Ausgabe 05/2012 - Landesärztekammer Brandenburg
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Kammerinformationen/GesundheitspolitiK<br />
Kammerwahl <strong>2012</strong> (7. leGIslaturperIode <strong>2012</strong> bIs 2016)<br />
Grundlagen des wahlverfahrens<br />
Anfang Juni <strong>2012</strong> beginnt das<br />
letzte Vierteljahr der vierjährigen<br />
Wahlperiode der Kammerversammlung<br />
der <strong>Landesärztekammer</strong><br />
<strong>Brandenburg</strong>, womit Neuwahlen<br />
anzusetzen sind. Als Wahltag<br />
wurde durch den Vorstand der<br />
<strong>Landesärztekammer</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
der <strong>05</strong>.09.<strong>2012</strong> festgelegt. Die<br />
Wahl wird schriftlich als Briefwahl<br />
durchgeführt. Spätestens am o. g.<br />
Wahltag, 17:00 Uhr, müssen die<br />
Wahlbriefe beim Wahlleiter eingegangen<br />
sein.<br />
Zunächst wird aus dem Verzeichnis<br />
der Kammerangehörigen ein Wählerverzeichnis<br />
angelegt, in das die wahlberechtigten<br />
Kammerangehörigen in<br />
alphabetischer Reihenfolge mit Familienname,<br />
Vorname, Geburtsdatum und<br />
privater Anschrift eingetragen werden.<br />
Das Wählerverzeichnis liegt<br />
vom 4. Juni <strong>2012</strong> bis einschließlich<br />
15. Juni <strong>2012</strong> in der Zeit von 9:00<br />
bis 16:00 Uhr im Carl-Thiem-Klinikum<br />
Cottbus, Klinikum Frankfurt/<br />
Oder, Klinikum Ernst von Bergmann<br />
Potsdam und im Ruppiner<br />
Klinikum aus. Dort kann es von den<br />
Kammerangehörigen oder deren Bevollmächtigten<br />
eingesehen werden.<br />
Soweit ein Kammerangehöriger das<br />
Wählerverzeichnis für unrichtig oder<br />
unvollständig hält, kann er innerhalb<br />
der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch ist schriftlich oder<br />
zur Niederschrift in der Hauptgeschäftsstelle<br />
der <strong>Landesärztekammer</strong><br />
<strong>Brandenburg</strong>, Dreifertstraße<br />
12, 03044 Cottbus z. H. des Wahlleiters,<br />
einzulegen und soll eine<br />
Begründung enthalten.<br />
Der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis<br />
spätestens zwei Wochen<br />
nach Ende der Auslegungsfrist<br />
mit Feststellung der Zahl aller Eintragungen<br />
ab. Spätestens zehn Wochen<br />
vor dem Wahltag wird der Wahlleiter<br />
durch öffentliche Bekanntmachung<br />
zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
auffordern und auf die einzuhaltenden<br />
Voraussetzungen hinweisen. Er wird<br />
dann zugleich bekannt geben, wie<br />
8 | <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt 5 •<strong>2012</strong><br />
viele Mitglieder voraussichtlich zu wählen<br />
sind, welchen Inhalt und welche<br />
Form die Wahlvorschläge haben müssen,<br />
wie viele Unterschriften bzw. welche<br />
weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag<br />
beizufügen sind und wo<br />
bis spätestens acht Wochen vor dem<br />
Wahltag bis 18:00 Uhr die Wahlvorschläge<br />
eingereicht werden können.<br />
Aufgrund der Bedeutung der Formvorschriften<br />
soll bereits an dieser Stelle<br />
über Form und Inhalt der Wahlvorschläge<br />
informiert werden (§ 11 Wahlordnung):<br />
(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag<br />
oder in Form von Listen<br />
eingereicht werden. Die Wahlvorschläge<br />
können einen Namen tragen.<br />
(2) Die Listen müssen die Bewerberinnen<br />
oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Familiennamens,<br />
Vornamens und ihrer privaten<br />
Anschrift enthalten.<br />
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber<br />
darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
benannt werden. In einem Wahlvorschlag<br />
kann nur aufgenommen werden,<br />
wer zur Kammerversammlung<br />
wahlberechtigt ist und schriftlich seine<br />
Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung<br />
ist unwiderruflich, sie ist dem<br />
Wahlvorschlag hinzuzufügen.<br />
(4) Ein Wahlvorschlag muss mindestens<br />
von 20 wahlberechtigten Personen<br />
unterschrieben sein. Die Unterschriften<br />
sind persönlich vorzunehmen.<br />
Die Unterschriften sind auf dem Wahlvorschlag<br />
selbst oder auf einem gesonderten<br />
Beiblatt zu leisten. Dem Wahlausschuss<br />
sind die Originallisten vorzulegen.<br />
Der Unterschrift muss Name,<br />
Vorname und private Adresse in lesbarer<br />
Form beigefügt sein.<br />
(5) Jeder Unterzeichner darf nur einen<br />
Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand<br />
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,<br />
so ist seine Unterschrift auf<br />
allen Wahlvorschlägen ungültig.<br />
(6) Von den Unterzeichnern gilt der<br />
erste als Vertrauensperson für den<br />
Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreterin<br />
oder Stellvertreter, sofern<br />
keine anderen Personen ausdrücklich<br />
benannt werden. Die Vertrauensperson<br />
ist zur Abgabe von Erklärungen<br />
gegenüber dem Wahlleiter und dem<br />
Wahlausschuss ermächtigt.<br />
(7) Die <strong>Landesärztekammer</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
hat auf Anforderung der jeweiligen<br />
Vertrauensperson für den Wahlvorschlag<br />
ein Verzeichnis der Kammerangehörigen<br />
auszuhändigen, das<br />
Name, Vorname und private Anschrift<br />
enthält.<br />
Die vom Wahlausschuss zugelassenen<br />
Wahlvorschläge werden dann öffentlich<br />
durch Aushang im Carl-Thiem-<br />
Klinikum Cottbus, Klinikum Frankfurt/<br />
Oder, Klinikum Ernst von Bergmann<br />
Potsdam, im Ruppiner Klinikum sowie<br />
im <strong>Brandenburg</strong>ischen Ärzteblatt bekannt<br />
gegeben.<br />
Bis zum 8. August <strong>2012</strong> wird sodann<br />
jedem im Wählerverzeichnis<br />
geführten Wahlberechtigten an<br />
dessen Privatanschrift zugesandt:<br />
1.ein Stimmzettel<br />
2.ein verschließbarer Wahlumschlag<br />
für den Stimmzettel mit<br />
dem Aufdruck „Stimmzettel“<br />
3.ein freigemachter verschließbarer<br />
Wahlbriefumschlag mit<br />
der Anschrift des Wahlleiters<br />
und der Nummer, unter der der<br />
Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis<br />
eingetragen ist.<br />
Die Wahl ist an die Wahlvorschläge<br />
gebunden. Der Wahlberechtigte kennzeichnet<br />
persönlich auf dem Stimmzettel<br />
den Listen- oder Einzelwahlvorschlag,<br />
dem er seine Stimme geben<br />
will.<br />
Jeder Wähler hat nur eine Stimme,<br />
darf also nur einen Wahlvorschlag ankreuzen,<br />
sonst ist der Stimmzettel insgesamt<br />
ungültig. Ebenso zur Ungültigkeit<br />
führt, wenn innerhalb einer Wahlliste<br />
einzelne Personen durch Ankreuzen<br />
unterstützt werden.<br />
Der Wähler legt seinen Stimmzettel<br />
in den Wahlumschlag, verschließt<br />
diesen und übersendet ihn im