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Ausgabe 05/2012 - Landesärztekammer Brandenburg

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Kammerinformationen/GesundheitspolitiK<br />

Kammerwahl <strong>2012</strong> (7. leGIslaturperIode <strong>2012</strong> bIs 2016)<br />

Grundlagen des wahlverfahrens<br />

Anfang Juni <strong>2012</strong> beginnt das<br />

letzte Vierteljahr der vierjährigen<br />

Wahlperiode der Kammerversammlung<br />

der <strong>Landesärztekammer</strong><br />

<strong>Brandenburg</strong>, womit Neuwahlen<br />

anzusetzen sind. Als Wahltag<br />

wurde durch den Vorstand der<br />

<strong>Landesärztekammer</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

der <strong>05</strong>.09.<strong>2012</strong> festgelegt. Die<br />

Wahl wird schriftlich als Briefwahl<br />

durchgeführt. Spätestens am o. g.<br />

Wahltag, 17:00 Uhr, müssen die<br />

Wahlbriefe beim Wahlleiter eingegangen<br />

sein.<br />

Zunächst wird aus dem Verzeichnis<br />

der Kammerangehörigen ein Wählerverzeichnis<br />

angelegt, in das die wahlberechtigten<br />

Kammerangehörigen in<br />

alphabetischer Reihenfolge mit Familienname,<br />

Vorname, Geburtsdatum und<br />

privater Anschrift eingetragen werden.<br />

Das Wählerverzeichnis liegt<br />

vom 4. Juni <strong>2012</strong> bis einschließlich<br />

15. Juni <strong>2012</strong> in der Zeit von 9:00<br />

bis 16:00 Uhr im Carl-Thiem-Klinikum<br />

Cottbus, Klinikum Frankfurt/<br />

Oder, Klinikum Ernst von Bergmann<br />

Potsdam und im Ruppiner<br />

Klinikum aus. Dort kann es von den<br />

Kammerangehörigen oder deren Bevollmächtigten<br />

eingesehen werden.<br />

Soweit ein Kammerangehöriger das<br />

Wählerverzeichnis für unrichtig oder<br />

unvollständig hält, kann er innerhalb<br />

der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.<br />

Der Einspruch ist schriftlich oder<br />

zur Niederschrift in der Hauptgeschäftsstelle<br />

der <strong>Landesärztekammer</strong><br />

<strong>Brandenburg</strong>, Dreifertstraße<br />

12, 03044 Cottbus z. H. des Wahlleiters,<br />

einzulegen und soll eine<br />

Begründung enthalten.<br />

Der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis<br />

spätestens zwei Wochen<br />

nach Ende der Auslegungsfrist<br />

mit Feststellung der Zahl aller Eintragungen<br />

ab. Spätestens zehn Wochen<br />

vor dem Wahltag wird der Wahlleiter<br />

durch öffentliche Bekanntmachung<br />

zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

auffordern und auf die einzuhaltenden<br />

Voraussetzungen hinweisen. Er wird<br />

dann zugleich bekannt geben, wie<br />

8 | <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt 5 •<strong>2012</strong><br />

viele Mitglieder voraussichtlich zu wählen<br />

sind, welchen Inhalt und welche<br />

Form die Wahlvorschläge haben müssen,<br />

wie viele Unterschriften bzw. welche<br />

weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag<br />

beizufügen sind und wo<br />

bis spätestens acht Wochen vor dem<br />

Wahltag bis 18:00 Uhr die Wahlvorschläge<br />

eingereicht werden können.<br />

Aufgrund der Bedeutung der Formvorschriften<br />

soll bereits an dieser Stelle<br />

über Form und Inhalt der Wahlvorschläge<br />

informiert werden (§ 11 Wahlordnung):<br />

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag<br />

oder in Form von Listen<br />

eingereicht werden. Die Wahlvorschläge<br />

können einen Namen tragen.<br />

(2) Die Listen müssen die Bewerberinnen<br />

oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge<br />

unter Angabe ihres Familiennamens,<br />

Vornamens und ihrer privaten<br />

Anschrift enthalten.<br />

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber<br />

darf nur in einem Wahlvorschlag<br />

benannt werden. In einem Wahlvorschlag<br />

kann nur aufgenommen werden,<br />

wer zur Kammerversammlung<br />

wahlberechtigt ist und schriftlich seine<br />

Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung<br />

ist unwiderruflich, sie ist dem<br />

Wahlvorschlag hinzuzufügen.<br />

(4) Ein Wahlvorschlag muss mindestens<br />

von 20 wahlberechtigten Personen<br />

unterschrieben sein. Die Unterschriften<br />

sind persönlich vorzunehmen.<br />

Die Unterschriften sind auf dem Wahlvorschlag<br />

selbst oder auf einem gesonderten<br />

Beiblatt zu leisten. Dem Wahlausschuss<br />

sind die Originallisten vorzulegen.<br />

Der Unterschrift muss Name,<br />

Vorname und private Adresse in lesbarer<br />

Form beigefügt sein.<br />

(5) Jeder Unterzeichner darf nur einen<br />

Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand<br />

mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,<br />

so ist seine Unterschrift auf<br />

allen Wahlvorschlägen ungültig.<br />

(6) Von den Unterzeichnern gilt der<br />

erste als Vertrauensperson für den<br />

Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreterin<br />

oder Stellvertreter, sofern<br />

keine anderen Personen ausdrücklich<br />

benannt werden. Die Vertrauensperson<br />

ist zur Abgabe von Erklärungen<br />

gegenüber dem Wahlleiter und dem<br />

Wahlausschuss ermächtigt.<br />

(7) Die <strong>Landesärztekammer</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

hat auf Anforderung der jeweiligen<br />

Vertrauensperson für den Wahlvorschlag<br />

ein Verzeichnis der Kammerangehörigen<br />

auszuhändigen, das<br />

Name, Vorname und private Anschrift<br />

enthält.<br />

Die vom Wahlausschuss zugelassenen<br />

Wahlvorschläge werden dann öffentlich<br />

durch Aushang im Carl-Thiem-<br />

Klinikum Cottbus, Klinikum Frankfurt/<br />

Oder, Klinikum Ernst von Bergmann<br />

Potsdam, im Ruppiner Klinikum sowie<br />

im <strong>Brandenburg</strong>ischen Ärzteblatt bekannt<br />

gegeben.<br />

Bis zum 8. August <strong>2012</strong> wird sodann<br />

jedem im Wählerverzeichnis<br />

geführten Wahlberechtigten an<br />

dessen Privatanschrift zugesandt:<br />

1.ein Stimmzettel<br />

2.ein verschließbarer Wahlumschlag<br />

für den Stimmzettel mit<br />

dem Aufdruck „Stimmzettel“<br />

3.ein freigemachter verschließbarer<br />

Wahlbriefumschlag mit<br />

der Anschrift des Wahlleiters<br />

und der Nummer, unter der der<br />

Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis<br />

eingetragen ist.<br />

Die Wahl ist an die Wahlvorschläge<br />

gebunden. Der Wahlberechtigte kennzeichnet<br />

persönlich auf dem Stimmzettel<br />

den Listen- oder Einzelwahlvorschlag,<br />

dem er seine Stimme geben<br />

will.<br />

Jeder Wähler hat nur eine Stimme,<br />

darf also nur einen Wahlvorschlag ankreuzen,<br />

sonst ist der Stimmzettel insgesamt<br />

ungültig. Ebenso zur Ungültigkeit<br />

führt, wenn innerhalb einer Wahlliste<br />

einzelne Personen durch Ankreuzen<br />

unterstützt werden.<br />

Der Wähler legt seinen Stimmzettel<br />

in den Wahlumschlag, verschließt<br />

diesen und übersendet ihn im

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