der Legaldefinition einer steuerlichen Betriebsstätte wie<br />

bereits im Exposee ausgeführt.<br />

Mithin:<br />

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine<br />

Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine<br />

Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen<br />

einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":<br />

-Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den<br />

Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf<br />

ODER<br />

-der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im<br />

Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese<br />

Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen<br />

Tagesentscheidungen) ODER<br />

-unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder<br />

angestellten Direktor.<br />

Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), ohne<br />

Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH-<br />

Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit<br />

Betriebsstätte<br />

7924<br />

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine<br />

inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede<br />

feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten<br />

insbesondere:<br />

� die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet,<br />

� Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,<br />

Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen<br />

und<br />

sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen<br />

Vertreter<br />

zur Ausübung des Betriebes dienen,

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