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Aktuell Obwalden | KW 21 | 25. Mai 2023

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AKTUELL<br />

UNTERWEGS<br />

Aus gutem Grund<br />

Den Begriff «Grundbuch» hat jeder schon gehört. Doch was genau ist<br />

das? Und was machen die Mitarbeiter im Grundbuchamt? Die Juristin<br />

und Obwaldner Grundbuchverwalterin Nicole Portmann erklärt es uns.<br />

Grundlasten, Dienstbarkeiten, Pfandrechte,<br />

Eigentumsbeschränkungen...<br />

Sagen wir es ohne Umschweife: Wer<br />

nicht gerade ein Haus kauft oder ein Fan<br />

des Zivilgesetzbuches ist, gerät bei solchen<br />

Begriffen nicht in Ekstase. Dennoch üben<br />

die Grundbuchämter in den Kantonen eine<br />

für den Rechtsstaat zentrale Funktion aus.<br />

Was aber ist denn nun das «Grundbuch»?<br />

In der eidgenössischen Grundbuchverordnung<br />

ist der Begriff wie folgt definiert:<br />

«Öffentliches Register über die dinglichen<br />

Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen<br />

und Anmerkungen, bestehend<br />

aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem<br />

Plan für das Grundbuch und den Belegen.»<br />

Für Laien ist diese Definition allerdings<br />

schwer verdaulich. Gehen wir deshalb zuerst<br />

die einzelnen Begriffe durch:<br />

Öffentliches Register: Beim Grundbuch handelt<br />

es sich also um eine Art Katalog mit<br />

verschiedenen Einträgen. Dieser Katalog<br />

ist öffentlich – jedoch mit Einschränkungen<br />

(siehe Kasten auf letzter Seite). Ein anderes<br />

Beispiel für ein öffentliches Register ist das<br />

Handelsregister. Ein nicht öffentliches Register<br />

dagegen ist das Strafregister.<br />

Dingliche Rechte an Grundstücken: Ein dingliches<br />

Recht ist das Recht an einem «Ding»,<br />

also zum Beispiel an einem Kugelschreiber<br />

oder einem Auto – oder eben an einem<br />

Grundstück. (Ein nicht dingliches Recht ist<br />

etwa das Stimmrecht oder die Meinungsäusserungsfreiheit.)<br />

Aufpassen muss man hier<br />

mit dem Begriff «Grundstück». Gemeint ist<br />

nicht nur das Recht am Land, sondern auch<br />

an den «Dingen», die an dieses Grundstück<br />

gebunden sind wie eben ein Haus. (Deshalb<br />

heisst es: «dingliche Rechte an Grundstücken»<br />

und nicht auf Grundstücken – sonst<br />

müsste man eine Giesskanne, die sich auf<br />

einem Grundstück befindet, ebenfalls ins<br />

Grundbuch eintragen, was ja sinnlos wäre.)<br />

Wichtig zu wissen: Unter den Begriff<br />

«dingliche Rechte» fallen auch sogenannte<br />

Dienstbarkeiten und Grundlasten, denn sie<br />

sind fix mit dem Grundstück oder dem Haus<br />

verbunden. Dienstbarkeiten sind ein zentrales<br />

und häufiges Thema im Grundbuch. Dazu<br />

gehören unter anderem Baurechte und Wegrechte.<br />

Beispiel: Frau Y gibt Herrn X die Erlaubnis,<br />

über ihr Grundstück zu fahren, damit<br />

er zu seinem Haus kommt. Dieses Wegrecht<br />

ist eine Dienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen<br />

wird. Warum wird das eingetragen?<br />

Zum einen damit Frau Y nicht aus einer Laune<br />

heraus plötzlich Herrn X verbieten kann,<br />

über ihr Grundstück zu fahren. Zum andern<br />

möchte Herr X sicherstellen, dass das<br />

Wegrecht auch dann bestehen bleibt, wenn<br />

Frau Y ihr Grundstück verkauft.<br />

Grundlasten dagegen kommen selten vor.<br />

Beispiel: Ein Käufer eines Grundstücks verpflichtet<br />

sich, das Land stets einzuhagen.

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