Staaten, die sich nicht verpflichtet haben und offiziell als Steueroase gelten: Brunei, Chile, Costa Rica, Guatemala, Malaysia, Panama, Philippinen, Singapur, Uruguay. 16
In aller Kürze: Wichtige Begriffe aus der internationalen Steuerlehre vorab Steuerliche Betriebsstätte gemäß DBA (Doppelbesteuerungsabkommen): Ist in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte gegeben, so hat das Land das Besteuerungsrecht für die nationalen oder weltweiten Erträge, sofern in einem anderen Land keine weitere steuerliche Betriebsstätte existiert. Merkmale der steuerlichen Betriebsstätte sind gemäß 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen, Internationale Anwendung) : Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA), löst immer eine steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“. Ist dieses nicht gegeben, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zentral über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“: -Entweder der Mandant- oder sein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -Ein im Sitzstaat Ansässiger wird als Geschäftsführer bestellt ODER -der z.B. Deutsche Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im Sitzstaat der Gesellschaft anwesend ist, um diese Aufgaben gewöhnlich wahrzunehmen. Funktioniert natürlich nicht bei „notwendigen Tagesentscheidungen“. Alternativ (Nicht DBA-Recht,sondern „Gestaltung“) kann im Rahmen der Konstellation ein im Betriebsstättenland Ansässiger im Sinne als Treuhand-Geschäftsführer oder angestellter Geschäftsführer im Sinne auftreten. Keine Betriebsstätte wird ausgelöst durch eine Geschäftsstätte, die nur Hilfstätigkeiten (Beratung,Werbung,Einkauf) realisiert oder ein reines Warenlager ist, sofern DBA-Sachverhalt: ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG, DIE AUSSCHLIEßLICH ZU DEM ZWECK UNTERHALTEN WIRD, FÜR DAS UNTERNEHMEN ZU WERBEN, INFORMATIONEN ZU ERTEILEN, 17