Gesamtübersicht Firmengründungen - firmengründung ausland
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Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was<br />
bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für<br />
mittelständische Unternehmen möglich:<br />
32<br />
� Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA<br />
niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.<br />
� in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren<br />
mitzunehmen<br />
� Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten<br />
ist<br />
-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:<br />
Gleiche Formulierung hinsichtlich der Legaldefinition einer steuerlichen Betriebsstätte wie<br />
bereits im Exposee ausgeführt.<br />
Mithin:<br />
-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine<br />
Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine<br />
Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen<br />
einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":<br />
-Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den<br />
Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf<br />
ODER<br />
-der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im<br />
Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese<br />
Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen<br />
Tagesentscheidungen) ODER<br />
-unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder<br />
angestellten Direktor.<br />
Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), ohne<br />
Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH-<br />
Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit<br />
Betriebsstätte<br />
7924<br />
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine<br />
inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede<br />
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten<br />
insbesondere:<br />
� die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet,<br />
� Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,<br />
Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen<br />
und<br />
sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen<br />
Vertreter<br />
zur Ausübung des Betriebes dienen,