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immobilien BUSINESS 2023-1

Immobilienwirtschaftliches Fachwissen auf den neuesten Stand für Makler, Verwalter und Sachverständige

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RECHT<br />

43<br />

PLUS KNOW-HOW<br />

Hybrid | H015W | ivd-bildungsinstitut.de<br />

Wohnungseigentümers und<br />

Mieters Anspruch auf eine Wallbox<br />

Do., 19.10.<strong>2023</strong><br />

14:00 - 17:00 Uhr<br />

99,- € | 199,- € zzgl. MwSt.<br />

lich also die Modernisierungsmieterhöhung<br />

– aus einer Mieterhöhung, die in den<br />

letzten 3 Jahren ausgesprochen wurde,<br />

stellt sich die weitere Frage, ob die Modernisierungsmieterhöhung<br />

in die Kappungsgrenze<br />

(maximale Mieterhöhung innerhalb<br />

von 3 Jahren 15 Prozent bzw. 20 Prozent<br />

gemäß § 558 Abs. 3 BGB) fällt. Nach dem<br />

eindeutigen Gesetzeswortlaut fällt eine<br />

Modernisierungsmieterhöhung nicht in die<br />

Kappungsgrenze. Hierzu sollten Sie Ihrem<br />

Mieter diesen Umstand kurz erläutern<br />

etwa bei einer Konstellation wie in dem<br />

Beispiel, wie folgt: „Innerhalb von 3 Jahren<br />

darf ich die Miete um max. 15 Prozent (bzw.<br />

20 Prozent) erhöhen (Kappungsgrenze).<br />

Vor 3 Jahren betrug Ihre Nettokaltmiete<br />

500 €. 15 Prozent hieraus ergibt eine maximale<br />

Mieterhöhung von 75 €. Nach § 558<br />

Abs. 3 BGB fallen Modernisierungsmieterhöhungen<br />

nicht in die Kappungsgrenze. Die<br />

Kappungsgrenze erlaubt damit eine Erhöhung<br />

von 650 € um 75 € auf 725 €.“<br />

Sebastian Wörner<br />

Rechtsanwalt<br />

Referent des<br />

IVD-Verwaltertreffs<br />

kanzlei@woerner-recht.de<br />

Hinweis: Eine Mieterhöhung fällt auch<br />

dann nicht in die Berechnung der Kappungsgrenze,<br />

wenn Sie Ihrem Mieter gegenüber<br />

nicht eine Modernisierungsmieterhöhung<br />

ausgesprochen haben, sondern<br />

sich nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme<br />

mit dem Mieter einvernehmlich<br />

auf eine Mieterhöhung geeinigt<br />

haben, die sich in dem Rahmen hält, in<br />

dem Sie die Miete auch einseitig hätten<br />

erhöhen können (BGH, Urteil vom 28. April<br />

2004 – VIII ZR 185/03).<br />

Der Bauzustand<br />

Bei einer mit einem Mietspiegel begründeten<br />

Mieterhöhung wird regelmäßig auch<br />

durch das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

auf Grundlage des Mietspiegels<br />

ermittelt. Es stellt sich damit<br />

die Frage, ob der modernisierte Zustand<br />

zu berücksichtigen ist vor dem Hintergrund,<br />

dass der durch die Modernisierung<br />

geschaffene Zustand bereits Grundlage<br />

für die Modernisierungsmieterhöhung<br />

war und damit sich die Modernisierung<br />

doppelt günstig für den Vermieter auswirkt.<br />

Es gilt im Rahmen der Mieterhöhung der<br />

Grundsatz, dass jeder durch den Vermieter<br />

geschaffene Zustand der Wohnung zu<br />

berücksichtigen ist. Dies gilt auch für<br />

eine Ausstattung, die der Vermieter während<br />

des Mietverhältnisses geschaffen<br />

hat und wegen derer er schon eine<br />

Modernisierungsmieterhöhung erklärt hat.<br />

Auch eine solche Ausstattung ist nicht<br />

durch den Mieter finanziert, was alleine<br />

dazu führen würde, dass sie im Rahmen<br />

der Einordnung in den Mietspiegel nicht<br />

zu berücksichtigen wäre (Landgericht<br />

Berlin, Urteil vom 16. Juni 2003 – 67 S<br />

427/02).<br />

PLUS PUNKT<br />

Verwaltertreff<br />

Der IVD Berlin-Brandenburg veranstaltet<br />

regelmäßig Verwaltertreffs für seine Mitglieder.<br />

berlin.ivd.net/veranstaltungen/verwaltertreff

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